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Unverschuldeter Verkehrsunfall – Kürzung der Schadensersatzansprüche

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist bereits sehr ärgerlich. Noch ärgerlicher wird es jedoch, wenn berechtigte Schadensersatzansprüche durch die gegnerische Versicherung gekürzt werden. Man sollte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in jedem Fall ein Schadensgutachten bzw. einen Kostenvoranschlag durch einen Kfz-Sachverständigen erstellen lassen. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche ist sinnvoll. Die diesbezüglichen Kosten muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel in voller Höhe zahlen. Nach einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter sein Fahrzeug z.B. selbst oder gar nicht reparieren und gegenüber dem Schädiger „fiktiv abrechnen“. Bei dieser „fiktiven Schadensabrechnung“ kann er die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten (mit Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen) einer markengebunden Fachwerkstatt ohne MwSt. vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung ersetzt verlangen. Verbringungskosten: Verbringungskosten fallen an, wenn eine Kfz-Werkstatt das Fahrzeug im Rahmen der Fahrzeugreparatur zu einer Lackiererei oder einer anderen Werkstatt verbringt. Der Geschädigte kann diese Verbringungskosten (nach der überwiegenden Rechtsprechung) auch dann ersetzt verlangen, wenn er seine Schadensersatzansprüche auf Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Schadensgutachtens geltend macht und sein Fahrzeug selbst oder gar nicht repariert. UPE-Aufschläge: Viele Automobilhersteller geben für ihre Ersatzteile unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) vor. An diese müssen sich die Ersatzteilhändler und die Fachwerkstätten jedoch nicht halten. In der Regel werden von den Ersatzteilhändlern und den Fachwerkstätten sog. UPE-Aufschläge (3 % – 15 %) auf die Ersatzteile vorgenommen. Diese UPE-Aufschläge muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten ebenfalls ersetzen. Will die gegnerische Versicherung den Geschädigten auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen bzw. nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zahlen, so muss die Versicherung beweisen, dass eine Reparatur in der freien Werkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar ist. Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden bzw. bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen, ist ein Verweis auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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