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Minderwert bei nicht repariertem Vorschaden des beschädigten Fahrzeugs

AG Berlin-Mitte – Az.: 21 C 3165/18 – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war am Unfalltag Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) mit amtlichen Kennzeichen ….

Am 19.08.2017 kam es auf der … unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Verkehrsunfall, wobei der Beklagte zu 1) die linke Fahrspur und die Fahrerin des Fahrzeug der Klägerin die mittlere von drei Fahrspur befuhr, und zwischen den Parteien streitig ist, welcher der beiden Fahrzeugführer in den anderen Fahrstreifen geriet.

Die Klägerin verlangt Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten von 2.408,72 €, einer Schadenspauschale von 20,00 €, eines merkantilen Minderwerts von 120,00 €, von Gutachterkosten von 604,76 € sowie von ihren vorprozessualen Anwaltskosten. Wegen des von ihr dazu eingeholten Schadensgutachten des TÜV Rheinland wird auf die zu den Akten gereicht Kopie (Blatt 15 ff d.A.) verwiesen. Darin heißt es, das Fahrzeug habe reparierte Vorschäden unter anderem an der Front (Stoßfänger vorn) und einen nicht reparierten Vorschaden an dem Kotflügel vorne links (leichter Lackkratzer) und der Tür hinten links (leichter Lackkratzer). In der Kalkulation wird ein Abzug wegen Vorschäden von 80,00 € vorgenommen. Bei dem hier betreffenden Unfall wurde die Fahrertür und der linke vordere Kotflügel beschädigt.

Die Klägerin behauptet, dass die Fahrspur des Beklagten zu 1) aufgrund einer baulichen Maßnahme entfallen sei. Der Beklagte zu 1) habe ohne seine Absicht vorher anzuzeigen, unerwartet von seiner Fahrspur in die mittlere Fahrspur gewechselt.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.547,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.17 zu zahlen,

2.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der … GmbH aus der Rechnung mit der Nummer … vom … in Höhe von 604,76 € freizustellen,

3.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 427,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.17 zu zahlen,

hilfsweise zu 3)

4.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei … in Höhe von 427,92 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die eigentlich markierte Linksabbiegespur dort entfallen gewesen sei. Die Geradeausspur sei durch gelbe durchgezogene Linien markiert gewesen und sei an der Kreuzung zur Linksabbiegespur geworden. Für den Beklagten zu 1) habe es daher keinen Anlass gegeben, nach rechts zu wechseln. Es sei die Klägerin gewesen, die dort nach links habe abbiegen wollen und daher nach links gezogen sei. Dabei habe sie den Beklagten zu 1) übersehen.

Im Übrigen wenden die Beklagten ein, dass laut Gutachten nicht reparierte Vorschäden vorhanden seien.

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen …, …, …, … und ….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.19 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihr unfallbedingt entstandenen Sachschadens gegen die Beklagten, §§ 823 BGB; 7, 17, 18 StVG, denn das Gericht geht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall zu einem derart überwiegenden Anteil von der Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin verursacht und verschuldet wurde, dass daneben eine Mithaft der Beklagten – auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – nicht in Betracht kommt.

Maßgeblich für die Haftung wegen des Verkehrsunfalls war die Frage, welcher Fahrzeugführer hier aus seinem Fahrstreifen herausgeraten ist.

Denn kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleiniges Verschulden desjenigen, der die Spur gewechselt hat, die nach § 7 Abs. 5 StVO gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Deswegen kommt eine Mithaft des anderen Verkehrsteilnehmers nur in Betracht, wenn diesem ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners bleibt in der Regel bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG außer Betracht.

Der Klägerin ist hier der Beweis nicht gelungen, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie sie es in diesem Prozess vorgetragen hat. Dies beginnt bereits damit, dass die von ihr benannten Zeuginnen, die alle Insassen in ihrem Fahrzeug gewesen sind, nicht inhaltlich übereinstimmend ausgesagt haben, dass einige den Unfall selbst gar nicht gesehen oder sonst mitbekommen haben und dass sie, soweit sie eigene Beobachtungen trafen, den Unfallhergang unterschiedlich angeben.

Die Zeuginnen …, … und … gaben an, von der Berührung der Fahrzeuge nichts bemerkt zu haben, insofern konnten sie zu dem eigentlichen Unfallhergang eigentlich wenig beitragen. Soweit sie zu weiteren Einzelheiten Angaben machten, wichen diese inhaltlich erheblich von einander ab.

Die Aussage der Zeugin … war völlig unergiebig, denn sie konnte zum Unfallgeschehen oder zu Einzelheiten der Verkehrssituation gar nichts angeben.

Die Zeugin … gab an, dass die Klägerin zunächst in der ganz linken Spur gewesen sei und diese weiter nach rechts habe wechseln wollen. Sie konnte nicht angegeben, ob sie bereits ganz in diese Spur gewechselt gewesen seien, jedenfalls sei die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin nach rechts in Bewegung gewesen. Sie gab aber an, dass sie nach dem Unfall zunächst auf Höhe der Baustelle zum Stehen gekommen seien und dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) links neben ihnen gestanden habe.

Die Zeugin … gab an, dass sie zunächst in einer der linken Fahrspuren gewesen seien, dass sich die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin nach rechts bewegt habe und dass sie nicht angeben könne, wie weit das Fahrzeug schon nach rechts gelenkt worden sei, als es zum Unfall gekommen sei.

Die Zeugin … … gab an, dass sie zunächst auf einer linken Fahrspur gewesen seien, und dann die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin zunächst auf die linke Geradeausspur gewechselt sei und dann weiter nach rechts auf die rechte Geradeausspur habe wechseln wollen. Ob sich der Unfall auf Höhe der Baustelle ereignete, konnte sie jedoch nicht angeben.

Im Ergebnis hat keine der Zeuginnen die Behauptung der Klägerin bestätigt, wonach die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin “ordnungsgemäß die mittlere von drei Fahrspuren” befahren sei, denn die Zeuginnen waren sich insofern einig, dass die Fahrerin sich beim Fahrstreifenwechsel um eine Spur bzw. sogar um zwei Fahrspuren nach rechts befunden habe. Keine hat ausgesagt, dass sich ihr Fahrzeug in normalen Fließverkehr auf der mittleren von drei Fahrspuren befunden habe.

Dazu, ob der Beklagte mit seinem Fahrzeug “ohne dies anzuzeigen und unerwartet” von seiner Fahrspur in die des klägerischen Fahrzeugs geraten sei, konnte keine der Zeuginnen etwas angeben. Die Zeuginnen haben das Fahrzeug des Beklagten vor dem Unfall entweder gar nicht oder im letzten Augenblick wahrgenommen.

Auch ihre Angaben zu dem seitlichen Abstand zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der Baustelle waren vage und inhaltlich divergierend.

Dem hingegen ist den Beklagten der Beweis für den von ihnen behaupteten Unfallhergang gelungen. Die Zeugin … … hat ausgesagt, dass sie an diesem Tag im Bereich der Baustelle auf der linken Fahrstreifen neben der Baustelle gefahren seien, die an der Kreuzung ein Geradeausfahren oder ein Abbiegen nach links erlaube. Plötzlich sei ein schwarzes Auto über die durchgezogene gelbe Linie in ihre Fahrspur und gegen ihr Fahrzeug geraten.

Das Gericht folgt bei dem Bild dieser Beweisaufnahme der Aussage der Zeugin … …, denn diese hat widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu der Verkehrssituation und dem Unfallhergang ausgesagt. Das Gericht übersieht nicht, dass es sich bei dieser Zeugin um die Ehefrau des Beklagten zu 1) handelt, denn das Gericht hat gleichwohl den Eindruck, dass die Zeugin das Geschehen nicht anders geschildert hat, als sie es beobachtet und in Erinnerung hat. Es ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass das von den Zeuginnen der Klägerin geschilderte Fahrverhalten der Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin mehr als unsicher gewesen ist, da man sich dort mit der Verkehrsführung im Baustellenbereich offenbar nicht auskannte. Vor allem wenn man die Aussage der Zeugin … … berücksichtigt, die einen Wechsel der Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin um zwei Fahrspuren nach rechts berichtet, kann es sein, dass die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin nun wieder nach links lenkte und dabei über die gelbe Linie in die Spur des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) geriet, vielleicht auch, da man nun erkannte, dass ein Abbiegen an der Kreuzung nach links doch erlaubt sei, was man zunächst nicht für möglich gehalten hatte.

Es kann daher dahinstehen, dass die Klägerin bis zuletzt nicht erklärt hat, welcher Art der im Schadensgutachten genannte nicht reparierte Vorschaden am Kotflügel vorn links gewesen ist, dass kein Ersatz von Mehrwertsteuer verlangt werden kann, da die Klägerin eine GmbH ist, und dass wegen der Vorbeschädigung des Fahrzeugs keine weitere Wertminderung verlangt werden kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

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