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Verkehrsunfall – Schadensersatz für Sachverständigenkosten und Abschleppkosten/Standkosten

Totalschaden am VW Golf sorgt für Gerichtsstreit: Versicherung wollte Gutachter- und Abschleppkosten nicht vollständig übernehmen – doch der Kläger bekam Recht! Das Amtsgericht Helmstedt verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 643,14 Euro nebst Zinsen, da Gutachten und Standgebühren bei einem Totalschaden rechtmäßig sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Helmstedt
  • Datum: 08.05.2024
  • Aktenzeichen: 2 C 544/23 (1)
  • Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Ansprüche aus Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des beschädigten Pkw VW Golf V Variant. Der Kläger fordert Schadensersatz für Kosten eines Sachverständigengutachtens und Abschleppkosten, die er vorgeleistet hat.
  • Beklagte: Haftpflichtversicherung des Fahrzeugführers, der den Unfall verursachte. Die Beklagte hat teilweise Zahlungen geleistet, bestreitet jedoch die Notwendigkeit der vollen Höhe der Sachverständigen- und Abschleppkosten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 27.07.2023 wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Haftung der Beklagten ist unstrittig. Der Kläger hat Kosten für ein Sachverständigengutachten über 858,19 € und Abschleppkosten von 897,86 € getragen. Er klagt auf Erstattung der verbleibenden Kosten in Höhe von 643,14 €, nachdem die Beklagte bereits einen Teil reguliert hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit besteht um die Frage, ob die von der Beklagten geleisteten Teilerstattungen von Sachverständigen- und Abschleppkosten ausreichen und ob der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage ist begründet und der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 643,14 € plus Zinsen.
  • Begründung: Der Kläger kann gemäß § 249 BGB die notwendigen Kosten der Schadensbehebung verlangen. Die Sachverständigenkosten sind angemessen, da sie den branchenüblichen Standards entsprechen. Auch die Stand- und Abschleppkosten sind aufgrund der Umstände des Unfalls und der üblichen Vorgehensweise als angemessen betrachtet worden. Die Schadensminderungspflicht wurde nicht verletzt.
  • Folgen: Die Beklagte muss die restlichen geforderten Beträge von 643,14 € zahlen und trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vollstreckbar.

Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Tipps zur Kostenübernahme

Nach einem Verkehrsunfall stehen Betroffenen verschiedene Möglichkeiten zur Schadensregulierung zur Verfügung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung spielt dabei eine zentrale Rolle, wenn es um die Erstattung von Unfallfolgen geht. Neben den Reparaturkosten können auch Nebenkosten wie Sachverständigenkosten und Abschleppkosten vom Verursacher oder dessen Versicherung übernommen werden.

Die Durchsetzung von Versicherungsansprüchen erfordert jedoch Kenntnisse über das Verkehrsrecht und die verschiedenen Kostenarten nach einem Unfall. Geschädigte müssen oft komplexe Prozesse der Schadensmeldung und Schadensabwicklung bewältigen, um eine vollständige Entschädigung zu erreichen. Ein detailliertes Unfallgutachten kann dabei helfen, alle entstehenden Kosten zu dokumentieren und rechtlich geltend zu machen.

Diese Ausführungen bilden den Hintergrund für die Betrachtung eines konkreten Gerichtsurteils, das Fragen der Kostenübernahme bei Unfallschäden näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Vollständige Kostenerstattung nach Verkehrsunfall: Gericht bestätigt Anspruch auf Gutachter- und Standgebühren

VW Golf nach Unfall mit Schadensinspektor und Abschleppwagen in deutscher Wohngegend.
Vollständige Kostenerstattung nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Verkehrsunfall vom 27. Juli 2023 führte zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Helmstedt. Der Eigentümer eines VW Golf V Variant klagte erfolgreich gegen eine Versicherung auf Erstattung von Gutachter- und Abschleppkosten. Das Gericht sprach dem Kläger einen Betrag von 643,14 Euro nebst Zinsen zu.

Sachverständigenkosten bei Totalschaden rechtmäßig

Der nicht mehr fahrbereite VW Golf musste nach dem Unfall abgeschleppt werden. Ein Sachverständiger stellte einen Totalschaden fest und berechnete für sein Gutachten 858,19 Euro. Die beklagte Versicherung erstattete zunächst nur 350 Euro der Gutachterkosten mit der Begründung, bei einem offensichtlichen Totalschaden hätte eine einfache Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes ausgereicht. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es orientierte sich stattdessen an der BVSK-Honorarbefragung 2022 und stufte das berechnete Grundhonorar von 636,50 Euro als angemessen ein. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.650 Euro liege dies im üblichen Honorarkorridor von 603 bis 670 Euro.

Standgebühren für 21 Tage anerkannt

Auch die Standgebühren für den abgeschleppten Wagen wurden vom Gericht vollständig anerkannt. Die Versicherung hatte nur 14 der insgesamt 21 Tage erstatten wollen. Das Gericht befand jedoch die gesamte Standzeit für angemessen. Es berücksichtigte dabei die Zeit für die Begutachtung bis zum 3. August 2023 sowie eine weitere zweiwöchige Frist für den Verkauf des Fahrzeugs, der während der Sommerferien stattfand.

Umfassende Gutachtenpflicht bestätigt

Das Gericht stellte klar, dass ein Kfz-Gutachten auch bei einem Totalschaden eine vollständige Erfassung der technischen Daten sowie der Unfall- und Vorschäden erfordert. Die reine Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert sei nicht ausreichend. Die Versicherung konnte nicht darlegen, welche konkreten Arbeitsschritte bei der Gutachtenerstellung hätten wegfallen können.

Schadensminderungspflicht gewahrt

Gemäß der gerichtlichen Bewertung hat der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Zwar müsse sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung vom Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens leiten lassen. Seine Einwirkungsmöglichkeiten seien jedoch begrenzt, sobald er den Auftrag erteilt und das Fahrzeug übergeben habe. Die Kosten für Gutachten und Standgebühren seien daher in voller Höhe zu erstatten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht stellt klar, dass bei einem Verkehrsunfall auch bei Totalschaden die vollständigen Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind – nicht nur die Kosten für die Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert. Zudem wird bestätigt, dass eine urlaubsbedingte Verzögerung beim Verkauf des Unfallfahrzeugs nicht automatisch gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Die BVSK-Honorarbefragung wird als Maßstab für die Angemessenheit von Gutachterkosten anerkannt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallopfer haben Sie das Recht, ein vollständiges Gutachten in Auftrag zu geben – auch wenn Ihr Fahrzeug einen Totalschaden hat. Die Versicherung muss diese Kosten übernehmen, solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Wenn Sie zum Unfallzeitpunkt im Urlaub sind, müssen Sie diesen nicht abbrechen, um Ihr Fahrzeug zu verkaufen. Eine Wartezeit von einigen Wochen ist akzeptabel, solange Sie sich nach der Rückkehr zeitnah um den Verkauf kümmern. Die Versicherung darf die Erstattung der Standkosten für diese Zeit nicht verweigern.

Benötigen Sie Hilfe?

Faire Entschädigung nach einem Verkehrsunfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten – einschließlich aller Kosten für Gutachten und Standgebühren. Gerade bei einem Totalschaden versuchen Versicherungen oft, die Kostenübernahme zu reduzieren. Wir kennen Ihre Rechte und sorgen dafür, dass diese gewahrt werden.

Sprechen Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten muss die gegnerische Versicherung nach einem Verkehrsunfall übernehmen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sämtliche unfallbedingten Kosten übernehmen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend der Schuld aufgeteilt.

Reparatur und Fahrzeugschäden

Reparaturkosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs werden bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erstattet. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gezahlt.

Die Versicherung übernimmt auch:

  • Die merkantile Wertminderung des reparierten Fahrzeugs
  • Verbringungskosten für den Transport in eine Fachwerkstatt
  • Den Wert der verlorenen Tankfüllung
  • Ab- und Anmeldekosten in Höhe von etwa 70 Euro pauschal

Folgekosten und Nebenkosten

Abschleppkosten werden in voller Höhe übernommen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Bei einem Totalschaden werden die Kosten bis zur nächsten Verwertungsstelle erstattet.

Die Versicherung trägt auch:

  • Standkosten für die Verwahrung des Fahrzeugs
  • Sachverständigenkosten bei Schäden über 750 Euro
  • Eine Unkostenpauschale von etwa 25 Euro für Porto, Telefon und Fahrtkosten
  • Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer

Personenschäden

Bei Verletzungen übernimmt die Versicherung:

  • Heilbehandlungskosten und Arztkosten
  • Schmerzensgeld nach Art und Schwere der Verletzungen
  • Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit
  • Fahrtkosten zu Arzt und Therapie

Sonstige Kosten

Die Versicherung erstattet zusätzlich:

  • Gutachterkosten zur Schadensermittlung
  • Entsorgungskosten zwischen 100 und 300 Euro bei Totalschaden
  • Desinfektionskosten bei einer Fahrzeugreparatur
  • Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Schadensregulierung

Bei Totalschaden eines Fahrzeugs gibt es eine Obergrenze von 1 Million Euro für Sachschäden gemäß § 12 StVG. Bei Personenschäden beträgt die maximale Entschädigungssumme 5 Millionen Euro.


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Wie lange darf ein Unfallfahrzeug kostenpflichtig abgestellt werden?

Die erstattungsfähige Standzeit für ein Unfallfahrzeug richtet sich nach der Erforderlichkeit der Maßnahmen zur Schadensregulierung. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die angemessenen Standkosten.

Angemessene Standkosten und Zeiträume

Die üblichen Tagessätze für Standkosten betragen:

  • Freigelände: 7,50 bis 8,00 Euro pro Tag
  • Halle: 10 bis 12 Euro pro Tag

Die erstattungsfähige Standzeit umfasst folgende Zeiträume:

  • Begutachtung durch einen Sachverständigen (1-4 Werktage)
  • Erstellung des Gutachtens (2-4 Werktage)
  • Angemessene Überlegungsfrist für Reparatur oder Verwertung (1-3 Tage)

Pflichten des Geschädigten

Sie müssen die Standzeit so gering wie möglich halten. Dazu gehört:

Die unverzügliche Beauftragung eines Gutachters und die zeitnahe Erteilung eines Reparaturauftrags oder die Einleitung der Verwertung. Zeichnet sich eine längere Standzeit ab, müssen Sie die gegnerische Versicherung warnen.

Besondere Umstände

Die Standzeit kann sich verlängern bei:

  • Verzögerungen bei der Ersatzteillieferung
  • Klärungsbedarf mit der finanzierenden Bank
  • Notwendigkeit eines Beweissicherungsverfahrens

Die Rechtsprechung erkennt je nach Einzelfall Standzeiträume zwischen 14 Tagen und über einem Monat an. Die Versicherung muss die Standkosten bis zum Zeitpunkt der Reparatur oder Veräußerung des Fahrzeugs übernehmen.


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Wann ist ein Sachverständigengutachten nach einem Unfall erforderlich?

Ein Sachverständigengutachten ist bei einem Verkehrsunfall oberhalb der Bagatellgrenze von 750 Euro erforderlich. Diese Grenze dient als wichtiger Richtwert für die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung.

Rechtliche Grundlagen

Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten basiert auf § 249 BGB. Danach gehören die Kosten eines Gutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war.

Notwendigkeit eines Gutachtens

Ein Sachverständigengutachten ist besonders in folgenden Situationen erforderlich:

  • Wenn der Unfallhergang unklar ist und rekonstruiert werden muss
  • Bei Streit über die Schadenshöhe zwischen den Unfallbeteiligten
  • Wenn eine Wertminderung des Fahrzeugs zu erwarten ist
  • Bei der Prüfung auf einen möglichen wirtschaftlichen Totalschaden
  • Zur Beweissicherung bei späteren Rechtsstreitigkeiten

Praktische Durchführung

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, können Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Das Gutachten sollte möglichst zeitnah nach dem Unfall erstellt werden, um eine präzise Schadensdokumentation zu gewährleisten. Bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.

Die Gutachterkosten richten sich nach der Schadenshöhe. Bei einem Schaden von 5.000 Euro betragen die Grundhonorare beispielsweise zwischen 573 und 657 Euro. Diese Kosten muss bei eindeutiger Schuldfrage die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen.


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Was bedeutet die Schadensminderungspflicht bei der Unfallabwicklung?

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 BGB verankert und verpflichtet Sie als Unfallgeschädigten, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass Sie nach einem Unfall keine unnötigen Kosten verursachen und wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen treffen müssen.

Konkrete Pflichten nach einem Unfall

Als Unfallgeschädigter müssen Sie unmittelbar handeln, um weitere Schäden zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise das Abstellen des Motors bei ausgelaufenem Kühlmittel, um einen Motorschaden zu verhindern. Bei der Schadensbeseitigung müssen Sie ebenfalls wirtschaftlich vorgehen:

  • Bei Bagatellschäden ist die kostengünstigere Smart-Repair-Methode zu wählen
  • Das beschädigte Fahrzeug darf nur zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abgeschleppt werden
  • Bei einem Totalschaden muss das Fahrzeug zum nächstgelegenen Verwertungsbetrieb gebracht werden

Grenzen der Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht verlangt von Ihnen nur zumutbare Maßnahmen. Sie müssen sich nicht in Gefahr begeben oder unzumutbare finanzielle Vorleistungen erbringen. Wenn Sie beispielsweise die Reparaturkosten nicht selbst vorstrecken können, müssen Sie dies der gegnerischen Versicherung unverzüglich mitteilen.

Folgen bei Missachtung

Wenn Sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, kann die gegnerische Versicherung die Erstattung von Mehrkosten ablehnen. Ein Beispiel: Lassen Sie Ihr Fahrzeug über mehrere hundert Kilometer zu Ihrem Wohnort abschleppen, statt zur nächstgelegenen Werkstatt, werden nur die Kosten für die kürzere Strecke übernommen.

Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs müssen Sie ein wirtschaftlich angemessenes Fahrzeug wählen. Die Anmietung eines deutlich höherwertigen Fahrzeugs kann zur Kürzung der Kostenerstattung führen.

Die Schadensminderungspflicht ist keine direkt einklagbare Pflicht, sondern eine Obliegenheit. Dies bedeutet, dass die Versicherung Sie nicht zur Schadenminderung zwingen kann. Allerdings riskieren Sie bei Missachtung eine Kürzung Ihres Schadensersatzanspruchs.


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Wie kann man sich gegen eine zu geringe Kostenerstattung der Versicherung wehren?

Bei einer zu geringen Kostenerstattung durch die Versicherung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Schriftlicher Widerspruch

Prüfen Sie zunächst die Begründung der Versicherung für die Kürzung genau. Verfassen Sie dann einen sachlichen Widerspruch, in dem Sie auf die Kürzungspunkte konkret eingehen. Der Widerspruch sollte eine präzise Darstellung des Sachverhalts und Ihre Gegenargumente enthalten. Setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Reaktion und versenden Sie den Widerspruch per Einschreiben.

Beschwerdeverfahren nutzen

Wenn die Versicherung auf Ihren Widerspruch nicht reagiert, können Sie sich an das Beschwerdemanagement oder den Vorstand der Versicherung wenden. Von dort wird Ihre Beschwerde an den zuständigen Abteilungsleiter zurückverwiesen und Ihr Fall nochmals eingehend geprüft.

Dokumentation und Beweise

Dokumentieren Sie sorgfältig jeden Schriftwechsel mit der Versicherung. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie:

  • Gutachten und Kostenvoranschläge
  • Rechnungen und Belege
  • Fotos der Schäden
  • Zeugenaussagen

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bei erfolglosem Beschwerdeverfahren können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Diese prüft, ob die Versicherung Vertragsbedingungen und rechtliche Vorgaben eingehalten hat.

Gerichtliche Durchsetzung

Bleiben alle vorherigen Schritte erfolglos, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro können Sie vor dem Amtsgericht selbst klagen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa fünf Monate.

Häufig lenken Versicherungen bereits bei einer glaubhaften Androhung einer Klage ein, da sie die Prozesskosten und das Risiko eines grundsätzlichen Urteils scheuen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Marktwert) eines Fahrzeugs übersteigen oder wenn die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. In solchen Fällen ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Gemäß § 251 BGB kann der Geschädigte dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines eventuellen Restwertes verlangen. Beispiel: Ein Auto hat einen Marktwert von 10.000 Euro, die Reparaturkosten würden 12.000 Euro betragen – hier liegt ein Totalschaden vor.


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Schadensminderungspflicht

Die gesetzlich in § 254 BGB verankerte Pflicht des Geschädigten, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. Der Geschädigte muss dabei die Interessen des Schädigers angemessen berücksichtigen, ohne jedoch eigene berechtigte Interessen aufzugeben. Ein Verstoß kann zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen. Beispiel: Nach einem Unfall muss ein beschädigtes Fahrzeug in eine nahegelegene Werkstatt gebracht werden, nicht in eine weit entfernte teurere Werkstatt.


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BVSK-Honorarbefragung

Die jährliche Erhebung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zu den üblichen Honoraren für Kfz-Gutachten. Sie dient Gerichten und Versicherungen als wichtige Orientierung zur Beurteilung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten. Die Befragung ermittelt Honorarkorridore abhängig von der Schadenshöhe. Diese Korridore werden regelmäßig von Gerichten als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten herangezogen.


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Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben. Er entspricht dem Marktwert des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand unmittelbar vor dem Unfall. Die Ermittlung erfolgt durch Sachverständige anhand von Vergleichsfahrzeugen unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung, Zustand und Ausstattung. Rechtliche Grundlage ist § 249 BGB. Beispiel: Ein fünf Jahre alter VW Golf mit 80.000 km hat einen Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro.


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Restwert

Der Wert, den das beschädigte Fahrzeug nach einem Unfall noch hat. Er wird durch Sachverständige ermittelt oder durch Einholung von Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer bestimmt. Bei der Schadensregulierung wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Entschädigungshöhe zu ermitteln. Gemäß BGH-Rechtsprechung muss der Geschädigte nur regionale Restwertangebote berücksichtigen. Beispiel: Ein Unfallfahrzeug mit Totalschaden kann noch für 2.000 Euro an einen Verwerter verkauft werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 StVG: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Unabhängig von einem Verschulden des Halters haftet dieser dem Geschädigten gegenüber. Im vorliegenden Fall wurde der Verkehrsunfall durch den Fahrzeugführer der Beklagten verursacht, wodurch die Haftung gemäß § 7 StVG begründet ist.
  • §§ 17, 18 StVG: Diese §§ betreffen die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes und die Bemessung der Haftpflichtversicherung. § 17 StVG legt fest, welche Schadensarten abgedeckt sind, während § 18 StVG die Berechnung des Schadensumfangs regelt. Der Kläger beansprucht Ersatz für Sachschäden und Abschleppkosten, welche durch diese Paragraphen abgedeckt sind.
  • § 115 BGB: Dieser Paragraph betrifft die Berechnung von Zinsen bei verspäteten Zahlungen. Er bestimmt, dass Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Im Urteil wurde festgelegt, dass Zinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2023 zu zahlen sind, was auf § 115 BGB basiert.
  • BVSK-Honorarbefragung: Die BVSK (Bundesvereinigung der Sachverständigen und Gutachter) Honorarbefragung dient der Ermittlung marktüblicher Honorarsätze für Sachverständigengutachten. Der Kläger beruft sich darauf, dass die abgerechneten Sachverständigengebühren nach der BVSK-Honorarbefragung angemessen sind. Dies ist relevant für die Bewertung der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 91 ff.: Diese §§ regeln die Kostentragungspflicht im Zivilprozess, einschließlich der Erstattung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Im vorliegenden Fall trägt die Beklagte die Verfahrenskosten, da sie unterliegt den Kostenvorschriften der ZPO. Dies stellt sicher, dass der Kläger nicht zusätzlich durch Verfahrenskosten belastet wird.

Das vorliegende Urteil


AG Helmstedt – Az.: 2 C 544/23 (1) – Urteil vom 08.05.2024


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