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Verkehrsunfall – Erwerbsschadensermittlung bei einem jüngeren Kind

LG Essen, Az.: 12 O 185/16, Urteil vom 09.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus materiellem Recht, nämlich wegen Erwerbsschadens aus dem Unfallereignis vom 10.05.1983 in … geltend. Der Kläger beziffert seinen monatlichen Verdienstausfallschaden mit 1.985,19 €. Geltend gemacht wird er für einen Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016. Darüber hinausgehend begehrt der Kläger die Feststellung künftiger Ansprüche auf einen monatlichen Verdienstausfallschaden bis zum Eintritt des regulären Renteneintritts des Klägers.

Der am … 1977 geborene Kläger wurde als Fußgänger auf der … Straße in … am 10.05.1983 von einem bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer versicherten Pkw, geführt von Frau …, abgefahren. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Oberschenkelfraktur links, die mittels einer Platten-Osteosynthese behandelt wurde. Nach Entfernen des Osteosythesematerials verblieb eine 16 cm lange Narbe, das rechte Bein ist länger als das linke.

Verkehrsunfall - Erwerbsschadensermittlung bei einem jüngeren Kind
Symbolfoto:Wetzkaz/Bigstock

Mit Urteil des LG Essen vom 18.05.1989 (Az: 4 O 49/86) wurde festgestellt, dass die dortigen Beklagten, nämlich die hiesige Beklagte und die damalige Fahrerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 10.05.1983 vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zu ersetzen, jedoch nur im Rahmen einer Haftung nach Straßenverkehrsgesetz. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (s. Anlage K 1, Bl. 9 ff d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf in den Entscheidungsgründen eingegangen, soweit es darauf ankommt.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.03.1990 das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der Feststellungsausspruch des Landgerichts nur materielle Zukunftsschäden umfasst (Az: 27 U 223/89 OLG Hamm).

Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens über beide Instanzen war ein etwaiges Schädel-Hirn-Trauma nicht streitgegenständlich, noch wurde ein solches überhaupt thematisiert, sondern allein Verletzungen am Bein (Anlage B 1, Bl. 61).

Während der Schulzeit war der Kläger teilweise schulunfähig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang. Vom 03.07.1988 bis zum 10.08.1987 hielt sich der Kläger stationär im …-Klinikum M… (…) auf.

Der Kläger erlangte die Hauptschulreife, erlernte danach den Beruf des Malers, gab diesen auf, als er den Anforderungen nicht gewachsen war und ist derzeit aus angelernter Tätigkeit als Fensterbauer tätig. Dort erlangt er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 2.214,81 €.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 23.06.2016 zur Zahlung und Anerkennung einer Zahlungspflicht auf.

Der Kläger behauptet, Unfall bedingt an einer Osteitis/Osteomyelitis Femur (infektiöse Entzündung des Knochenmarks des Oberschenkels bzw. aller Anteile des Knochens) zu leiden.

Der Kläger behauptet ferner, bereits im Zeitpunkt des Unfalls den festen Wunsch gehabt zu haben, Pilot zu werden. Allein wegen der Unfallfolgen sei es ihm verwehrt geblieben, diesen Berufswunsch zu realisieren. Er habe beruflich seinem Großvater nacheifern wollen, bei dem er faktisch aufgewachsen sei. Dieser habe im zweiten Weltkrieg Bomber geflogen und sei nach Kriegsende als Pilot bei der Lufthansa beschäftigt gewesen. Der Großvater habe ihn oft zu Flughäfen mitgenommen, ihm die Avionik an Bord von Zivil- aber auch von Militärflugzeugen erklärt und ihn mit ins Cockpit genommen. Der Kläger selbst habe entsprechende Literatur gesammelt und das monatlich erscheinende Magazin „Flug Revue“ gelesen, was sein Großvater ihm finanziert habe.

Er habe das Abitur allein aufgrund eines unfallbedingten, erst später erkannten Schädel-Hirn-Traumas und daraus resultierendem organischen Psychosyndroms, das auf den Unfall zurückzuführen sei, nicht erlangt. Dieser Befund, sei in den 80er Jahren zunächst unerkannt geblieben angesichts des seinerzeitigen Standes der Medizin. Der Kausalzusammenhang ergebe sich daraus, dass der Unfall das einzige traumatische Ereignis im Leben des Klägers bis zum Klinikaufenthalt in M… gewesen sei.

Da auch der Großvater den Beruf des Piloten habe erlangen können, wäre es ihm – dem Kläger- ebenso gelungen, hätte sich nicht der Unfall ereignet. Ohne Unfall hätte er mindestens einen Abiturdurchschnitt von 2,0 erreicht und die für einen Piloten erforderlichen guten Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch etc. erlangt.

In der Zeit vom 10.05.1983 bis 10.04.1984 sei der Kläger überwiegend schulunfähig gewesen, wie sich aus den beigefügten Attesten ergebe. Hinzu kämen weitere Fehlzeiten aufgrund des behaupteten unfallbedingten einjährigen Klinikaufenthalts im … Klinikum M… von 1986-1987.

Aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas und des daraus resultierenden organischen Hirnsyndroms sei die kognitive Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ohne diese, die unfallbedingt sei, hätte er sämtliche Tests, deren Bestehen die Airlines im Rahmen ihrer Auswahlverfahren verlangten und die vom Deutschen Institut für Luft und Raumfahrt angeboten würden, erfolgreich absolviert.

Zu seiner Sehfähigkeit behauptet der Kläger zuletzt mit nachgelassen Schriftsatz vom 03.04.2014, normalsichtig zu sein, nachdem er zuvor aufgrund gerichtlichen Hinweises vom 29.08.2016 ein ärztliches Attest vom 09.09.2016 eingereicht hat, zudem er vorträgt, dass sich aus dem Attest ergebende Normabweichungen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

Schließlich behauptet der Kläger noch, dass er für das Absolvieren einer Ausbildung zum Piloten kein Eigenkapital hätte aufbringen müssen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein monatlicher Erwerbsschaden in Höhe von 1.985,19 € zu, berechnet aus der Differenz seines durchschnittlichen Monatseinkommens zu dem Mindesteinkommen eines Piloten von 4.200,- € brutto. Er ist der Ansicht, den Erwerbsschaden nach der modifizierten Bruttolohnmethode berechnen zu können.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2017 trägt der Kläger zu seiner familiären Situation vor, dass sein Vater das Abitur erlangt habe und nach Studium der Elektrotechnik als Elektroniker für Feinmechanik gearbeitet habe. Die Mutter sei Hausfrau gewesen und habe ebenso wie die Großmutter aufgrund der finanziellen Situation der Familie nicht arbeiten gehen müssen. Der Bruder sei CNC-Dreher. Der Großvater sei das große berufliche Vorbild gewesen, bei dem der Kläger auch faktisch aufgewachsen sei, da die Eltern nicht die Gelegenheit gehabt hätten, sich ausreichend um den Kläger zu kümmern. Die Eltern hätten schon im Unfallzeitpunkt für ihn -den Kläger- den Beruf des Piloten vorgesehen gehabt.

Medizinische Unterlagen zur Behandlung des Klägers in M… stünden ihm nicht zur Verfügung.

Der Kläger beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2016 an Erwerbsschadenersatz für die Vergangenheit einen Betrag in Höhe von 71.466,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 02.09.2016 und nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € zu zahlen;

2) die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.09.2016 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare monatliche Rente in Höhe von 1.985,19 € brutto auf den zukünftigen Erwerbsschaden jeweils im Voraus zum 01.09., 01.12., 01.03. und 01.06. eines Jahreszeitraums bis zum 30.06.2044 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet ein unfallbedingtes Schädel-Hirn-Trauma beim Kläger. Seinerzeit sei äußerlich lediglich eine Prellmarke mit Schürfwunde im Gesicht festgestellt worden ausweislich der von der Beklagten zur Akte gereichten Ärztlichen Gutachten vom 23.08.1983 (Anlage B 3, Bl. 72 f.) und 08.07.1985 (Anlage B 4, Bl. 74 f). Im Übrigen würden sich aus den seinerzeit erstellten Gutachten lediglich Beschwerden und Behandlungen im Bereich des linken Beines ergeben.

Das Attest hinsichtlich der Sehfähigkeit sei unergiebig, da es erst aufgrund des richterlichen Hinweises mit Datum vom 09.09.2016 angefertigt worden sei und nicht erkennbar sei, warum Abweichungen von der Sehfähigkeit nicht altersbedingt und unfallunabhängig seien.

Aus den ärztlichen Gutachten bzw. Berichten (Anlagen ß 3 und B 4) ergebe sich vielmehr, dass der Kläger auch nach dem Unfall überwiegend schulfähig gewesen sei.

Auch hätte der Beklagte die Ausbildungskosten nicht aufbringen können, die sich auf 70.000,- bis 100.000,- € belaufen würden.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Verdienstausfallschaden sei nach der Nettolohnmethode zu berechnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2017 hat der Kläger vertiefende Ausführungen zu der familiären Situation getroffen, in der er aufgewachsen ist. Ebenso hat er seine Ausführungen zum Aufenthalt des Klägers in M… vertieft und dessen Fähigkeiten, die Einstellungstest für eine Ausbildung zum Piloten zu bestehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Aspekt, weder aus §§ 13 StVG, 842, 843 BGB noch aus einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.985,19 € für die den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 über insgesamt 71.466,84 € noch auf Feststellung, dass bis zum regulären Renteneintritt vierteljährlich eine entsprechende monatliche Rente im Voraus zu zahlen ist.

Denn der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass er mit Ausnahme unfallbedingter Einschränkungen im Übrigen sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätte, um eine Ausbildung zum Piloten zu beginnen, erfolgreich durchzuführen und später in diesem Beruf zu arbeiten.

Auch nach entsprechenden Hinweisen durch das Gericht vom 29.08.2016 (Bl. 26), 11.11.2016 (Bl. 112 d. A.) und zuletzt erteilt mit Beschluss vom 14.03.2017 ist es dem Kläger auch im nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2017 nicht gelungen, entsprechend schlüssig und substantiiert vorzutragen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis den Beruf des Piloten ergriffen hätte. Er hat nicht hinreichend schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass er ohne Unfallereignis sämtliche Einstellungsvoraussetzungen mit größerer Wahrscheinlichkeit bestanden hätte als dass er sie nicht bestanden hätte.

Ob und inwieweit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur auf dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, MDR 199, 696; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 741). Dies ergibt sich letztlich aus der Verpflichtung der Parteien sich vollständig zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (§ 138 ZPO).

Dies ist dem Kläger trotz entsprechender Hinweise des Gerichts jedenfalls nicht gelungen, soweit es die Behauptung betrifft, dass der Kläger aufgrund eines erst im Nachhinein erkannten behaupteten hirnorganischen Syndroms das Abitur oder jedenfalls Fachabitur sowie die weiteren schriftlichen Eignungstests als weitere Einstellungsvoraussetzung neben der körperlichen Eignung ohne Unfall wahrscheinlich erfolgreich bestanden hätte.

Soweit der Kläger vorträgt, die allgemeine Hochschulreife bzw. das Fachabitur allein wegen einer unfallbedingten Schädel-Hirn-Verletzung nicht erlangt zu haben, so genügt der bisherige Vortrag in der dargelegten Form nicht, um ihn einer Beweisführung zugänglich zu machen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf ärztliche Berichte (Anlagen B 3 und B 4), die während der unmittelbaren Behandlung nach dem Unfall in den Jahren 1983 und 1985 erstellt wurden erheblich bestritten, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma unfallbedingt erlitten hat, das zu einem organischen Psychosyndrom geführt habe. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabes zur Substantiierungslast hätte es dem Kläger oblegen -worauf das Gericht entsprechend hingewiesen hat- näher vorzutragen, wann und weshalb eine später gestellte Diagnose hirnorganisches Syndrom aufgrund Schädel-Hirn-Trauma auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruhen sollen, wenn doch aus den seinerzeit nach dem Unfall vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere Anlagen B 3 und B 4 keine Anhaltspunkte hierfür bestanden. Der pauschale Vortrag, dass der Unfall das einzig traumatische Ereignis im Leben des Klägers gewesen sei, genügt nicht. Auch kann der einjährige Aufenthalt in der … Klinik M… vom 03.07.1986 bis zum 10.08.1987 vielfältige -andere unfallunabhängige Ursachen- haben. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mutmaßung, wenn der Kläger vorträgt, der Unfall 1983 sei das einzig traumatische Ereignis im Leben des Klägers bis zum Klinikaufenthalt gewesen. Zudem ist gerichtsbekannt, dass das …-Klinikum M… (… …) eine der größten Fachkliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie Deutschlands ist, die Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen, Verhaltensauffälligkeiten und psychosomatischen Störungen verschiedenster Art und Ursache behandelt. Das Behandlungsspektrum dort ist so breit aufgefächert, dass es näherer Darlegungen bedurft hätte, aufgrund welcher Diagnose er dort wie behandelt wurde.

 

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Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund richterlichen Hinweises zumindest näher vorgetragen hat, wie der Kläger behandelt wurde. Soweit er angibt, systematisch sei sein verbliebenes cerebrales Funktionspotenzial trainiert und behandelt worden, wie z. B. durch Gedächtnistraining, Strukturierung des Alltags, Konzentrationsübungen und insgesamt einer neuropsychologischen Therapie in ihrer Gesamtheit, erklärt auch dies nicht, warum dies Behandlungen aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erfolgt sind und weshalb es dem Kläger später -trotz Versäumen eines Grundschuljahres wegen des behaupteten einjährigen Klinikaufenthalts aufgrund zunächst unerkannt gebliebener unfallbedingter Kopfverletzungen – unmöglich gewesen sein soll, nicht später das Abitur zu erlangen, um schlussendlich Pilot werden zu können.

Auch der weitergehende Vortrag zu Umständen, warum der Kläger ohne Unfallereignis mit großer Wahrscheinlichkeit das Abitur erlangt habe, ist insoweit unschlüssig, dass sich aus den vom Kläger zur Akte gereichten Bescheinigungen entgegen des klägerischen Vortrags lediglich ergibt, dass der Kläger vom 10.05.1983 bis zum 25.08.1983 zu 100% schulunfähig war und danach vom 26.08.1983 bis zum 02.04.1984 zu 20% und vom 03.04.1984 bis zum 10.04.1984 noch einmal zu 100%. Am 10.04.1984 (Osterferien) sei er schulfähig entlassen worden. Er war -anders als der Kläger es vorträgt- lediglich etwas mehr als drei Monate vollständig schulunfähig und danach für ein knappes dreiviertel Jahr zu 20%. Dies belegt aber entgegen des klägerischen Vortrags gerade nicht, dass er für fast ein Jahr, nämlich vom 10.05.1983 bis 10.04.1984 schulunfähig war und nicht regelgerecht beschult werden konnte. Auch bleibt nur unter Würdigung des klägerischen Vortrags unklar, warum der Kläger trotz Fehlzeiten nicht später doch noch das Abitur hätte erlangen können. Der Umstand der unfallbedingten Fehlzeiten, wie sie sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen ergeben, sind jedenfalls keine Hilfstatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger ohne Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit das Abitur erlangt hätte.

Denn nur bei näherer Substantiierung zu Umständen, wie der Kläger zu einem solchen Kausalzusammenhang kommt, wäre überhaupt eine Beweiserhebung z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Zeugenvernehmung etwaig behandelnder Ärzte möglich gewesen. Auch fehlen jedwede medizinische Unterlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine solche Behauptung und dann überhaupt mögliche Beweiserhebung ergeben. Solche Angaben unter Beifügung medizinischer Unterlagen waren aber angesichts der von Beklagtenseite vorgelegten medizinischen Unterlagen zu erwarten unter Berücksichtigung des oben dargestellten Umfangs zur Substantiierungslast. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger keinerlei Unterlagen besitzt oder sich auf Anfrage vom …-Klinikum hätte geben lassen können. Ohne derartige Angaben, wäre eine Beweiserhebung auch durch Vernehmung des seinerzeit behandelnden Arztes eine bloße Ausforschung.

Darüber hinaus hat der Kläger trotz entsprechendem Hinweises ebenso wenig schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, dass er ohne die von ihm behauptete unfallbedingte Kopfverletzung sämtliche Einstellungstests kognitiver aber auch sonstiger Art mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden hätte und es wahrscheinlich gewesen wäre, dass er einen Ausbildungsplatz zum Piloten erhalten hätte. Der lediglich pauschale Vortrag, ohne unfallbedingte Kopfverletzung hätte er die Prüfungen bestanden genügt angesichts des erheblichen Bestreitens der Beklagten unter anderem durch Vorlage von Berichten über die hohen Auswahlkriterien auch zu ausgeprägter Multitaskingfähigkeit und ausreichende Teamfähigkeit nicht. Insoweit wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er diese hohen Hürden ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit genommen hätte.

Widersprüchlich und damit ebenfalls unschlüssig ist der Vortrag des Klägers zu seiner Sehfähigkeit. Erst nach richterlichem Hinweis trug der Kläger unter Vorlage einer dann ausgestellten augenärztlichen Untersuchung zunächst vor, dass der Kläger -soweit Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit sich ergäben, diese unfallbedingt seien. Es wird nicht vorgetragen, welche Beeinträchtigungen unfallbedingt woraus resultieren sollten. Er hat erst nach dem richterlichen Hinweis lediglich eine aktuelle Bescheinigung zur derzeit bestehenden Sehfähigkeit ohne näheren Vortrag bezogen auf den streitgegenständlichen Unfall und daraus etwaig resultierender Beeinträchtigungen zur Sehfähigkeit vorgelegt. Erst nach erneuten richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung wird nunmehr zuletzt vorgetragen, dass das Sehvermögen uneingeschränkt sei. Neben diesem Vortragswechsel fehlt jedweder Vortrag, aus dem sich ergibt, dass die Sehfähigkeit im Zeitpunkt eines etwaigen Beginns einer Ausbildung zum Piloten den diesbezüglichen Anforderungen genügt hätte. Vorherige Angaben zur Sehfähigkeit anhand des Attestes waren rein spekulativ.

Mangels schlüssigem und hinreichend substantiiertem Klägervortrages war aufgrund des erheblichen Bestreitens eine Beweisaufnahme nicht eröffnet. Bei dieser Wertung hat das Gericht nicht die Rechtsprechung des BGH verkannt, wonach es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn ein Schadensereignis ein jüngeres Kind trifft, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungszustandes zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich sei. Danach darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung eines hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az: VI ZR 186/08, Rn. 19). Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über deren Verlauf zu treffen. Vielmehr ist zu prüfen, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung, die nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entzogen wird (BGH, Urteil vom 17.02.1998, Az: VI ZR 343/96, zitiert nach juris). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung vermag das erkennende Gericht mit dem klägerischen Vortrag, selbst wenn er als wahr oder bewiesen unterstellt wird, eine solche Prognose nicht erstellen. Dies betrifft zu einem die bereits dargestellten Umstände, die eine Beweiserhebung zu behaupteten unfallbedingten Kopfverletzungen verbieten. Zum anderen betrifft dieser Aspekt auch den Vortrag des Klägers zu seinem behaupteten gefestigten Berufswunsch und dessen Realisierungswahrscheinlichkeit, wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen. Auch insoweit weist der Klägervortrag Widersprüchlichkeiten und pauschale Behauptungen auf, die mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Im Einzelnen:

 

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen bei denen ein Schadensereignis in jungen Jahren eintritt, auch der Beruf, die Vor- und Weiterentwicklung der Eltern, ihre Qualifikationen in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen der Geschwister herangezogen (BGH, Urteil vom 05.10.2010, a. a. O. Rn. 20; OLG Frankfurt, VersR 1989, 48). Selbst wenn der Kläger aus einem Akademikerhaushalt dergestalt stammt, dass sein Vater -wie mit nachgelassenem Schriftsatz 03.04.2017 vorgetragen ein Elektrotechnikstudium absolviert hat, so ist bis heute nicht vorgetragen, über welchen beruflichen Werdegang seine Mutter verfügt, mit Ausnahme der Mitteilung, dass sie als Hausfrau zu Hause war. Auch ist nicht vorgetragen, inwieweit die Eltern den behaupteten gefestigten Berufswunsch des Piloten unterstützt haben. Es wird lediglich pauschal vorgetragen, dass sie diesen Beruf für ihren Sohn vorgesehen haben sollen, ohne zu konkretisieren warum und weshalb. Auch wird nicht erklärt, warum und inwieweit die Eltern diesen Wunsch gefördert haben sollen, wenn der Kläger doch zugleich im großelterlichen Haushalt aufgewachsen sein soll, weil die Eltern nicht die nötige Zeit hatten, sich um den Kläger zu kümmern.

Jedoch fehlt jedweder Vortrag, warum der Bruder, der nach eigenem klägerischen Vortrag keinen akademischen Beruf ergriffen hat, sondern Dreher wurde, keinen akademischen Beruf ergriffen hat und der Kläger ohne den streitgegenständlichen Unfall den behaupteten Berufswünschen der Eltern erfolgreich nachgekommen wäre, wenn schon der eigene Bruder, keinen akademischen Beruf ergriffen hat. Das Gericht verkennt nicht, dass es nach klägerischem Vortrag durchaus mit dem Vater einen Akademiker in der Familie gibt. Ebenso berücksichtigt das Gericht, dass nicht jedes Kind zwingend einen akademischen Beruf ergreifen muss. Wenn wie hier entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung zu in jungen Jahren verunfallten Personen auf sonstige im Umfeld des Opfers befindlicher Anknüpfungstatsachen zurückgreifen muss, muss das erkennende Gericht die konkrete familiäre Situation eben doch würdigen. Dann aber ergibt sich, dass von der Großmutter und der Mutter deren Bildungsgrad und beruflicher Werdegang bis auf die Mitteilung, dass beide aufgrund der guten finanziellen Situation als Hausfrau hätten zu Hause bleiben können, nichts bekannt ist. Der Vater war zwar nach klägerischen Vortrag Akademiker, aber in einem anderen Berufszweig. Der Bruder ist kein Akademiker geworden; einzig der Großvater war Pilot. Bei letzterem ist aber zu berücksichtigen, dass dieser diesen Beruf in einer Ausnahmesituation ergriff, nämlich im zweiten Weltkrieg und auch die nach Kriegsende erfolgte weitere Ausübung als Pilot bei einer Fluggesellschaft in Zeiten des Wiederaufbaus sicherlich unter anderen Voraussetzungen erfolgte als heutzutage; dies dürfte allein schon dem Umstand der Nachkriegsgegebenheiten geschuldet sein.

Insgesamt führen die vom Kläger vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zum familiären Umfeld, zu Umständen der Entstehung und Förderung seines Berufswunsches -selbst wenn man sie als wahr bzw. bewiesen ansieht- nicht zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger ohne Unfallereignis den Beruf des Piloten gewählt hätte. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2017 kam es insoweit ebenfalls nicht mehr an.

Mangels schlüssigem und dem Beweise zugänglichen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität waren Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität u. a. zur Frage der zutreffenden Berechnungsmethode entbehrlich.

Mangels Anspruch in der Hauptsache waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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