Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?
1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,
2. Sachverständigenkosten,
3. Anwaltskosten,
4. Abschleppkosten,
5. Mietwagenkosten,
6. Nutzungsausfallentschädigung,
7. Wertminderung des Fahrzeugs,
8. allg. Kostenpauschale (20,00 € – 30,00 €),
9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,
10. Verdienstausfall,
11. Schmerzensgeld www.verkehrsunfallsiegen.de/schmerzensgeld/),
12. Kinder-/Betreuungskosten,
13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,
14. entgangener Gewinn,
15. Arzt-/Behandlungskosten,
16. Finanzierungskosten bei Autokredit,
17. sonstige Kreditkosten,
18. Fahrzeugstandkosten,
19. Verlust einer Tankfüllung,
20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,
21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,
22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,
23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.