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Kfz-Kaskoversicherung –  behaupteter Fahrzeugdiebstahl – fingiertes Ereignis

Fingierter Fahrzeugdiebstahl: Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.922,52 EUR von der Beklagten hat, da das Gericht nicht überzeugt war, dass der behauptete Diebstahl des Fahrzeugs fingiert war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 262/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Anspruchsbegründung: Die Klägerin hat einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da ihr geleasten Fahrzeug gestohlen wurde und zum Zeitpunkt des Diebstahls Versicherungsschutz bestand.
  2. Beweislast: Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt auf ihrem Anwesen war und später entwendet wurde.
  3. Zweifel an fingiertem Diebstahl: Es bestehen keine ausreichenden Beweise, die darauf hindeuten, dass der Diebstahl vorgetäuscht wurde. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien wurden vom Gericht nicht als überzeugend erachtet.
  4. Umgang mit Schlüsseln: Trotz Unstimmigkeiten bei den Angaben zum Umgang mit den Fahrzeugschlüsseln konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin oder ihr Geschäftsführer absichtlich falsche Angaben gemacht haben.
  5. Kilometerstand: Unstimmigkeiten beim angegebenen Kilometerstand des Fahrzeugs waren nicht ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, da diese nicht kausal für den Schaden waren.
  6. Kein Nachweis von Obliegenheitsverletzung: Die Klägerin hat keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen, die eine Leistungsfreiheit der Versicherung begründen würde.
  7. Zinsanspruch: Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus dem Zahlungsverzug der Beklagten seit dem 21.03.2015.
  8. Schadenshöhe: Die Höhe des Schadensersatzes entspricht dem Neupreis des Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung.

Im Zentrum des vorliegenden Falls steht die Problematik von behaupteten Fahrzeugdiebstählen in Verbindung mit Kfz-Kaskoversicherungen. Ein zentrales juristisches Thema hierbei ist die Frage der Leistungspflicht der Versicherung in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass der Diebstahl eines Fahrzeugs möglicherweise vorgetäuscht wurde. Diese Konstellation wirft komplexe rechtliche Fragen auf, die sich auf die Beweislast und die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise konzentrieren.

Die Auseinandersetzung dreht sich um die Ermittlung der Wahrheit bei widersprüchlichen Angaben und die Rolle von Indizien, die auf einen möglicherweise fingierten Diebstahl hindeuten könnten. In solchen Fällen müssen Gerichte sorgfältig die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Versicherungsnehmer, die Plausibilität der vorgebrachten Umstände sowie die technischen und sachlichen Beweise abwägen.

Dieses Thema ist in der Versicherungspraxis von großer Bedeutung, da es die Grundprinzipien von Treu und Glauben im Versicherungsrecht sowie die Pflichten der Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung berührt. Hierbei spielt auch die Frage eine Rolle, inwieweit Versicherungen berechtigt sind, Leistungen bei Verdacht auf Täuschung zu verweigern und welche Beweisführung dafür erforderlich ist.

Fiktiver Fahrzeugdiebstahl und die Konsequenzen im Versicherungsrecht

Der Fall, der vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 O 262/15 verhandelt wurde, dreht sich um einen behaupteten Fahrzeugdiebstahl und die daraus resultierenden rechtlichen Streitigkeiten. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob es sich um einen tatsächlichen Diebstahl handelte oder ob das Ereignis fingiert war, um Versicherungsleistungen zu erschleichen.

Die Ausgangslage: Behaupteter Fahrzeugdiebstahl und Versicherungsanspruch

Die Klägerin, Halterin eines geleasten BMW X6, behauptete, dass ihr Fahrzeug im November 2014 gestohlen wurde. Sie meldete den Vorfall sowohl der Polizei als auch ihrer Kfz-Kaskoversicherung. Gemäß dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten war das Fahrzeug vollversichert, inklusive Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung. Im Zuge der Schadensmeldung und der darauffolgenden Ermittlungen ergaben sich jedoch Ungereimtheiten, die die Beklagte dazu veranlassten, von einer arglistigen Täuschung auszugehen.

Ermittlungen und Zweifel an der Darstellung der Klägerin

Im Zentrum der Ermittlungen standen die widersprüchlichen Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeugs, die vermeintliche Anfertigung von Nachschlüsseln und die Ungereimtheiten bei den Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs. Ein Schlüsselgutachten ergab, dass einer der beiden Schlüssel mindestens einmal zur Herstellung eines Nachschlüssels abgetastet worden war. Zudem waren die Aussagen zum letzten Nutzungszeitpunkt des Fahrzeugs und zum Kilometerstand bei der Versicherung und der Polizei unterschiedlich.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Trotz dieser Ungereimtheiten entschied das Landgericht Köln zugunsten der Klägerin. Das Gericht fand keine ausreichenden Beweise dafür, dass es sich um einen fingierten Diebstahl handelte. Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass Unklarheiten und Fehlangaben aufgrund der Nutzung mehrerer Fahrzeuge und der damit verbundenen Unübersichtlichkeit entstanden seien. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 42.922,52 Euro nebst Zinsen an die C-Bank GmbH und trug die Kosten des Rechtsstreits.

Implikationen für das Versicherungsrecht

Dieser Fall zeigt deutlich, dass im Versicherungsrecht nicht nur der objektive Sachverhalt, sondern auch die Glaubwürdigkeit und Plausibilität der Darstellungen der Versicherungsteilnehmer eine entscheidende Rolle spielen. Es verdeutlicht außerdem, dass Versicherungen im Falle von Unregelmäßigkeiten umfangreiche Ermittlungen anstellen können und werden, um möglichen Betrugsfällen auf den Grund zu gehen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen und konsistenten Kommunikation seitens der Versicherten im Schadensfall. Zugleich setzt es Grenzen für die Annahme eines Versicherungsbetrugs seitens der Versicherer, wenn keine eindeutigen Beweise vorliegen. Es ist ein Beispiel dafür, wie komplex und detailreich solche Fälle im Bereich der Kfz-Kaskoversicherung sein können und welche Herausforderungen sich daraus sowohl für Versicherungsnehmer als auch Versicherer ergeben.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Beweiserleichterung bei einem behauptetem Diebstahl rechtlich gehandhabt?

Die Beweiserleichterung bei behauptetem Diebstahl in Deutschland kann in verschiedenen Kontexten auftreten, insbesondere in Bezug auf Versicherungsansprüche.

Die Vermutung zugunsten des Geschädigten, auch als „Vermutung zugunsten des Besitzers“ bekannt, ist ein Aspekt des deutschen Rechts, der eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers darstellt.

Die Beweislastumkehr ist ein weiterer Aspekt, der in bestimmten Situationen relevant sein kann. In der Regel muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl beweisen. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Beweislast umgekehrt wird. Beispielsweise muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflichten verletzt hat.

Die Beweiserleichterung bei bestimmten Umständen bezieht sich auf Situationen, in denen der Versicherungsnehmer nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls beweisen muss. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass das Fahrzeug oder der Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und später dort nicht mehr aufgefunden wurde.

In einigen Fällen kann der Versicherungsnehmer auch von Beweiserleichterungen profitieren, wenn er Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Vermutung begründen, dass ein Diebstahl stattgefunden hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Beweiserleichterungen nur für redliche Versicherungsnehmer gelten. Wenn die Versicherung Umstände darlegen und beweisen kann, die die Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Frage stellen, können diese Beweiserleichterungen entfallen.

Darüber hinaus kann der Versicherer die Glaubwürdigkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers ausräumen, indem er Widersprüche zu den ursprünglichen Angaben des Versicherungsnehmers aufzeigt.

Diese Aspekte der Beweiserleichterung bei behauptetem Diebstahl sind wichtige Bestandteile des deutschen Rechtssystems und spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Diebstahlsfällen und den damit verbundenen Versicherungsansprüchen.

Inwiefern ist die „Auslesung von Fahrzeugschlüsseln“ relevant für die Beurteilung eines Fahrzeugdiebstahls?

Die Auslesung von Fahrzeugschlüsseln kann in mehreren Aspekten relevant für die Beurteilung eines Fahrzeugdiebstahls sein.

Erstens kann die Auslesung von Schlüsseldaten dazu beitragen, den Beweiswert in einem Gerichtsverfahren zu erhöhen. Wenn beispielsweise die Daten eines Schlüssels zeigen, dass er seit einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verwendet wurde, kann dies als Indiz dafür dienen, dass das Fahrzeug nicht vom rechtmäßigen Besitzer, sondern von einem Dieb gefahren wurde.

Zweitens kann die Auslesung von Schlüsseldaten auch für Versicherungsansprüche relevant sein. Versicherungen können die Daten, die im elektronischen Autoschlüssel gespeichert werden, auslesen, um Ungereimtheiten oder Diskrepanzen zu identifizieren. Wenn beispielsweise der Besitzer eines Fahrzeugs behauptet, dass er beide Schlüssel bei sich hatte, als das Fahrzeug gestohlen wurde, und die aus den Schlüsseln ausgelesenen Daten dies widerlegen, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsanspruch abgelehnt wird.

Drittens kann die Auslesung von Schlüsseldaten auch dazu beitragen, die Methode des Diebstahls zu ermitteln. In einigen Fällen können Diebe die Signale von Funkschlüsseln auslesen und diese Informationen verwenden, um das Fahrzeug zu stehlen. Wenn die Daten eines Schlüssels darauf hinweisen, dass er zum Zeitpunkt des Diebstahls verwendet wurde, kann dies darauf hindeuten, dass die Diebe auf diese Weise Zugang zum Fahrzeug erlangt haben.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Auslesung von Schlüsseldaten nicht immer eindeutige Ergebnisse liefert und daher nicht als alleiniger Beweis für einen Fahrzeugdiebstahl herangezogen werden sollte. Es ist immer eine umfassende Untersuchung erforderlich, die auch andere Beweise und Indizien berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 20 O 262/15 – Urteil vom 21.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C- Bank GmbH einen Betrag in Höhe von 42.922,52 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin eines geleasten Fahrzeugs BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …. Der Leasingvertrag (Anl. K1, Bl. 43 GA) datiert vom 30.11.2012. Eigentümerin des Fahrzeugs und Leasinggeberin ist die C- Bank GmbH.

Die Klägerin unterhielt ausweislich des Versicherungsscheins mit der Nr. … (Anl. K2, Bl. 46 f. GA) bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2015 eine Kaskoversicherung mit dem Tarif „Optimal“; dem Versicherungsvertrag lagen die dem Gericht übersandten AKB 2013 der Beklagten (Bl. 82 ff. GA) zugrunde. Inhalt des Vertrages war u.a. eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 1000 EUR einschließlich einer Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 EUR.

Ausweislich des Leasingvertrags zwischen der Klägerin sowie der C- Bank GmbH ist die Versicherungsleistung von der Klägerin an die C- Bank GmbH abgetreten worden. Die Klägerin ist insoweit jedoch durch die C- Bank GmbH zur Geltendmachung der Forderungen gegen die Beklagte zur Zahlung an die C- Bank GmbH ermächtigt worden (Anl. K12, Bl. 72 GA).

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das vorgenannte Fahrzeug im Zeitraum von Samstag, dem 22.11.2014, bis Sonntag, dem 23.11.2014, vom Anwesen der Klägerin in der S-Straße in … O gestohlen worden ist.

Ausweislich der Strafanzeige von Sonntag, dem 23.11.2014, (Anl. B4, Bl. 123 GA) zeigte der Geschäftsführer der Klägerin an diesem Sonntag um 18:41 Uhr bei der Polizei an, dass das vorgenannte Fahrzeug im Zeitraum von Samstag, dem 22.11.2014, 12:00 Uhr, bis Sonntag, dem 23.11.2014, 18:00 Uhr, von seinem Geschäfts- und Wohnsitz in O gestohlen worden sei. Im Fahrzeug habe sich auch die Zulassungsbescheinigung Teil I befunden. Der Kilometerstand habe 36.000 km betragen (Anl. B4, Bl. 123 f. GA).

Sodann informierte der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte über den Vorfall. Diese übersandte der Klägerin daraufhin eine Schadensanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl, die der Geschäftsführer der Klägerin vollständig ausgefüllt am 05.12.2014 an die Beklagte zurücksandte (Anl. K4, Bl. 50 ff. GA).

In der Schadenanzeige teilte die Klägerin hinsichtlich des Entwendungszeitraums und dem Entwendungsort die gleichen Angaben mit, die ihr Geschäftsführer bereits gegenüber der Polizei im Rahmen der Strafanzeige genannt hatte. Zusätzlich teilte sie mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug am Samstag, den 22.11.2014, um ca. 11:00 Uhr am Entwendungsort abgestellt habe. Bemerkt worden sei der Diebstahl am 23.11.2014 um 18:00 Uhr von dem Geschäftsführer der Klägerin. Die Frage nach der Anzahl der bei Erwerb des Fahrzeugs übergebenen Fahrzeugschlüssel wurde mit „2 Stück“ beantwortet. Nachschlüssel hätten sich darunter keine befunden, auch habe man keine anfertigen lassen. Auf der letzten Seite der Schadensanzeige (Bl. 52 GA) befindet sich eine Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG, die das Datum des 05.12.2014 trägt und unterschrieben ist.

Am 12.01.2015 füllte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge P, in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin einen „Fragebogen Totalentwendung Kfz“ (Anl. B5, Bl. 125 ff. GA) mit 68 Fragen handschriftlich aus. Die einzelnen Seiten des Fragebogens wurden von dem Geschäftsführer der Klägerin am Seitenende unterzeichnet. Bei diesem Gespräch war auch der Versicherungsagent der Klägerin, der Zeuge R, anwesend.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab bei Frage 1 des Fragebogens an, dass er das Fahrzeug letztmalig am Samstag, den 22.11.2014, gegen ca. 11 Uhr gesehen habe. Bei der Frage nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung (Frage 5 des Fragebogens) ist dort „35.800 km auf keinen Fall mehr als 36.000 km“ angegeben. Die Frage nach „irgendwelchen Mängeln“ (Frage 10 des Fragebogens) ist mit „nein“ angekreuzt und enthält den schriftlichen Zusatz „nur Steinschlag an der Fahrertür Lackschaden ca. 3×3 cm“. Die Frage nach dem Bemerken des Verlustes des Kfz (Frage 11 des Fragebogens) wurde mit „23.11.2014 18 Uhr“ beantwortet. Die Frage, von wem das Fahrzeug genutzt wurde und in welchem Umfang (Frage 30 des Fragebogens) wurde beantwortet mit „nur von mir (VN)“. Die Frage, ob und wem das Fahrzeug überlassen bzw. verliehen wurde (Frage 31 des Fragebogens), wurde mit „ja“ angekreuzt und die Ex-Freundin des Geschäftsführers der Klägerin, Frau L, genannt. In Frage 33 des Fragebogens wurde um kurze Erläuterungen über regelmäßige Fahrten und gefahrene Langstrecken in den letzten zwölf Monaten inklusive des Zielortes gebeten; dort finden sich die Antwort „O + Fahrten nach Berlin in mein Ferienhaus“. Die Frage, welche (Auto)Schlüssel von wem benutzt wurden (Frage 42 des Fragebogens) wurde beantwortet mit „VN Gebrauchsschlüssel [Absatz] anderer Schlüssel im Tresor [Absatz] Zugang nur VN + Fr. T“. Bei Frau T handelte es sich um eine Mitarbeiterin der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Fragebogen verwiesen.

Am selben Tag unterschrieb der Geschäftsführer der Klägerin eine „Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall“ (Bl. 134 GA).

Die Beklagte ließ sodann die Daten der beiden Fahrzeugschlüssel auslesen (Anl. B7, Bl. 138 GA). Die so gewonnen Informationen ergaben, dass der eine Schlüssel zuletzt am Freitag, den 21.11.2014, 12.11 Uhr, bei einer Außentemperatur von 1,5 … C und der andere Schlüssel zuletzt am 21.10.2014, 17.53 Uhr, bei einer Außentemperatur von 14,5 … C aktualisiert – zur Bedeutung der Aktualisierung siehe die Erläuterungen sogleich – wurde.

Außerdem beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen zur Prüfung u.a. der Frage, ob die Schlüssel als Muster zur Fertigung eines Nachschlüssels gedient haben. Dieses Gutachten wurde am 16.02.2015 fertiggestellt (Anl. B8, Bl. 146 GA).

Auf Seite 3 des Gutachtens heißt es, dass der eine der beiden Schlüssel, Schlüssel A, zuletzt am Freitag, den 21.11.2014, aktualisiert worden sei und einen Kilometerstand von 41.213 km abgespeichert habe. Der andere Schlüssel, Schlüssel B, sei zuletzt am 21.10.2014 aktualisiert worden. Hinsichtlich der Aktualisierung wird erläutert, dass diese immer bei Überschreiten einer Geschwindigkeit von 41 km/h und anschließend bei Unterschreiten einer Geschwindigkeit von 39 km/h erfolge (Seite 4 des Gutachtens, Bl. 149 GA). Ferner heißt es im Gutachten, dass der Schlüssel A mindestens einmal zur Herstellung eines Nachschlüssels abgetastet worden sei; dies sei durch entsprechende Kopierspuren belegt (Seite 4 f. des Gutachtens, Bl. 149 f. GA). Die Kopierspuren seien auch nicht abgenutzt; dies lasse darauf schließen, dass der Schlüssel nach dem Abtastvorgang nicht mehr oder nur noch wenige Male benutzt worden sei.

Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 18.02.2015 (Anl. B1, Bl. 116 GA) mit, dass man aufgrund einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung (Obliegenheitsverletzung) der Klägerin in voller Höhe leistungsfrei sei.

So habe der Geschäftsführer der Klägerin in der am 05.12.2014 ausgefüllten Schadensanzeige und in dem Fragebogen vom 12.01.2015 angegeben, dass keine Nachschlüssel gefertigt worden seien, obwohl ein Gutachten das Gegenteil festgestellt habe. Außerdem seien entgegen der Angabe der Klägerin beide Fahrzeugschlüssel in Gebrauch gewesen. Zudem habe die Klägerin die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit 35.800 km angegeben, aus beiden Fahrzeugschlüsseln habe man jedoch bereits deutlich höhere Laufleistung des Fahrzeugs auslesen können. Zuletzt wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass man die Absicht der Klägerin, sich von dem Fahrzeug-Leasinggeschäft zu trennen, zur Kenntnis genommen habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2015 (Anl. K7, Bl. 56 GA) nahm die Klägerin zu den Vorwürfen aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.02.2015 Stellung und blieb bei der Ansicht, dass die Beklagte eintrittspflichtig sei.

So habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass nur einer der beiden Schlüssel in Gebrauch gewesen sei. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin lediglich immer nur einen der beiden Schlüssel bei sich gehabt habe und der jeweils andere Schlüssel im Büro der Klägerin verblieben sei. Außerdem habe die Klägerin keinesfalls Nachschlüssel angefertigt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies unberechtigt durch Dritte im Rahmen von Werkstattbesuchen erfolgt sei. Außerdem sei das Fahrzeug bei Beginn des Leasingvertrages mit der Klägerin bereits gebraucht gewesen. Hinsichtlich der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sei zu sagen, dass es sich bei der Angabe des Geschäftsführers der Klägerin um eine Circa-Angabe gegenüber dem Zeugen P gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin über mehrere Fahrzeuge verfüge, die auch von ihrem Geschäftsführer genutzt würden, so dass kein konkreter Kilometerstand zum Diebstahlzeitpunkt habe mitgeteilt werden können, zumal das Gespräch mit dem Zeugen P erst ca. sechs Wochen nach dem Diebstahl stattgefunden habe. Die von der Beklagten mitgeteilte Laufleistung des Fahrzeugs könne jedoch stimmen, da der Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit das gestohlene Fahrzeug mehr als davor üblich genutzt habe. So sei er aufgrund einer Bekanntschaft mehrfach an den Wochenenden vom Sitz der Klägerin ins Sauerland gefahren. Darüber hinaus habe er sich um seinen krebskranken Vater gekümmert, der im Berliner Umland wohne. Hinsichtlich des Hinweises der Beklagten auf die Absicht der Klägerin, sich von dem Fahrzeug zu trennen, könne lediglich gesagt werden, dass dies womöglich so gewesen sei, dies jedoch lediglich vor dem Hintergrund, sich anderes Fahrzeug der Oberklasse zu leasen.

Außerdem setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 20.03.2015.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anl. K8, Bl. 60 GA) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass man aufgrund des Schreibens vom 05.03.2015 erneut in die Prüfung des Schadensfalls eintrete und bat um wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der 17 Fragen, die dieses Schreiben beinhaltete. Diesen Fragenkatalog ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2015 (Anlage K9, Bl. 64 GA) um drei weitere Fragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2015 (Anlage K10, Bl. 66 GA) beantwortete die Klägerin die 20 Fragen der Beklagten.

Unter Punkt 1. teilte sie mit, dass es neben den Fahrten ins Sauerland auch in der Woche vor der Entwendung eine Fahrt nach Halle (Saale), nach Leipzig, nach Mücheln zur dortigen Marina sowie nach Le. gegeben habe. Unter Punkt 2. wies sie darauf hin, dass das Fahrzeug über ein sog. Keyless-Go-System verfügt habe, welches die Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht habe, ohne den Schlüssel dafür in ein Tür- bzw. Zündschloss stecken zu müssen, wenn sich der Schlüssel in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Schlüssel, soweit er sich erinnern könne, lediglich drei Mal benutzen müssen, vgl. Punkt 3. Unter Punkt 7 teilte sie mit, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit durch die Klägerin nicht nur von ihrem Geschäftsführer, sondern auch von dessen Bekannten Frau Z, Frau L sowie von Frau U benutzt wurde. Unter Punkt 17 teilte sie mit, dass mit dem Fahrzeug mehrfach grenzüberschreitende Übertritte nach Italien, Österreich, Tschechien sowie Polen erfolgt seien. Unter Punkt 18 teilt sie mit, dass sie hinsichtlich der letzten Fahrt mit dem Fahrzeug keine exakten Angaben mehr tätigen könne. Sie gehe jedoch davon aus, dass diese am Donnerstag oder Freitag vor dem Wochenende des Diebstahls gewesen sein müsse.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 (Anl. B2, Bl. 118 GA) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf das anwaltliche Schreiben vom 27.04.2014 mit, dass man weiterhin von der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ausgehe.

So habe die Klägerin bisher angegeben, dass das Fahrzeug am Samstag, den 22.11.2014, am Diebstahlort abgestellt worden sei, nunmehr sei aber bei Frage 18 angegeben worden, dass das Fahrzeug möglicherweise auch bereits schon an einem der beiden Tage davor am Diebstahlort abgestellt worden sei. Außerdem stimmten die in den Gebrauchsschlüsseln gespeicherten Daten zur Außentemperatur bei der letzten Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nicht mit den tatsächlichen örtlichen Temperaturen überein. Außerdem habe sich der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die Nutzungsgewohnheiten der Fahrzeugschlüssel gegenüber dem Zeugen P anders geäußert. Außerdem wies die Beklagte erneut auf die Differenz der gemessenen Laufleistung des Fahrzeugs und der vom Geschäftsführer der Klägerin angegebene Laufleistung hin. Zuletzt wies sie darauf hin, dass die Klägerin bisher angegeben habe, dass es nur Fahrten ins Ferienhaus des Geschäftsführers und nach Berlin gegeben habe. Nunmehr kämen jedoch auch Fahrten zum Vater des Geschäftsführers, einer im Sauerland lebenden Freundin und ins Ausland hinzu.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage B3, Bl. 120 GA) erklärte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Schreiben erneut, warum die von der Beklagten vorgebrachten Argumente nicht durchgriffen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Daten zum Abstelltag des Fahrzeugs erklärte die Klägerin, dass dies darauf beruhe, dass ihr Geschäftsführer über mehrere Fahrzeuge verfüge und somit nicht mehr sicher sei, wann er das entwendete Fahrzeug das letzte Mal bewegt habe.

Die Regulierung durch die Beklagte blieb jedoch weiterhin aus.

Inhalt des zwischen der Klägerin und der C- Bank GmbH abgeschlossenen Leasingvertrags war u.a. die Klausel, dass Versicherungsleistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten an die C- Bank GmbH abgetreten wurden. Die Klägerin ist jedoch durch die C- Bank GmbH zur Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Beklagten im eigenen Namen zur Zahlung an die C- Bank GmbH ermächtigt worden (Anlage K12, Bl. 72 GA).

Die Klägerin behauptet, dass sich das Fahrzeug auf ihrem Anwesen befunden habe und dort im Zeitraum zwischen Samstag, den 22.11.2014, ca. 11 Uhr, und Sonntag, den 23.11.2014, 18 Uhr, entwendet worden sei. So habe ihr Geschäftsführer noch am 22.11.2014 um 11 Uhr festgestellt, dass sich das Fahrzeug auf dem Anwesen T-Str. 1 in O befunden habe. Bei seiner Rückkehr am Tag darauf, dem 23.11.2014, gegen 18:00 Uhr habe er festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem Anwesen der Klägerin befunden habe. Dies könne ihr Mieter, der Zeuge D, bezeugen.

Des Weiteren trägt sie vor, ihr Geschäftsführer habe keine falschen Angaben gemacht. Jedenfalls seien etwaige Falschangaben höchstens leicht fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgt. Die falsche Angabe zum Kilometerstand habe sie mit Schreiben vom 05.03.2015 freiwillig korrigiert. Die fehlerhafte Angabe sei dadurch zu erklären, dass ihr Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge im Wechsel genutzt habe. Er habe sich die einzelnen Kilometerstände daher nicht genau gemerkt (Bl. 188 GA). Ferner behauptet sie, der Geschäftsführer habe bei dem Termin mit dem Zeugen P nicht nur sich selbst und seine Exfreundin als Nutzer des Pkws, sondern auch zwei weitere Personen angegeben (Bl. 185 f.); dies könne der Zeuge R bestätigen. Der Zeuge P habe diese Personen jedoch nicht mit aufgeschrieben. Dasselbe gelte für die durchgeführten Fahrten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch bezüglich der genutzten Schlüssel korrekte Angaben gegenüber dem Zeugen P gemacht. Beide Schlüssel seien regelmäßig gemeinsam aufbewahrt worden. Wenn das Fahrzeug genutzt worden sei, sei einer der beiden Schlüssel aus dem Tresor herausgenommen worden, wobei es am Zufall gelegen habe, welcher Schlüssel verwendet worden sei. Der jeweils andere Schlüssel sei am Ablageort zurückgeblieben (Bl. 186 GA). Genau so sei es auch im Fragebogen angegeben worden. Sofern die Beklagte vorträgt, dass die Angabe der Klägerin zum letzten Abstellort nicht richtig sein könne, da eine Wetterstation in Kr. im Zeitraum zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr an den Tagen vom 20. bis zum 22.11.2014 Temperaturen von mindestens 4,3 … C gemessen habe, die Auslesung des zuletzt aktualisierten Schlüssels jedoch eine Temperatur von 1,5 … gemessen habe, sei dies irrelevant. Denn die Wetterstation befinde sich zum einen in einer Entfernung von ca. 8-10 km zum letzten Abstellort des Fahrzeugs – ihrem Anwesen – und befinde sich zum anderen in einer völlig unterschiedlichen Topographie; so befinde sich das Anwesen der Klägerin im Tal, während sich die Wetterstation auf einem Bergplateau befinde (Bl. 182 GA). Das auf dem Berg wärmere Temperaturen herrschten als im Tal sei bei einer so genannten Inversionswetterlage nicht unüblich (Bl. 183 GA). Abgesehen davon werde die Genauigkeit der vom Fahrzeug gemessenen Temperatur angezweifelt (Bl. 183 GA).

Unstreitig ist, dass es am 24.01.2013 einen Kfz-Haftpflichtschaden gab, aus dem die Alte Leipziger als Vorversicherer des klägerischen Fahrzeugs Zahlungen in Höhe von ca. 2.250 EUR geleistet hat. Soweit die Beklagte ihr diesbezüglich vorwirft, Vorschäden nicht korrekt angegeben zu haben, sei dies falsch; sie behauptet, dass bei diesem Vorfall kein Schaden an dem streitgegenständlichen BMW entstanden sei. Denn der Geschäftsführer der Klägerin sei beim Ausparken mit der Anhängerkupplung gegen einen anderen Wagen gefahren (Bl. 189 GA). Auch insoweit seien die Angaben in dem Fragebogen deshalb korrekt.

Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die C- Bank GmbH ein Betrag i.H.v. 42.922,52 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wegen vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht. Hierzu macht sie geltend, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer falsche bzw. widersprüchliche Angaben zu mehreren Tatsachen gemacht habe.

So habe er keine genauen Angaben dazu gemacht, wann er sein Fahrzeug abgestellt habe. Aus dem Schlüsselgutachten ergebe sich ein zu den ursprünglichen Angaben der Klägerin abweichender Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug zuletzt benutzt worden sein müsse. Sie ist der Ansicht, die Korrektur des Kilometerstands mit Schreiben vom 05.03.2015 könne nicht als „freiwillig“ bezeichnet werden, da die Klägerin durch das vorangegangene Schreiben der Beklagten für diesen Punkt sensibilisiert gewesen sei. Auch habe der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Zeugen P angegeben, immer nur einen der beiden Schlüssel benutzt und den anderen im Bürotresor aufbewahrt zu haben. Im Schreiben vom 27.04.2015 habe er dagegen angegeben, beide Schlüssel seien in Benutzung gewesen. Auch hinsichtlich des Nutzerkreises habe der Geschäftsführer der Klägerin erst nur sich selbst und seine Ex-Freundin angegeben, im Schreiben vom 27.04.2015 dagegen noch zwei weitere Fahrzeugnutzer. Ferner wichen die Angaben zu den Langstreckenfahrten voneinander ab. Im Hinblick auf die aufgefundenen Kopierspuren bei dem einen der beiden Schlüssel liegt eine Falschangabe der Klägerin vor, da der Geschäftsführer der Klägerin angegeben habe, keine Nachschlüssel angefertigt zu haben. Außerdem habe er im Hinblick auf den Haftpflichtschaden vom 24.01.2013 falsche Angaben zu Vorschäden gemacht.

Schließlich sei die Tatsache, dass die Fahrzeugbescheinigung Teil I beim Diebstahl im Fahrzeug gewesen sein solle, Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 (Bl. 279 GA) wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, T, P sowie R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Denn es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor. So hat die C- Bank GmbH die Klägerin gemäß § 185 Abs. 1 BGB analog dazu ermächtigt, die ihr von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einzuklagen. Diese Ermächtigung hat die Klägerin durch Vorlage des Ermächtigungsschreibens (Anl. K12, Bl. 72 GA) in der Klageschrift offengelegt. Das von der Klägerin im Wege der Prozessstandschaft verfolgte Recht ist auch übertragbar und nicht höchstpersönlicher Art. Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts; so hat die Klägerin gegenüber der C- Bank GmbH für den Verlust des Fahrzeugs einzustehen, falls die Versicherung nicht dafür aufkommen sollte. Auch liegt kein Fall einer unzumutbaren Benachteiligung der Beklagten vor.

Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrags gemäß § 1 VVG i.V.m. den Ziffern A.2.11, A.2.12 und A.2.2.2 AKB an die C- Bank GmbH.

a) Ausweislich des Versicherungsscheins vom 20.02.2014 (Anl. K2, Bl. 46 GA) war die Klägerin bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2015 versichert, mithin bestand Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrzeugs.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 22.11.2014, 12 Uhr, und dem 23.11.2014, 18 Uhr entwendet worden ist i.S.d. Ziffer A.2.2.2.

aa) Danach besteht Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Nach ständiger Rechtsprechung kommen einem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterung zu. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Es genügt, wenn obige Tatsachen feststehen oder vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, aus denen sich das äußere Bildentwendung ergibt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeiten Schluss auf eine versicherte Entwendung erlauben. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Nachweis des äußeren Bildes ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später nicht mehr dort aufgefunden werden konnte (BGH v. 04.11.1998 – IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246, bei juris.de unter Rn. 6; LG Köln v. 27.10.2005, 24 O 536/03, bei juris.de unter Rn. 26).

Vorliegend hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass sich das Fahrzeug am Samstagmittag, dem 22.11.2014, noch auf dem Anwesen der Klägerin befunden hat. So hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Geschäftsführer das Fahrzeug dort abgestellt hat, bevor er zu einer Reise nach Berlin aufgebrochen ist. Diese Angabe wird bestätigt von der Aussage des Zeugen D, dem Mieter der Klägerin, der den Wagen dort zu diesem Zeitpunkt noch gesehen hat. Dieser kann sich noch daran erinnern, den Wagen dort gesehen zu haben, da er den Geschäftsführer der Klägerin noch getroffen hat, bevor dieser nach Berlin losgefahren ist. Man hat sich deswegen getroffen, da der Geschäftsführer der Klägerin immer Bescheid gegeben hat, wenn er weggefahren ist, da er dann nachgesehen hat, ob alles in Ordnung ist. Die Aussage des Zeugen D ist zwar diesbezüglich sehr knapp gehalten, jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Des Weiteren hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass das Fahrzeug am Tag darauf, Sonntag, dem 23.11.2014, um 18:00 Uhr nicht mehr an dem Ort wieder aufgefunden wurde, an dem es tags zuvor abgestellt wurde. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin festgestellt, als er von seiner Reise gegen 18:00 Uhr zurückkam. Diese Angabe des Geschäftsführers der Klägerin wurde erneut von dem Zeugen D bestätigt, der geschildert hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin sonntags bei ihm geklingelt und gesagt hat, dass das Fahrzeug weg ist.

bb) Die Beklagte konnte zudem keine Tatsachen vorbringen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss erlaubten, von einem fingierten Autodiebstahl auszugehen. Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so kann der Versicherer dem Anspruch nämlich solche Tatsachen entgegenhalten, die für eine Diebstahlsvortäuschung sprechen. Jedoch bedarf es für den Rückschluss auf ein fingiert Ereignis einer nicht nur hinreichend Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich erheblichen Wahrscheinlichkeit (BGH v. 04.11.1998 – IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246, bei juris.de unter Rn. 11). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als aus seinem Verhalten ergeben, vgl. Urt. OLG Köln v. 18.07.2000, 9 U 36/98, NJW-RR 2002, 531, bei juris.de unter Rn. 31 m.w.N.

(a) Sofern die Beklagte vorträgt, dass die Auslesung des einen der beiden Schlüssels ergeben habe, dass das Fahrzeug zuletzt am 21.11.2014, 12.11 Uhr bewegt worden sei, lässt dies nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf ein fingierten Autodiebstahl zu. Denn zum einen wird dadurch nicht dargelegt, dass sich das Fahrzeug entgegen der Darstellung der Klägerin nicht auf dem Anwesen der Klägerin befunden hat. Zum anderen zeichnen die Schlüssel unstreitig nur dann punktuell aktualisierte Daten auf, wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 41 km/h überschreitet bzw. sodann die Geschwindigkeit von 39 km/h unterschreitet.

(b) Sofern die Beklagte vorträgt, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe, zeige, dass es sich um ein fingierten Diebstahl gehandelt habe, lässt dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl zu. Grundsätzlich kann eine falsche Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs ein Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl sein, vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 107 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, SP 2008, 443. Es ist auch unstreitig, dass das Fahrzeug mindestens eine Laufleistung von 41.213 km hatte, wie die Auslesung der Schlüssel ergeben hat, der Geschäftsführer der Klägerin jedoch gegenüber der Beklagten ursprünglich angegeben hat, dass das Fahrzeug nicht mehr als 36.000 km gelaufen sei (Bl. 125 GA). Diesbezüglich hat die Klägerin jedoch im Rahmen der informatorischen Anhörung ihres Geschäftsführers glaubhaft dargelegt, wie es zu dieser fehlerhaften Angabe gekommen ist, sodass keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Diebstahl besteht. So hat ihr Geschäftsführer bereits bei der Diebstahlsanzeige gegenüber der Polizei erklärt, dass das Fahrzeug in etwa diese Laufleistung gehabt habe (Bl. 123 f. GA). Dabei ist er davon ausgegangen, dass dieser Kilometerstand in etwa dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechen würde. Den genauen Kilometerstand habe er nicht vor Augen gehabt, da er mehrere Fahrzeuge genutzt habe. Als er sodann später von dem Zeugen P erneut nach der Laufleistung des Fahrzeugs gefragt worden sei, sei weiterhin davon ausgegangen, dass seine bei der Polizei angegebene Laufleistung der Wahrheit entspreche. In dem Bewusstsein, dass die Beklagte auch die Polizei Unterlagen anfordern würde, habe er die Angabe gemacht, die sich in dem Fragebogen befinde. Als die Beklagte ihn auf die Differenz zwischen seiner Angabe und der festgestellten Laufleistung hingewiesen habe, habe er sogleich erklärt, wie es zu der Angabe gekommen sei; so habe er darauf hingewiesen, dass er mehrere Fahrzeuge genutzt habe und die Laufleistung tatsächlich höher als von ihm angegeben sein könne, da er das Fahrzeug in der Vergangenheit wegen Fahrten zu seiner Bekanntschaft und zu seinem krebskranken Vater mehr als üblich genutzt habe. Die Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin sind insofern plausibel und nachvollziehbar. So deckt sich sein Vortrag mit dem bisherigen gewechselten Schriftverkehr zwischen den Parteien. Er hat zu keinem Zeitpunkt daran festgehalten, dass seine Angabe zur Laufleistung auf jeden Fall richtig sei. Sofern die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass ihr Geschäftsführer gegenüber dem Zeugen P die fehlerhafte Angabe wiederholt zu haben, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. So hat der Zeuge P in der Zeugenvernehmung angegeben, die Versicherungsnehmer standardmäßig danach zu fragen, ob man eine Angabe im Sinne von „Auf keinen Fall mehr als … “ machen könne (Bl. 281 GA). Diese Frage zielt unterschwellig darauf hin, dass der Versicherungsnehmer bei dem Bemühen, eine möglichst konkrete Angabe zu machen, Gefahr läuft, von der Versicherung sich den Einwand der Falschangabe später entgegenhalten lassen muss.

(c) Sofern die Beklagte sich auf die Anfertigung eines Nachschlüssels beruft, lässt dies das bewiesene Bild ebenfalls nicht entfallen; denn selbst wenn man unterstellt, dass tatsächlich ein Nachschlüssel angefertigt wurde, konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, wer diesen Nachschlüssel angefertigt hat bzw. hat anfertigen lassen. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um auf dessen Basis des äußere bewiesene Bild der Entwendung entfallen lassen zu können (BGH NJW 1996,993; Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 91). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Nachschlüssel während eines Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs angefertigt wurde, ohne dass die Klägerin davon Kenntnis hatte, oder dass ein solcher bereits vor Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin angefertigt wurde, wie es die Klägerin vorträgt.

(d) Sofern sie vorträgt, dass die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, wonach er die Zulassungsbescheinigung Teil I im Handschuhfach des Fahrzeugs gelassen habe, zeige, dass es sich um einen fingierten Autodiebstahl handelte, kann dies ebenfalls nicht als Indiz für ein fingierten Diebstahl gewertet werden. So hat der BGH in seinem Urteil vom 06.03.1996, IV ZR 383/94, NJW-RR 1996, 734, bei juris.de unter Rn. 17, festgestellt, dass es kein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, wenn der Fahrzeugschein im Auto gelassen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass aus dem Zurücklassen des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I kein Indiz dafür gesehen werden kann, dass ein Diebstahl nur fingiert ist.

(e) Sofern die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf einen Unfall mit der Zeugin T vorhält, falsche Angaben zu Mängeln bzw. Vorschäden des Fahrzeugs in dem mit dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogen gemacht zu haben, indem sie die Frage Nr. 10 nach etwaigen Mängeln mit „nein“ beantwortet und lediglich ergänzend ausgeführt hat „nur Steinschlag an der Fahrertür, Lackschaden“, ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Falschangabe gehandelt hat und kann somit nicht als Indiz für einen fingierten Diebstahl gewertet werden. So hat die Klägerin plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass es bei diesem Unfall lediglich zu Schäden am Fahrzeug der Zeugin T gekommen ist, da am klägerischen Fahrzeug eine Anhängerkupplung montiert gewesen sei, die Schäden am klägerischen Fahrzeug verhindert habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird unterstützt von der glaubhaften Aussage der Zeugin T, befragt nach diesem Unfall. So hat sie bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Ausparken mit der Anhängerkupplung gegen ihr Fahrzeug geraten sei. Ihr Fahrzeug sei dadurch beschädigt worden, das Fahrzeug der Klägerin habe jedoch nur ein paar Kratzer an der Stoßstange abbekommen.

(f) Sofern die Beklagte vorträgt, dass es Indiz für einen fingierten Diebstahl sei, dass die Klägerin das entwendete Fahrzeug kurz zuvor zum Verkauf inseriert habe, lässt dies nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Entwendung vorgetäuscht sein könnte. Wird ein Fahrzeug entwendet, nachdem es kurz zuvor zum Verkauf serviert wurde, kann es zwar ein Indiz für ein fingierten Diebstahl darstellen (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 121 m.w.N.). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aufgrund des Inserats von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit als fingierten Diebstahls ausgegangen werden muss. So hat die Beklagte keine näheren Umstände dargelegt und bewiesen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit annehmen ließen.

(g) Sofern die Beklagte vorträgt, dass sich anhand der aus dem Schlüssel ausgelesenen Umgebungstemperatur des Fahrzeugs ergebe, dass dieses nicht zuletzt auf dem Anwesen der Klägerin abgestellt worden sein kann, da dort wesentlich höhere Temperaturen zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung vorgelegen hätten, kann dies ebenfalls nicht als Indiz für einen behaupteten Diebstahl gewertet werden. So stammen die von der Beklagten herangezogenen Vergleichstemperaturen für den fraglichen Zeitpunkt von einer Messstation, die mindestens 8 km vom Anwesen der Klägerin entfernt ist und zudem in einer anderen Topographie gelegen ist. Der Vortrag der Beklagten bleibt insofern unsubstantiiert.

c) Die Beklagte ist auch nicht – nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG (Bl. 134 GA) – wegen vorsätzlicher bzw. arglistiger bzw. grob fahrlässiger Verletzung der aus Ziffer 1.3 AKB resultierenden Aufklärungspflicht gem. Ziffer E.6.1 AKB leistungsfrei geworden. Sie konnte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig nicht sämtliche Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm, vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E., Vorbemerkung, Rn. 17, m.w.N. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße, in einer jedem normalen Beurteiler ohne weiteres einleuchtenden Weise verletzt ist, vgl. Urt. BGH v. 10.02.1999, IV ZR 60/98, VersR 1999, 1004, bei juris.de unter Rn. 10. Zu den von dem Versicherungsnehmer zu beantwortenden Fragen gehören auch Angaben zur Höhe des Schadens (Laufleistung, Vorschäden etc.), vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E.1 Rn. 29).

Die der Klägerin seitens der Beklagten vorgehaltenen Obliegenheitsverletzungen greifen sämtlich nicht durch; teilweise deswegen nicht, da bereits keine Falschangabe ersichtlich ist, teilweise nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig gehandelt hat, und teilweise nicht, da es – eine vorsätzliche bzw. arglistige Falschangabe unterstellt – an der Kausalität fehlt.

aa) Richtig ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten eine falsche Angabe gemacht hat, indem er die Frage nach dem Kilometerstand im Fragebogen, der zusammen mit dem Zeugen P ausgefüllt wurde, beantwortet hat mit „35.800 km auf keinen Fall mehr als 36.000 km“ (Bl. 125 GA). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 41.213 km hatte, wie sich aus der Auslesung des einen der beiden Schlüssel ergeben hat.

Sofern die Beklagte der Klägerin diesbezüglich Vorsatz vorwirft, kann dies dahinstehen. Denn die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert daran, dass die Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht kausal dafür war, dass die Beklagte Beweise nicht erheben oder Feststellungen nicht treffen konnte, die nach Herausfinden der Falschangabe nicht mehr möglich waren; die Angabe hat sich im Ergebnis also nicht ausgewirkt. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte auf eine Aufklärungspflicht berufen kann, vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E.6 Rn. 33 m.w.N. Denn die Beklagte hat mit Hilfe der Auslesung der Autoschlüssel die Laufleistung des Fahrzeugs unschwer herausfinden können, so dass ihr bei der Bestimmung des Versicherungsumfangs durch die falsche Angabe des Geschäftsführers der Klägerin keine Nachteile entstanden sind.

bb) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, die Frage nach der Anfertigung etwaiger Nachschlüssel falsch beantwortet zu haben, da ein Schlüsselgutachten festgestellt habe, dass ein Nachschlüssel angefertigt wurde, die Beklagte dies jedoch verneint habe, lässt sich ebenfalls keine vorsätzliche bzw. arglistige bzw. grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Klägerin herleiten. Denn selbst wenn man unterstellt, dass tatsächlich ein Nachschlüssel angefertigt wurde, konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen, dass ein solcher Nachschlüssel existiert. So konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin selbst einen Nachschlüssel angefertigt hat bzw. hat anfertigen lassen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise ein Nachschlüssel bereits angefertigt wurde, bevor die Klägerin das Fahrzeug bei der C- Bank GmbH geleast hat, oder beispielsweise ein Nachschlüssel während etwaiger Reparaturen von einem Mitarbeiter der für die Reparatur beauftragten Werkstatt ohne Kenntnis der Klägerin angefertigt wurde.

Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass die Klägerin bezüglich diese Angabe arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grobe Fahrlässigkeit scheidet bereits deswegen aus, da keine Pflicht der Klägerin bestand, die Schlüssel vor Beantwortung der Frage nach etwaigen Nachschlüsseln daraufhin überprüfen zu lassen, ob solche angefertigt wurden.

cc) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen zu haben, indem sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Abstelltages des Fahrzeugs gemacht habe – so wurde in der Schadensanzeige an die Beklagte Samstag, der 22.11.2014, als Abstelltag angegeben (Anl. K4, Bl. 50 ff. GA), im anwaltlichen Schreiben vom 27.04.2015 (Anl. K10, Bl. 66 GA) jedoch der Donnerstag bzw. Freitag -, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn es fehlt bereits an einer objektiven Falschangabe. So konnte auch nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, wann das Fahrzeug zuletzt bewegt wurde. Sofern sich die Beklagte auf die ausgelesenen Daten der Schlüssel bezieht, denen sich entnehmen lässt, dass die letzte Aktualisierung am 21.11.2014 stattgefunden hat, lässt dies nicht den sicheren Schluss zu, dass das Fahrzeug an dem Tag auch das letzte Mal bewegt wurde. Denn eine Aktualisierung der Schlüsseldaten erfolgt lediglich dann, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 41 km/h überschreitet bzw. sodann eine Schwierigkeit von 39 km/h wieder unterschreitet. Es ist demnach nicht so, dass permanent eine Aktualisierung der Daten erfolgt. Darüber hinaus hat die Klägerin unter Verweis darauf, dass ihr Geschäftsführer über mehrere Fahrzeuge verfüge, plausibel erklären können, warum er sich nicht mehr an den genauen Abstelltag erinnern konnte.

dd) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, widersprüchliche und somit falsche Angaben zum Nutzerkreis gemacht zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Sie konnte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei der damaligen Befragung durch den Zeugen P vorsätzlich bzw. arglistig nicht sämtliche Personen genannt hat, die das Fahrzeug genutzt haben. Sofern sie sich darauf bezieht, dass der Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Seiten des von dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogens einzelnen unterzeichnet hat und es ihm hätte daher auffallen müssen, dass der Zeuge P seine Angaben hinsichtlich der Fahrzeugnutzer nicht korrekt aufgenommen hat, kann dies nicht überzeugen. So können die von dem Zeugen P im Fragebogen notierten Antworten nicht die Gewichtung erhalten, die die Beklagte dem Fragebogen beimessen möchte. So wurde laut der Aussage des Zeugen R der Fragebogen mit 68 Fragen in einem Zeitraum zwischen 30 und 45 Minuten abgefragt und ausgefüllt. Des Weiteren bekundete der Zeuge R, dass der Zeuge P die Fragen ziemlich zackig gestellt habe, während er „wie ein Weltmeister“ die Antworten des Geschäftsführers der Klägerin notiert habe. Dies lässt den Rückschluss zu, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Beantwortung der Fragen ersichtlich keine große Bedenkzeit eingeräumt wurde bzw. es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Antworten nicht vollständig notiert wurden. Bestätigt wird dies durch den Zeugen P selbst, der ausgesagt hat, dass er die Antworten nicht 1:1 aufgenommen habe, auch wenn der Inhalt natürlich dennoch richtig festgehalten würde. Dies zeigt, dass die aufgeschrieben Antworten des Zeugen P erst dessen Bewertung notiert wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nicht notiert wurden, obwohl dieser sie getätigt hat. Zuletzt sei noch angemerkt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin keine große Bedenkzeit mehr zu Durchsicht und Unterzeichnung der ausgefüllten Seiten gegeben worden sein kann, wenn das ganze Gespräch – wie der Zeuge R ausgesagt hat – lediglich 30-45 Minuten gedauert hat. Die Beklagte konnte somit nicht ernsthaft erwarten, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Fragebogen vollständig sind.

Anhaltspunkte für eine arglistige Obliegenheitsverletzung sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Kürze der Zeit der Beantwortung der Fragen des Fragebogens Antworten gegeben hat, die er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar nicht gegeben hätte.

ee) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, vorsätzlich bzw. arglistig widersprüchliche Angaben zur Nutzung der Schlüssel gemacht zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einer falschen Angabe. So ergibt sich aus dem Fragebogen, den der Zeuge P ausgefüllt hat, dass es einen Gebrauchsschlüssel gebe und der andere Schlüssel sich im Tresor befinde (Bl. 130 GA). Was unter einem Gebrauchsschlüssel zu verstehen sei, erläuterte der Zeuge P im Rahmen seiner Vernehmung. So sei der Gebrauchsschlüssel der Schlüssel, der häufiger als der andere benutzt werde (Bl. 281 GA). Diese Aussage ist nach der plausiblen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin so zu verstehen, dass in der Regel nur einer der beiden Schlüssel benutzt wurde und sich der jeweils andere Schlüssel während dieser Zeit im Tresor befunden habe. Keinesfalls kann die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Zeugen P nur so – wie von der Beklagten vorgetragen – verstanden werden, dass immer derselbe Schlüssel genutzt wurde.

ff) Hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass diese nicht umfänglich die durchgeführten Fahrten gegenüber dem Zeugen P angegeben habe, kann auf die obigen Ausführungen zum Nutzerkreis des Fahrzeugs verwiesen werden. So kann die Beklagte der Klägerin nicht vorwerfen, nicht wahrheitsgemäß die Fragen des Zeugen P beantwortet zu haben, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Beantwortung dieser Fragen nicht ausreichend Zeit gelassen wurde, über diese nachzudenken. Die Beklagte konnte somit nicht ernsthaft erwarten, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Fragebogen vollständig sind. Insbesondere kann dem Geschäftsführer der Klägerin auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden; dies könnte nur dann angenommen werden, wenn er Antworten gegeben hat, die er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar nicht gegeben hätte Ein solches Verhalten ist der von den Parteien geschilderten Situation jedoch nicht zu entnehmen.

gg) Sofern die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf einen Unfall mit der Zeugin T vorhält, vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig falsche Angaben zu Mängeln bzw. Vorschäden des Fahrzeugs im mit dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogen gemacht zu haben, indem sie die Frage Nr. 10 nach etwaigen Mängeln mit „nein“ beantwortet und lediglich ergänzend ausgeführt hat „nur Steinschlag an der Fahrertür, Lackschaden“, ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Falschangabe gehandelt hat. So hat die Klägerin plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass es bei diesem Unfall lediglich zu Schäden am Fahrzeug der Zeugin T gekommen ist, da am klägerischen Fahrzeug eine Anhängerkupplung montiert gewesen sei, die Schäden am klägerischen Fahrzeug verhindert habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird unterstützt von der glaubhaften Aussage der Zeugin T, befragt nach diesem Unfall. So hat sie bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Ausparken mit der Anhängerkupplung gegen ihr Fahrzeug geraten sei. Ihr Fahrzeug sei dadurch beschädigt worden, das Fahrzeug der Klägerin habe jedoch nur ein paar Kratzer an der Stoßstange abbekommen.

d) Entsprechend Ziffer A.2.11 der AKB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Neupreis des Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung gem. Ziffer A.2.12 AKB zu erstatten, mithin einen Betrag i.H.v. 42.922,52 EUR. So beträgt der Neupreis des entwendeten Fahrzeugs unstreitig und ausweislich der Anlage K11 (Bl. 71 GA) 43.072,52 EUR, davon ist die Selbstbeteiligung ausweislich des Versicherungsscheins i.H.v. 150 EUR abzuziehen, so dass sich der vorgenannte Betrag ergibt.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2015 (Anl. K7, Bl. 56 GA) ist der Beklagten eine Frist zur Zahlung des nun eingeklagten Betrags gesetzt worden. Da eine Zahlung zu Unrecht nicht erfolgt ist, befand sich die Beklagte seit dem 21.03.2015 in Zahlungsverzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1; 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 42.922,52 EUR festgesetzt.

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