Die Reparatur nach einem Verkehrsunfall
Nach einem fremdverschuldeten Fahrzeugschaden ist es aus wirtschaftlicher Sicht nicht immer sinnvoll, das Kfz reparieren zu lassen. Für die Beurteilung dieser Frage müssen zunächst die erforderlichen Aufwendungen, die zur Schadensregulierung nötig sind, bemessen werden. Diese voraussichtlichen Reparaturkosten werden im Anschluss mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verglichen. Sofern die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ob die Versicherung in einem solchen Fall die Kosten für die Reparatur tragen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Einführung der 130%-Regelung

Voraussetzungen der 130%-Regelung
Bei der 130%-Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung im Rahmen der Schadensregulierung. Durch sie wird definiert, wann ein Fahrzeug reparaturwürdig erscheint und ab wann die Versicherung nicht mehr verpflichtet ist, eine Reparatur zu bezahlen. Dank der 130%-Regelung kann der Geschädigte die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur nach einem unverschuldeten Autounfall bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert durchführen. Um einem Missbrauch dieser vom BGH eingeführten Ausnahme vorzubeugen wurden verschiedene Voraussetzungen geschaffen, ohne deren Vorliegen keine Schadensregulierung nach der 130%-Regelung möglich ist. Der Geschädigte muss zum Beispiel ein besonderes Integritätsinteresse an seinem Kfz haben. Der Nachweis hierüber ist erbracht, sofern das Auto mindestens sechs weitere Monate ab dem Zeitpunkt des Autounfalles weitergenutzt und versichert wird.
Die fachgerechte Durchführung der Reparatur

Die Bedeutung des Gutachters
Bei der Frage, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, kommt dem Sachverständigengutachten entscheidende Bedeutung zu. Im Normalfall richten sich die Urteile der Rechtsprechung gänzlich nach den Empfehlungen des Gutachtens. Deshalb sollte der Geschädigte auf jeden Fall ein eigenes Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag geben. Ansonsten ist er den Tricksereien der gegnerischen Versicherung hilflos ausgeliefert. Gerade an der Grenze der 130%-Regelung können sich durch kleine Finessen bei der Gutachtenerstellung erhebliche Nachteile für den Geschädigten des Verkehrsunfalles ergeben.
