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Verkehrsunfall bei vorhandenem Vorschaden – Schadensersatz

 

Klage auf Schadensersatz abgewiesen – Unterscheidung zwischen Unfallschäden und Vorschäden entscheidend

Das Urteil des LG Duisburg mit dem Az.: 3 O 330/13 vom 24.11.2014 besagt, dass die Klage des Halters eines Mercedes, der Schadensersatz für einen Verkehrsunfall mit einem zuvor beschädigten Fahrzeug begehrte, abgewiesen wird. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte, welche Schäden am Fahrzeug tatsächlich durch den aktuellen Unfall verursacht wurden und welche bereits zuvor bestanden. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Abweisung der Klage aufgrund der Unmöglichkeit, neue Schäden eindeutig von Vorschäden zu unterscheiden.
  • Beweislast beim Kläger, der nicht überzeugend darlegen konnte, dass die Schäden unfallbedingt waren.
  • Sachverständigengutachten konnte nicht eindeutig klären, welche Schäden durch den Unfall verursacht wurden.
  • Kosten des Rechtsstreits müssen vom Kläger getragen werden.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung.
  • Wichtigkeit der Differenzierung zwischen Unfallschäden und Vorschäden für die Schadensregulierung.
  • Bedeutung von Sachverständigengutachten im Prozess der Schadensfeststellung.
  • Juristische Herausforderungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mit vorhandenen Vorschäden.

Verkehrsunfälle mit Vorschäden: Herausforderungen bei der Schadensregulierung

Bei Verkehrsunfällen, bei denen bereits Vorschäden am Fahrzeug vorhanden sind, gestaltet sich die Schadensregulierung oftmals komplex. Gemäß § 287 ZPO kann der Eigentümer des Fahrzeugs nur Schadensersatz für die Schäden verlangen, die mit dem aktuellen Unfallereignis in Verbindung stehen und nicht bereits durch die Vorschäden verursacht wurden. Um Schadensersatz zu erhalten, muss der Geschädigte beweisen, dass die Beschädigung seines Fahrzeugs unfallbedingt ist und nicht auf die Vorschäden zurückzuführen ist.

Die Beweislast bei Verkehrsunfällen mit Vorschäden ist von großer Bedeutung, da sie eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung spielt. In der Regel hat der Geschädigte das Recht, sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall so reparieren zu lassen, als ob der Vorschaden nicht existieren würde. Es ist jedoch wichtig, dass der Geschädigte die Beweise sorgfältig sammelt und gegebenenfalls einen Gutachter hinzuzieht, um die unfallbedingten Schäden nachzuweisen. In solchen Fällen kann der Geschädigte zumindest die als unfallursächlich festgestellten Schäden ersetzt verlangen.

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Am 7. Juni 2013 kam es auf dem Parkplatz einer Firma in Duisburg zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger, Halter eines Mercedes, und einem Fahrzeug, das von der Beklagten zu 2 geführt wurde und bei der Beklagten zu 1 angemeldet sowie bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war. Der Kläger erhob Anspruch auf Schadensersatz für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, eine Wertminderung, weitere Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall sowie eine Nebenkostenpauschale, insgesamt 8.845,64 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten.

Der Verkehrsunfall und die Forderung nach Schadensersatz

Die Beklagten wiesen die Forderung zurück, indem sie argumentierten, im Bereich des Schadens am Fahrzeug des Klägers habe bereits ein erheblicher Vorschaden bestanden, der nicht durch das Unfallereignis verursacht worden sei. Daraufhin wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die Ursache der Schäden zu klären.

Beweisführung durch Sachverständigengutachten

Das Sachverständigengutachten spielte eine zentrale Rolle in der Beweisführung. Es sollte klären, ob die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug des Klägers tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Der Sachverständige legte dar, dass einige der Schäden durchaus aus dem Unfall resultieren könnten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls nahezu gestanden hätten. Andere Schäden, insbesondere am Tankdeckel und im Bereich hinter dem Rad, ließen sich jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückführen.

Juristische Bewertung und Urteilsfindung

Das LG Duisburg stand vor der Herausforderung, auf Basis der vorgelegten Beweise und des Sachverständigengutachtens eine Entscheidung zu treffen. Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Schäden, für die Schadensersatz gefordert wurde, eindeutig dem Unfallereignis zuzuordnen waren oder ob sie bereits vorher existierten. Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte, welche Schäden ausschließlich durch den aktuellen Verkehrsunfall verursacht wurden.

Die Urteilsbegründung des LG Duisburg

Das Gericht wies die Klage ab, da es nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen konnte, dass die geltend gemachten Schäden einzig auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Es hielt fest, dass, wenn auch nur theoretisch die Möglichkeit besteht, dass die Schäden oder ein Teil davon bereits vor dem Unfall existierten, der Anspruch auf Schadensersatz nicht gerechtfertigt sei. Diese Entscheidung spiegelt die Notwendigkeit wider, im Schadensersatzrecht klare Beweise vorzulegen.

Fazit: Das Urteil des LG Duisburg unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Beweisführung in Schadensersatzfällen, insbesondere wenn bereits existierende Vorschäden eine Rolle spielen. Es zeigt, dass ohne eindeutige Zuordnung der Schäden zum Unfallereignis der Anspruch auf Schadensersatz nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Schadensersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall mit Vorschäden bewertet?

Die Schadensersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall mit Vorschäden wird in Deutschland nach verschiedenen Kriterien bewertet. Ein Vorschaden ist eine reparierte Beschädigung, die in der Regel aus einem vorherigen Verkehrsunfall resultiert. Ein Altschaden hingegen ist ein nicht reparierter Schaden am Fahrzeug.

Wenn ein Fahrzeug bereits einen Vorschaden hatte und es kommt zu einem weiteren Unfall, kann die Schadensregulierung kompliziert werden. Insbesondere wenn der Vorschaden und der neue Schaden sich überlappen, kann es zu Streitigkeiten kommen. In solchen Fällen obliegt es dem Geschädigten, den Nachweis zu erbringen, dass der neue Unfall zu einem neuen ersatzpflichtigen Schaden geführt hat, der vom Vorschaden abzugrenzen ist.

Es ist wichtig, dass der Geschädigte die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage des Unfallereignisses darlegt. Ein Schadensersatzanspruch kann ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne dass der positive Nachweis der Unfallverursachung erbracht wird.

Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, dass der Gegenstand bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden ist, ändert sich an den Grundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten.

Es ist auch zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bei eigener Unschuld für die Kosten aufzukommen hat. In diesen Fällen kann ein Vorschaden problematisch werden. Haftpflichtversicherungen nutzen einen Vorschaden oft, um Schadenersatzansprüche zu kürzen oder Leistungen bei überlappenden Schäden komplett zu verweigern.

Insgesamt ist es ratsam, bei einem Unfall mit Vorschäden einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, um den Schaden und die Reparaturkosten zu ermitteln.

Welche Rolle spielt die Beweislast im Kontext der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall?

Die Beweislast spielt eine entscheidende Rolle im Kontext der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall. Im Allgemeinen obliegt die Beweislast dem Geschädigten, um zu beweisen, dass der Schaden durch den Unfall verursacht wurde und nicht bereits als Vorschaden vor dem Unfall vorhanden war.

Wenn es um Vorschäden geht, muss der Geschädigte nachweisen, dass diese fachgerecht repariert wurden. Dies kann durch die Darlegung der wesentlichen Parameter der Reparatur und den Nachweis der fachgerechten Reparatur erfolgen. Wenn der Geschädigte den Nachweis der Reparatur der Vorschäden nicht erbringen kann, kann er den Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden entkräften, indem er nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden.

In Fällen, in denen die Einzelheiten eines Verkehrsunfalls unklar sind, aber der Unfall als solcher zweifelsfrei stattgefunden hat, geht die Beweislast auf die Versicherung über, sobald der Versicherte einen Unfall nachgewiesen hat.

Es ist auch zu beachten, dass das Verschweigen von Vorschäden nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs nach § 242 BGB führt.

Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Schadens bestreitet, bleibt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten.

Diese Regeln zur Beweislast sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Schadensregulierung fair und gerecht ist und dass die Parteien ihre Ansprüche und Einwände ordnungsgemäß nachweisen können.


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 3 O 330/13 – Urteil vom 24.11.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines Mercedes. Am 7.6.2013 fuhr der Kläger auf dem Parkplatz der Firma … in der …-Straße in D.. Er kollidierte mit der Beklagten zu 2., welche ein Fahrzeug der Beklagten zu 1. fuhr, welches bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 2. fuhr gerade aus ihrer Parklücke heraus.

Der Kläger behauptet, ihm seien keine Vorschäden an seinem Fahrzeug bekannt.

Der Kläger begehrt Reparaturkosten in Höhe von 6.876,44 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 914,22 €, eine Wertminderung in Höhe von 780,00 €, weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 49,98 €, Nutzungsausfall in Höhe von 200,00 € sowie eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.845,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2013 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, im beschädigten Bereich des klägerischen Fahrzeugs hinten rechts sei ein erheblicher Vorschaden vorhanden, der nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll sowie die Anhörung des Sachverständigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar haften grundsätzlich die Beklagten aus dem Verkehrsunfall, vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger Schäden geltend macht, die unzweifelhaft nicht auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind, so dass die Klage demnach insgesamt abzuweisen war.

Stellt nämlich· nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, dass keinesfalls alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Kläger dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Kläger auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignis sein können. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5.2.1996, Aktenzeichen 16 U 54/95).

So ist es vorliegend. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nochmals dargelegt, dass die Schäden insbesondere auf Abbildung 10 seines Gutachtens durchaus aus dem Verkehrsunfall herrühren können. Allerdings nur dann, wenn die Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt nahezu gestanden haben. Dann sind die vertikalen Schäden durchaus auf das Unfallereignis zurückzuführen. ln diesem Fall sind aber die weiteren Schäden, insbesondere oberhalb des Kotflügels, am Tankdeckel und im hinteren Bereich hinter dem Rad nicht mehr auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen. Im hinteren Teil des Rades wären sie nur dann auf das Verkehrsunfallereignis möglicherweise zurückzuführen, wenn zum Unfallzeitpunkt das klägerische Fahrzeug noch etwas weitergefahren ist. Dann wären aber die vorderen Schäden wiederum nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, da dann keine vertikalen Schäden zu erwarten gewesen sind. Unter Berücksichtigung dieser ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind in jedem Fall Schäden geltend gemacht worden, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, insbesondere im Bereich des Tankdeckels. Da unklar ist, welche Schäden möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, da die weiteren geltend gemachten Schäden (vor und hinter dem rechten Hinterreifen) nicht zeitgleich entstanden sein können, können keine bestimmten Schäden sicher dem Unfallereignis zugerechnet werden. Unter dieser Berücksichtigung ist die Klage demnach insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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