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Kollision Fahrradfahrer/Pkw – Nichttragen Fahrradhelm

LG Kiel – Az.: 12 O 177/18 – Urteil vom 18.12.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.452,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.960,15 € seit dem 04.04.2018 und auf weitere 492,54 € seit dem 15.06.2018 zu zahlen. Die weitere Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 39%, die Klägerin 61%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.018,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls am 28.05.2017 in X. geltend, zu dem es wie folgt kam:

Parallel zum M.er Weg verläuft einige Meter entfernt ein Radweg. Auf Höhe der Arche X. kann man vom M.er Weg auf einen Parkplatz abfahren, wobei der Radweg die Zufahrt zum Parkplatz kreuzt. Wegen der örtlichen Verhältnisse im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 07.12.2018 Bezug genommen.

Am 28.05.2017 befuhr die Klägerin den Radweg mit ihrem Fahrrad in Richtung M.. Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw den M.er Weg aus Richtung M. kommend. Auf Höhe der Arche X. wollte er links in Richtung eines Parkplatzes einbiegen. Die Zeugin XXX  bedeutete ihm, er könne einbiegen, was der Beklagte auch tat.

Dabei übersah der Beklagte die von rechts nahende Klägerin. Als sich das Fahrzeug des Beklagten an der Stelle befand, an welcher der Radweg die Einfahrt kreuzt, kollidierte das aus Sicht des Beklagten von rechts kommende Fahrrad der Klägerin mit der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs. Die Klägerin hatte in dem Versuch, eine Kollision noch abzuwenden, das Fahrrad nach links gerissen und war gestürzt. Sie verletzte sich. Diagnostiziert wurden eine Gesichtsverletzung, eine Kopfprellung, eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung und eine Kniegelenksprellung.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 03.08.2017 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 11.08.2017 von der Haftpflichtversicherung des Beklagten unter anderem die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 277,87 € fordern. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27.03.2018 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 03.04.2018 Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.714,39 €, 5.800 € Schmerzensgeld, 25 € Kostenpauschale und 760,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten abzüglich geleisteter Zahlungen fordern.

Die Klägerin verlangt nunmehr in der Hauptsache den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.714,39 €, 6.000 € Schmerzensgeld sowie 25 € Kostenpauschale abzüglich geleisteter Teilzahlungen. Wegen der 10 Schadenspositionen im Einzelnen und der darauf geleisteten Teilzahlungen wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 29.05.2018 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet: Bei ihr seien dauerhaft gesichtsentstellende Narben verblieben. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und fahre nicht mehr Fahrrad. Durch den Sturz habe sich eine vorbestehende Arthrose verschlimmert und operiert werden müssen. Die Beweglichkeit ihres Armes sei bis heute eingeschränkt. Im Gesicht verspüre sie Schmerzen, bei Kälte und Wärme, bei Druck und beim Zupfen der Augenbrauen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.018,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.818,97 € seit dem 04.04.2018 und auf 200 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 760,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,87 € seit dem 12.08.2017 und auf 479,36 € seit dem 04.04.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Klägerin für mitschuldig an dem Unfall: Einerseits habe sich die Klägerin über die verkehrsregelnde Zeichengebung der Zeugin XXX hinweggesetzt. Andererseits hat die Klägerin unstreitig keinen Fahrradhelm getragen, wodurch Kopfverletzungen hätten abgewendet werden können.

Die Klageschrift ist am 25.05.2018 zugestellt worden. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen XXX und der Zeugin XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 07.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.452,69 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

I. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall am 28.05.2017 alleine verschuldet, indem er das Vorfahrtrecht der von rechts kommenden Klägerin missachtet hat. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden.

1. Ein Verschulden der volljährigen Klägerin lag nicht darin, dass sie keinen Fahrradhelm trug. Für die Zeit bis 2011 hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW 2014, 2493). Der Beklagte hat nicht dargetan, dass die Erforderlichkeit des Tragens eines Fahrradhelms inzwischen allgemein angenommen werde. Nach einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen (https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Publikationen/DaFa/2018-2017/2018-01.html) trugen im Jahr 2017 über alle Altersgruppen hinweg lediglich 19% der Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm, so dass von einer allgemeinen Überzeugung keine Rede sein kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht einschließt, vermeidbare Risiken einzugehen, gerade bei der Freizeitgestaltung.

2. Ein Verschulden der Klägerin lag auch nicht darin, dass sie sich über die Zeugin XXX hinweggesetzt habe. Die Zeugin XXX stand an der Straße mit Blick auf diese und ließ Fahrzeuge einfahren, wenn Parkplätze frei waren. Sie regelte nicht den Kreuzungsverkehr mit dem Fahrradweg. Wie aus den im Termin eingesehenen Fotos ersichtlich, konnte die Klägerin die Straße wegen der Vegetation erst spät sehen. Vor allem aber durfte die Klägerin, selbst wenn Verkehr von links kam, darauf vertrauen, dass ihr Vorfahrt gewährt wird. Bei einem Vorfahrtverstoß eines Kfz-Fahrers ist in der Regel – so auch hier – von der Alleinhaftung auszugehen (Grüneberg Haftungsquoten, E. Unfälle zwischen Kfz und Radfahrer Rn. 374, beck-online).

II. Der Höhe nach kann die Klägerin materielle Schäden in Höhe von 560,15 € und 492,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangen. Sie kann außerdem die Zahlung von weiteren 1.400 € Schmerzensgeld verlangen.

Kollision Fahrradfahrer/Pkw - Nichttragen Fahrradhelm
(Symbolfoto: Von Volodymyr Baleha/Shutterstock.com)

1. Auf die unbestrittene Schadensposition von 246 € für die Reparatur einer beschädigten Uhr hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 200 € noch 46 € zu zahlen.

2. Dass bei dem Unfall eine Brille beschädigt worden sei, ist bestritten und nicht nachgewiesen. Der Zeuge XXX hat dazu nur sagen können, dass die Klägerin beim Radfahren eine Brille zu tragen pflegte; dies besagt aber nichts zur Frage einer Beschädigung.

3. Auf die unbestrittene Schadensposition von 31,92 € für einen Ohrstecker hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 25,54 € noch 6,38 € zu zahlen.

4. Auf die unbestrittene Schadensposition von 119 € für die Reparatur des Fahrrads der Klägerin hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 95,20 € noch 23,80 € zu zahlen.

5. Dass Bekleidung der Klägerin bei dem Unfall durch Blut irreparabel beschädigt wurde und für 915 € neu gekauft werden musste, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen. Die Klägerin und der Zeuge XXX haben übereinstimmend und überzeugend erklärt, dass nach Auskunft verschiedener Reinigungen eine Reinigung nicht mehr möglich war. Nach Abzug gezahlter 493,60 € schuldet der Beklagte noch 421,40 €.

6. Auf die unbestrittene Schadensposition von 33,49 € für Arzneien usw. hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 26,78 € noch 6,71 € zu zahlen.

7. Auf die unbestrittene Schadensposition von 10 € Taxikosten hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 8 € noch 2 € zu zahlen.

8. Um nachzuweisen, dass die Armbanduhr der Klägerin beschädigt wurde, durfte es die Klägerin für erforderlich halten, für 64,86 € Detailfotografien in Auftrag zu geben, zumal darüber vorgerichtlich eingehend korrespondiert worden war. Nach Abzug gezahlter 16 € verbleiben 48,86 € zu zahlen.

9. Die Klägerin kann die Zahlung von 3.000 € Schmerzensgeld verlangen. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Inaugenscheinnahme ihres Gesichts ergibt sich neben den objektiv festgehaltenen Verletzungen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO), dass die Klägerin infolge des Unfalls monatelang unter Schmerzen litt und dass ein Dauerschaden in Form einer sichtbaren Narbe im Gesicht verbleibt. Überzeugend geschildert worden ist vom Zeugen XXX, dass in diesem Bereich weiterhin Schmerzen beim Zupfen der Augenbrauen und Berührungsschmerzen auftreten. Ebenfalls steht nach Vernehmung des Zeugen XXX und unter Würdigung der persönlichen Anhörung der Klägerin zur Überzeugung des Richters fest, dass die Klägerin seit ihrem Unfall aus Angst nicht mehr Fahrrad fährt (wobei die Nutzung von Therapiemöglichkeiten nicht dargetan ist). Vor diesem Hintergrund ist das von der Haftpflichtversicherung außergerichtlich zugrunde gelegte Schmerzensgeld von 2.000 € nicht angemessen.

Andererseits hat die Klägerin keine Frakturen erlitten, musste nicht stationär behandelt werden und war nicht über längere Zeit arbeitsunfähig. Dass durch den Unfall im Herbst vergangenen Jahres eine Operation erforderlich geworden sei, wie im Termin erstmals vorgetragen wird, ist bestritten und nicht nachgewiesen. Der Zeuge XXX hat dies nicht zu bestätigen vermocht. Das weitere im Termin vorgebrachte Beweisangebot zu dieser Behauptung ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Vernehmung des nicht präsenten Arztes die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Bei ordentlicher Prozessführung hätte die angeblich schon im letzten Jahr erfolgte Operation so rechtzeitig vorgetragen werden müssen, dass der Zeuge zum Termin hätte geladen werden können. Bezüglich der von der Klägerin behaupteten andauernden Beeinträchtigungen der Schulter kann ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (z.B. aufgrund ärztlichen Attestes), ob sie auf dem Unfall beruhen. Vor diesem Hintergrund ist das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld von 6.000 € nicht angemessen.

Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund ein Schmerzensgeld von 3.000 € angemessen. Soweit andere Gerichte in Fällen verbleibender Narben ein geringeres Schmerzensgeld ausgeurteilt haben (etwa Hacks/Wellner/Häcker 35.1345 und 37.2666), wiegt im vorliegenden Fall der Dauerschaden schwerer.

Nach Abzug bisher gezahlter 1.600 € sind weitere 1.400 € Schmerzensgeld zu zahlen.

10. Eine Kostenpauschale von 25 € erscheint im vorliegenden Fall angemessen, nachdem die Klägerin im Zusammenhang mit der Regulierung und in Anbetracht der verschiedenen Schadenspositionen einen erheblichen Aufwand hatte. Auf diese Kostenpauschale hat der Beklagte nach Abzug gezahlter 20 € noch 5 € zu zahlen.

11. Nachdem die vorgerichtlichen Forderungen der Klägerin in Höhe von 4.445,27 € berechtigt waren, kann die Klägerin ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € ersetzt verlangen (393,90 € einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagen und 78,64 € Umsatzsteuer).

B. Die Klägerin kann Verzinsung ihres materiellen Schadens in Höhe von 560,15 € und ihres weiteren Schmerzensgeldanspruchs von 1.400 € seit dem 04.04.2018 verlangen. Der Beklagte ist jedenfalls dadurch in Verzug gekommen, dass seine regulierungsbevollmächtigte Haftpflichtversicherung auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 03.04.2018 nicht fristgerecht gezahlt hat.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind erst ab dem 15.06.2018 zu verzinsen, nachdem die Verteidigungsanzeige des Beklagten am 13.06.2018 zur Post gegeben worden ist. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten verauslagt habe, so dass zunächst lediglich ein unverzinslicher Freistellungsanspruch bestanden hat. Erst durch die Ankündigung in der Verteidigungsanzeige, Klageabweisung beantragen zu wollen, hat sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Unerheblich ist, ob der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden sind, denn für materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gilt § 10 RVG nicht (Gerold/Schmidt/Burhoff RVG § 10 Rn. 3, beck-online). Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, weil eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernommen haben könnte, verkennt er, dass die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich bei ihm liegt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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