LG Wiesbaden – Az.: 9 S 18/12 – Urteil vom 19.07.2012
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Kraftfahrzeugs auf Erstattung restoffener Mietwagenkosten in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hervorzuheben, daß der Kläger bereits in der ersten Instanz hat vortragen lassen, daß er sein Fahrzeug noch am Unfalltag, dem 25.01.2011, in eine Fachwerkstatt von Peugeot verbracht habe, wo es zu Reparaturzwecken auseinandergebaut worden sei, wohingegen die Beklagte bereits erstinstanzlich hat vortragen lassen, daß die Übergabe des Unfallfahrzeugs an die Werkstatt erst rund zwei Monate nach dem Unfall, namentlich am 21.03.2011, erfolgt sei, der Wagen aber bis dahin sich in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand befunden habe.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2012 zu 92 C 4666/11 (13) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde über die bereits gezahlten Mietwagenkosten hinaus keinen weiteren Schadensersatz, weil es dem Kläger oblegen hätte, den Schaden entsprechend niedrig zu halten. Allerdings habe der Kläger gegen die ihn gemäß § 254 BGB treffende Schadensminderungspflicht so elementar verstoßen, daß die Beklagte an Mietwagenkosten nicht mehr schulde als das, was bei einer unterstellten Reparaturdauer von vier Tagen an Mietwagenkosten angefallen wäre und was die Beklagte bereits entrichtet habe. Der Kläger müsse sich nämlich vorhalten lassen, auch noch nach dem Unfall über ein optisch zwar beeinträchtigtes, indes verkehrssicheres und fahrbereites Fahrzeug verfügt zu haben, welches er erst nach rund zwei Monaten an eine Peugeot-Werkstatt übergeben habe, ohne sich zuvor darüber informiert zu haben, ob denn von dieser die Reparatur eines PKW der Marke Nissan, Modell Primera, innerhalb der von dem Gutachter angegebenen Zeit zu bewerkstelligen sei. Im Hinblick darauf, daß es im wesentlichen um den Austausch zweier Türen sowie eines Fensterhebers und im übrigen um Lackierarbeiten gegangen sei, die sogar werkstattunabhängig hätten durchgeführt werden können, sei dem Kläger vorzuhalten, im Vorfeld der Übergabe nicht sichergestellt zu haben, daß die benötigten Ersatzteile bereitlägen und deshalb sogleich mit der Reparatur begonnen werden könne. Insbesondere hätte dem Kläger einleuchten müssen, daß eine Peugeot-Werkstatt mit der Beschaffung von Ersatzteilen für einen Nissan Primera womöglich mehr Schwierigkeiten haben würde als eine auf diesen Wagentyp spezialisierte Fachwerkstatt. Zwar habe es dem Kläger freigestanden, eine Werkstatt seiner Wahl zu beauftragen. Gleichzeitig sei es aber an dem Kläger gewesen, insoweit im Vorfeld sicherzustellen, daß die benötigten Ersatzteile bereitlägen, damit mit der Reparatur sogleich begonnen und diese zügig zu Ende geführt werden könne. Daß der Kläger eben diesem Aspekt keine Beachtung geschenkt habe, müsse er sich nunmehr im Sinne eines Verstoßes gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Folge hiervon sei, daß die Beklagte die klägerischerseits geforderten Mietwagenkosten nur für die Dauer der von dem Sachverständigen für angemessen gehaltenen Reparaturzeit zu erstatten habe. Da die Beklagte selbst nach der vom Kläger für einschlägig und anwendbar gehaltenen Schwacke-Liste, an deren Anwendbarkeit indes nicht unerhebliche Bedenken bestünden, auf die Mietwagenkosten bei unterstellten vier Reparaturtagen mehr als nötig gezahlt habe, sei die Klage insgesamt abzuweisen gewesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Ansicht des Amtsgerichts, ihm, dem Kläger, sei daraus ein Vorwurf zu machen, daß er, der Kläger, nicht im Vorfeld der Übergabe des PKW an die Werkstatt sich danach erkundigt habe, ob es denn bei der Beschaffung der Ersatzteile womöglich Schwierigkeiten geben werde, sei entschieden zu widersprechen. Er, der Kläger, habe den PKW noch am Unfalltag in eine Fachwerkstatt von Peugeot verbracht, wo es zu Reparaturzwecken zerlegt worden sei. Zu dieser Zeit sei noch nicht absehbar gewesen, daß es Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen geben werde. Dies habe sich erst später herausgestellt. Den Lieferengpaß habe er, der Kläger, aber nicht vorhersehen können. Umgekehrt habe er annehmen dürfen, daß die Fachwerkstatt die Reparatur ordnungsgemäß und zeitnah durchführen werde. Als sich sodann das Gegenteil herausgestellt habe, sei das Fahrzeug bereits zerlegt gewesen und demgemäß nicht mehr in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand. Hinzu komme, daß die Werkstatt auf Nachfrage ihm, dem Kläger, sodann mitgeteilt habe, daß der Wagen bis zur Lieferung der Teile auch nicht notdürftig wieder zusammengesetzt werden könne. Daß sich dies hernach als falsch herausgestellt habe, könne ihm, dem Kläger, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ebensowenig angelastet werden wie der Umstand, daß die tatsächliche Reparaturdauer von der ursprünglich angenommenen abgewichen sei. Das Reparaturrisiko habe nämlich nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tragen. Jedenfalls sei der Grund für die Verzögerung der Reparatur nicht in seiner, des Klägers, Sphäre zu suchen. Insofern werde ihm, dem Kläger, vom Amtsgericht zu Unrecht vorgehalten, im Vorfeld der Reparatur nicht alle denkbaren Risiken und sämtliche Eventualitäten bedacht zu haben. Für ihm, den Kläger, habe es im Zeitpunkt der Übergabe des PKW an die Werkstatt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es bei der Beschaffung von Ersatzteilen derart gravierende Schwierigkeiten geben werde. Da das angefochtene Urteil im Kern aber auf dem Vorwurf einer angeblich schuldhaft unterbliebenen Erkundigung beruhe, könne es nach allem keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.03.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden, Az. 92 C 4666/11 (13), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der A. Autovermietung GmbH & Co. KG, Z…weg 21, 61… O…, in Höhe von 4.565,24 EUR freizustellen; unter Abänderung des am 14.03.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden, Az. 92 C 4666/11 (13), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung gegenüber der Kanzlei Dr. …, in Höhe von 269,53 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger sehr wohl ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuhalten sei. Ausweislich des klägerischerseits vorgelegten Schadensgutachtens habe hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen, weshalb die Reparatur von Anfang an unvernünftig gewesen sei. Letzteres manifestiere sich auch darin, daß die 130 %-Grenze aus Anlaß der Reparatur nicht eingehalten worden sei. Tatsache sei aber, daß die Wiederbeschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs allenfalls vierzehn Tage beansprucht hätte. Wenn der Kläger dessen ungeachtet und entgegen dem Rat des selbst gewählten Gutachters den Reparaturweg wähle, habe nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst das Prognoserisiko beziehungsweise die Gefahr von Schwierigkeiten bei der Lieferung von Ersatzteilen zu tragen. Unerheblich sei im konkreten Fall, ob die Lieferverzögerungen von jemandem zu vertreten seien. Da vorliegend nicht etwa mehrere Ersatzteile gefehlt hätten, sondern lediglich die hintere Tür, wäre eine Teilreparatur von Anfang an möglich und geboten gewesen. Denn die fehlende Tür hätte jederzeit eingesetzt werden können, ohne daß hierzu andere Teile wieder auszubauen gewesen wären. Dies lasse aber die Inanspruchnahme eines Mietwagens für die Dauer von sechsundvierzig Tagen zum Preis von 4.971,68 EUR schlicht als nicht erforderlich erscheinen.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten, Berufung blieb der Erfolg versagt, weil die erstinstanzliche Entscheidung weder im Ergebnis noch in der Begründung zu beanstanden ist. Mit Recht hat das Erstgericht den klageweise geltend gemachten Anspruch unter den Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verneint. Nach den zutreffenden und in keiner Weise zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gibt es daran, daß dem Kläger hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme des Mietwagens für sechsundvierzig Tage zum Preis von 4.971,68 EUR ein evidenter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuhalten ist, keine vernünftigen Zweifel. Das Gegenteil trifft zu. Im einzelnen:
Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte. Bezogen auf Mietwagenkosten bedeutet dies zunächst einmal, daß der Geschädigte den grundsätzlich eintrittspflichtigen Versicherer vor Anmietung des Fahrzeugs zu unterrichten hat, wenn besonders hohe Mietwagenkosten anstehen. Wann dies der Fall ist, ist Tatfrage. Man wird insoweit aber regelmäßig auf das Verhältnis von Mietzins und Reparaturkosten abzustellen haben. Bei Mietwagenkosten, deren Höhe gerade einmal 10 % der zu erwartenden Reparaturkosten beträgt, wird eine Unterrichtung des Versicherers regelmäßig entbehrlich sein. Anders liegt der Fall aber, wenn die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten heranreichen oder diese gar zu übersteigen drohen. Da ein wirtschaftlich denkender Mensch, der den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen hätte, derartige Mietwagenkosten regelmäßig erst gar nicht entstehen lassen würde (vgl. BGH, VersR 1985, 1092), muß dem Geschädigten in Konstellationen dieser Art, insbesondere wenn der Geschädigte auf den PKW aus welchen Gründen auch immer dringend angewiesen ist, im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich abverlangt werden, den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer zu informieren, damit dieser gegebenenfalls die Möglichkeit hat, schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten, zum Beispiel ein Interimsfahrzeug zu stellen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte, wie vorliegend der Kläger, ungeachtet der Einschätzung des Schadensgutachters, wonach es sich bei dem unfallbeschädigten PKW des Klägers um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele, dennoch eine Reparatur in Auftrag gibt. Auch in diesem Fall hat sich der Geschädigte grundsätzlich so zu verhalten, wie es von einem wirtschaftlich denkenden Menschen zu erwarten ist, der den Schaden, einschließlich der Mietwagenkosten, aus eigener Tasche zu bezahlen hat. Hierzu gehört aber insbesondere, ein besonderes Augenmerk darauf zu haben, daß die prognostizierte Reparaturdauer tunlichst nicht überschritten wird. Denn kennzeichnend für die Einschätzung gemäß dem streitgegenständlichen Schadensgutachten ist ja gerade, daß die Wiederbeschaffungskosten von dem Kfz-Sachverständigen auf 4.000,00 EUR und die voraussichtliche Wiederbeschaffungszeit auf vierzehn Tage taxiert worden sind, wohingegen der Kfz-Sachverständige für den Fall der Reparatur von Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.958,06 EUR und einer voraussichtlichen Reparaturzeit von gerade einmal vier Tagen ausging. Allein hieraus folgt für die einem wirtschaftlich denkenden und agierenden Menschen abzuverlangende Sorgfalt, daß bei einer innerhalb der prognostizierten Reparaturzeit absehbar nicht zu bewerkstelligenden Instandsetzung der Kläger bereits nach wenigen Tagen gehalten war, zum einen zwecks Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit für eine Zwischenreparatur Sorge zu tragen (vgl. OLG Köln, ZfS 1991, 15) und zum anderen wegen des für ihn tatsächlich oder vermeintlich unverzichtbaren Mietwagens tunlichst Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen. Beidem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Daß er statt dessen für sechsundvierzig Kalendertage letztlich Mietwagenkosten in Höhe von 4.971,68 EUR auflaufen ließ, begründet gegen ihn den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verhaltensmaßregeln des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, mit der Folge, daß die Beklagte über die an den Kläger bereits gezahlten Beträge hinaus, worin nach der Abrechnung der Beklagten bereits Mietwagenkosten in Höhe von 406,44 EUR enthalten sind, keine weiteren Schadensersatzleistungen schuldet. Die Einwendungen des Klägers vermögen allesamt an dem hier gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Vergeblich macht der Kläger geltend, er habe den unfallbeschädigten PKW noch am Unfalltag, dem 25.01.2011, in eine Peugeot-Werkstatt verbracht, wo der Wagen zwecks Reparatur zerlegt worden sei, wohingegen die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ersatzteile sich erst hernach herausgestellt hätten. Dieser Vortrag des Klägers erfolgt wider die Aktenlage. Dem klägerischerseits vorgelegten Kfz-Schadensgutachten kann in einer keinen vernünftigen Zweifel zulassenden Weise entnommen werden, daß der PKW keineswegs bereits am 25.01.2011 der Werkstatt übergeben worden ist. In dem Schadensgutachten findet sich vielmehr ausgeführt, daß der Kläger den Auftrag zur Besichtigung des unfallbeschädigten PKW dem Kfz-Sachverständigen erst am 28.01.2011, mithin erst drei Tage nach dem Unfall, erteilt habe und daß die Besichtigung des PKW durch den Kfz-Sachverständigen sodann ebenfalls am 28.01.2011 stattgefunden habe, und zwar nicht etwa in einer Werkstatt, sondern in der W…straße 92 in W. Bei dieser Anschrift handelt es sich nicht etwa um diejenige der Werkstatt, sondern bezeichnenderweise um die nach wie vor aktuelle Adresse des Klägers. Auch befand sich der PKW bei der Besichtigung durch den Schadensgutachter keineswegs bereits in zerlegtem Zustand. Dem Gutachten kann vielmehr hinsichtlich der Fahrbereitschaft in seltener Klarheit entnommen werden, daß der PKW sich in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand im Sinne der StVZO befunden habe und daß die Verkehrssicherheit durch die Schäden nicht beeinflußt sei. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die gegenteiligen Suggestionen des Klägers entbehren jeder Tatsachengrundlage. Hat der Kläger aber – entgegen seinem in diesem Rechtsstreit gehaltenen Vortrag und entsprechend dem Beklagtenvorbringen – den PKW erst am 21.03.2011 der Werkstatt übergeben, so muß er sich angesichts der ihm zu dieser Zeit bereits bekannten Einschätzung des Kfz-Sachverständigen, wonach es sich bei dem PKW um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele und wonach die dessenungeachtet erfolgende Reparatur tunlichst nicht mehr als vier Tage in Anspruch nehmen sollte, die Frage gefallen lassen, wieso er die Durchführbarkeit der Reparatur in der prognostizierten Zeit und mit den hierfür benötigten Ersatzteilen nicht vor Übergabe des PKW an die Werkstatt abgeklärt und sichergestellt habe. Eben hierfür hatte der Kläger zwischen dem 25.01.2011 als dem Unfalltag und dem 21.03.2011 als dem Tag der Übergabe des PKW an die Werkstatt ausreichend Zeit. Derlei vorab zu klären, bestand auch schon deshalb Veranlassung, weil der Kläger den unfallbeschädigten PKW, einen Nissan Primera, einer Peugeot-Werkstatt meinte überlassen zu müssen. Daß die Beschaffung von Ersatzteilen nach Art derjenigen in dem Schadensgutachten genannten einer markenfremden Werkstatt womöglich mehr Schwierigkeiten bereiten würde als einer markengebundenen Fachwerkstatt, stellt nichts dar, was für einen wirtschaftlich kalkulierenden und agierenden Menschen, der den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen hat, überraschend käme. Für den seinerzeit anwaltlich beratenen Kläger kann insoweit kein anderer Maßstab gelten. Der Kläger macht insoweit aber auch vergeblich geltend, daß die trotz der fehlenden Ersatzteile zunächst unterbliebene Zwischenreparatur nicht etwa wegen eines ihm, dem Kläger, anzulastenden Fehlverhaltens, sondern deshalb unterblieben sei, weil die Werkstatt ihm, dem Kläger, zunächst die offenbar falsche Auskunft gegeben habe, eine Zwischenreparatur sei nicht möglich. Letzteres vermag den Kläger im Hinblick auf den ihn anzulastenden Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht schon deshalb nicht zu entlasten, weil die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten jedenfalls nicht so weit geht, auch noch für Falschauskünfte der mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt einstehen zu müssen. Dies hat – entgegen der Einschätzung des Klägers – mit dem Reparaturrisiko nichts zu tun. Falls der vom Kläger beauftragten Werkstatt im Zusammenhang mit der Zwischenreparatur tatsächlich eine Falschauskunft anzulasten ist, was an dieser Stelle ausdrücklich keiner Entscheidung bedarf, so mag sich der Kläger wegen der Folgen an eben diese halten. Eine Einstandspflicht der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer begründet dies indes nicht. Hiervon abgesehen bleibt zu konstatieren, daß die Bemühungen des Klägers um eine Zwischenreparatur zum Zwecke der vorläufigen Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit bis zur Lieferung der benötigten Ersatzteile selbst nach dem Vortrag des Klägers erst vom 19.04.2011 datieren. Zu dieser Zeit befand sich der PKW aber bereits seit mehr als vier Wochen in der Werkstatt, wodurch die in dem Schadensgutachten auf gerade einmal vier Tage taxierte Reparaturdauer bereits um das Siebenfache überschritten war. Dem erkennenden Gericht stellt sich in der Tat die Frage, was denn von dem anwaltlich beratenen Kläger, der seit dem 21.03.2011 ununterbrochen einen Mietwagen in Anspruch nahm, in der Zwischenzeit an erfolgversprechenden Maßnahmen zum Zwecke der Schadensminderung unternommen worden ist. Bei Wertung aller relevanten Umstände besteht für das erkennende Gericht in der Tat Grund zu der Annahme, daß der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – bei seiner Entscheidung für die Reparatur dem Aspekt der Reparaturdauer und der damit zusammenhängenden Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte. Die hieraus nunmehr für ihn erwachsenen mißlichen Folgen sind zur Überzeugung des erkennenden Gerichts allerdings nicht der Beklagten anzulasten.
Der Berufung war aber auch nicht etwa deshalb teilweise stattzugeben, weil das Erstgericht bei der Bemessung der Mietwagenkosten lediglich vier Tage zugrunde gelegt hatte, wohingegen ausgehend von der von dem Kfz-Sachverständigen kalkulierten Wiederbeschaffungsdauer von vierzehn Tagen auszugehen gewesen wäre. Ein solcher Rechenmodus verbietet sich schon deshalb, weil die vierzehn Tage nach dem Inhalt des Schadensgutachtens untrennbar mit dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.000,00 EUR korrespondieren, wohingegen für den Fall einer grundsätzlich auf vier Tage zu veranschlagenden Reparatur mit Kosten von 4.958,06 EUR brutto zu rechnen sei. Wollte man dem Kläger nunmehr ungeachtet der erfolgten und von der Beklagten auch vollumfänglich beglichenen Reparatur zusätzlich auch noch Mietwagenkosten für die Dauer von vierzehn Tagen zusprechen, so billigte man dem Kläger zu, sich bei der Schadensregulierung nicht etwa zwischen Reparatur oder Wiederbeschaffung entscheiden zu müssen, sondern das jeweils Günstigere herausgreifen zu dürfen, namentlich hinsichtlich des eigentlichen Fahrzeugschadens die ohnehin oberhalb der 130 %-Grenze liegenden Reparaturkosten und hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Mietwagens diejenige Anzahl von Tagen, welche der Kfz-Sachverständige nur für den Fall der Wiederbeschaffung für erforderlich aber auch ausreichend gehalten hatte. Wie jedem anderen Geschädigten auch, stehen derlei selektive Differenzierungen auch dem Kläger nicht zu, weshalb die Klage mit Recht abgewiesen wurde und der Berufung nach allem ebenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.565,24 EUR festgesetzt. In diesem Umfang ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil erster Instanz beschwert. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).