AG Coburg, Az.: 15 C 466/17, Urteil vom 13.07.2017
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist umfassend begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 28.09.2016, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf weitere 165,29 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.
Der Klägerin steht Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Reparaturkosten einschließlich der dort in Ansatz gebrachte Verbringungskosten zu. Die Klägerin hatte nach dem Unfallgeschehen zur Schadensbezifferung ein Gutachten des Sachverständigenbüros … eingeholt und auf dessen Grundlage die Reparaturwerkstätte, das bereits im Schadensgutachten als Reparaturfirma genannte Autohaus … GmbH beauftragt. Soweit die Beklagte meint, die Rechnung wegen dort eingepreister Verbringungskosten kürzen zu können, kann sie damit nicht durchdringen. Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, ob das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs der Auftraggeberin unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung.
Ein Unfallgeschädigter muss sich auch nicht von der eigenen Reparaturwerkstatt auf den restlichen Werklohn verklagen lassen. Der Gesetzgeber hat mit § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet, dass sich für den Fall, dass sich das Werkstattrisiko realisiert hat, die eintrittspflichtige Versicherung bzw. der Schädiger etwaige Regressansprüche von der Unfallgeschädigten abtreten lassen kann.
Zinsen: § 291 BGB
Kosten: § 91 Abs. 1 BGB
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708Nr. 11, 713 ZPO