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Verkehrsunfall – Widerlegung der Indizien für einen provozierten Unfall

AG Bernau – Az.: 10 C 709/10 – Urteil vom 07.04.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 634,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 4.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zum Rest.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 16.3.2009 in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW … mit dem amtl. Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des LKW Daimler (mit Zugmaschine) mit dem amtl. Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1 war Halterin des LKW und die Beklagte zu 3 ist Haftpflichtversicherer des LKW.

Die Klägerin befuhr am 16.3.2009 gegen 12.18 Uhr eine Straße in der Innenstadt von B. Die Straße war zur Mühlenstraße mit einer abgesenkten Bordsteinkante abgegrenzt. Die Klägerin wollte nach rechts in die Mühlenstrasse abbiegen. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem LKW Daimler die Mühlenstraße und wollte in die links einmündende Straße „Am Henkerhaus“ rangierend einbiegen. Die Mühlenstraße ist eine Einbahnstraße. Der Beklagte zu 2 fuhr entgegen der Fahrtrichtung rückwärts, allerdings auf der bevorrechtigten Mühlenstraße. Dabei kam es zu einem Unfall. Ein Blinken vermochte die Klägerin wegen der ungünstigen Positionen der Fahrzeuge nicht sehen. Die Fahrzeuge der Parteien berührten sich. Am Fahrzeug der Klägerin ist im Frontbereich ein Schaden entstanden. Nach dem Kostenvoranschlag betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten 1.248,91 €. Ferner verlangt die Klägerin eine Auslagenpauschale. Die Beklagten lehnten eine Schadensregulierung ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe die erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht eingehalten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1. 268,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Notenbank seit dem 28.5.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin, da sie aus dem ruhenden Verkehr gekommen sei, gemäß § 10 StVO wartepflichtig gewesen sei. Daher spreche gegen sie der Beweis des ersten Anscheins. Das Rechtsfahrgebot gelte nicht im Verhältnis zum wartepflichtigen Querverkehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.2.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 634,46 € gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs.1 StVG, die Beklagte zu 1 aus § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 3 aus § 3 Nr.1,2 PflVG, als Haftpflichtversicherer des LKW’s mit dem amtlichen Kennzeichen …

Verkehrsunfall - Widerlegung der Indizien für einen provozierten Unfall
Symbolfoto: Von alexfan32/Shutterstock.com

Denn der Beklagte zu 2 hat mit dem LKW Daimler „bei Betrieb“ das klägerische Fahrzeug beschädigt. Den Verursachungsbeitrag der Fahrzeuge schätzt das Gericht auf 30 % (Beklagter zu 2) und 70 % (Kläger). Dies ergibt sich aus folgendem: Nicht richtig kann die Unfalldarstellung der Klägerin sein, nach der sie aus der Straße „An der Stadtmauer“ gekommen ist. Denn die Straße „An der Stadtmauer“ befindet sich noch weit entfernt von der Unfallstelle in der Mühlenstraße. Sie befindet sich – wie dem ortskundigen Gericht bekannt ist – parallel zur Brüderstraße und wird in nördlicher Richtung von der Parkstraße begrenzt. Die „Hohe Steinstraße“ wiederum ist eine Verlängerung der Brüderstraße. Die Mühlenstraße und die Straße „An der Stadtmauer“ können sich gar nicht treffen. Sie haben keine gemeinsamen Berührungspunkte. Die Klägerin wird hingegen aus einem Parkplatz gekommen sein, der nach ihrer eigenen außergerichtlichen Einlassung im SS vom 6.5.2009 (Bl. 32) in etwa gegenüber der Einfahrt „Am Henkerhaus“ war und direkt auf die Mühlenstraße führte. Dann aber befand sie sich noch im ruhenden Verkehr. Zudem war der Beklagte zu 2 auf der Mühlenstraße vorfahrtsberechtigt, denn die Klägerin kam aus einer Ausfahrt mit abgesenktem Bordstein, § 10 StVO. Die Klägerin hat dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren (Hentschel § 8 StVO Randnr. 35). Dies gilt selbst für den in der Einbahnstraße rückwärts rangierenden Beklagten zu 2.

Allerdings hätte sich der Beklagte zu 2 zum einen wegen seines gefährlichen Rangierens rückwärts in einer Einbahnstraße, welches grundsätzlich nur zum kurzen Rückwärtsfahren zum Einparken zulässig ist (vgl. Hentschel aaO. § 9 Randnr. 51, § 41 Randnr. 248 Z 220), auch rückwärtig orientieren müssen und sich sogar einweisen lassen müssen, § 9 Abs.5 StVO. Zum anderen mußte die Klägerin nicht mit einem entgegen der Fahrtrichtung Rückwärtsfahrenden rechnen (Hentschel § 9 Randnr.11).

Bei der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung auch im Hinblick auf die jeweiligen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge hält das Gericht einen Verursachungsbeitrag beider Beteiligter von je 50 % für angemessen.

Die Höhe des Schadensersatzes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin darf auf Basis eines Kostenvoranschlages – wie geschehen – abrechnen, denn sie verlangt den nach § 249 BGB nötigen Betrag zur Schadensbeseitigung. Der Kostenvoranschlag in seinen einzelnen Positionen wird nicht in Frage gestellt.

Die Klägerin rechnet –korrekterweise- netto ab (vgl. Palandt § 249 RN 26).

Die Kostenpauschale ist mit 20,- € ohne Nachweis in der Rechtsprechung anerkannt.

Kostenvoranschlag:  1.248,91 €

Unkostenpauschale:   20,00 €

Hiervon 50 % sind 634,46 €

Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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