Skip to content
Menü

Fahrbahnverunreinigung mit Öl infolge Verkehrsunfall – Schadenersatzanspruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 54/19 – Urteil vom 13.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 68/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.729,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur in einem geringen Umfang begründet.

1. Dem Kläger steht wegen der Verunreinigung der L… zwischen Sch… und G… als Eigentümerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die Verunreinigung durch das von dem Zeugen W… geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug verursacht worden ist.

Fahrbahnverunreinigung mit Öl infolge Verkehrsunfall - Schadenersatzanspruch
(Symbolfoto: Von Squeeb Creative/Shutterstock.com)

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Zeuge W… den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Danach entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH NZV 1996, 277; OLG Naumburg VRS 104, 415; OLG München NZV 2000, 207). Das „Kerngeschehen“ des Abkommens von der Fahrbahn als Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises reicht nur dann nicht aus, wenn weitere Umstände hinzutreten, die gegen die sonst gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH a.a.O.). Sofern hingegen außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststeht und auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme festgestellt werden kann, bleibt es bei dem Anscheinsbeweis für einen vermeidbaren Fahrfehler (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).

Im Streitfall ist nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Insbesondere steht nicht fest, dass bereits vor dem Verkehrsunfall sich eine Ölspur auf der Fahrbahn befand. Das Landgericht hat sich hiervon durch die Vernehmung des Zeugen W… nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu überzeugen vermocht. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung zeigt in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte auf, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine erneute Vernehmung des Zeugen gebieten. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, der Zeuge habe fahrig gewirkt und sei bemüht gewesen, darzustellen, dass ihm an dem Unfall kein Verschulden treffe, handelt es sich um die Wiedergabe des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen, der ebenso im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage Eingang in die richterliche Überzeugungsbildung gefunden hat, ohne dass erforderlich ist, dass dieser von der Aussage eines Zeugen gewonnene Eindruck in dem aufgenommenen Protokoll objektiv zum Ausdruck kommt. Die Berufung stellte dem lediglich eine eigene Würdigung gegenüber, was jedoch nicht ausreicht.

Unabhängig davon lässt sich der Aussage des Zeugen entnehmen, dass dieser konkrete Angaben dazu, dass sich tatsächlich bereits zuvor Öl auf der Straße befunden hat, gerade nicht machen konnte, sondern es sich bei seiner Schilderung, er habe aufgrund einer zuvor auf der Straße befindlichen Ölspur die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, nur um eine Vermutung handelt, die der Zeuge offensichtlich im Nachhinein angestellt hat, für deren Richtigkeit jedoch gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Zeugen hinsichtlich der von ihm angeblich gefahrenen Geschwindigkeit. Da auch die Beklagte selbst über keine weitergehende Erkenntnisse verfügt, würde die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, zumal unklar bleibt, welche Anknüpfungstatsachen ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrundelegen sollte. Die bloße gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes reicht für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus (vgl. KG VRS 104, 5).

2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe.

a) Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH VersR 2017, 436 Rn. 9; BGH VersR 2015, 1522 Rn. 18 jew. m.w.Nachw.). Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zusteht, um die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Danach ist nicht zu beanstanden, wenn Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen und nicht ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte. Es verstößt daher in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen beauftragt und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt (vgl. BGH VersR 2013, 1544 Rn. 22; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 21; BGH VersR 2015, 1522 Rn. 12; BGH VersR 2017, 436 Rn. 11).

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Erforderlichkeit der Beauftragung der … J… GmbH (im Folgenden: Firma K…) und der von dieser durchgeführten Aufnahme des von der Feuerwehr ausgebrachten Bindemittels und der maschinellen Nassreinigung ausgegangen. Der Zeuge Wo… als vor Ort anwesender Mitarbeiter der Straßenmeisterei hat bekundet, das von der Feuerwehr ausgebrachte Bindemittel sei bereits sehr „durchgesuppt“, das heißt total verklebt und bereits so verschmutzt gewesen, dass eine Aufnahme des verschmutzten Bindemittels und eine Nassreinigung die einzig in Betracht kommende Entscheidung gewesen sei. Diese Entscheidung habe er nach Beurteilung der Straßenverhältnisse getroffen und den Leiter der Straßenmeisterei, den Zeugen K…, darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge Wo…, der nach eigenen Angaben seit fast 30 Jahren als Straßenwärter tätig ist, hat damit eine Maßnahme veranlasst, die aufgrund seiner Erfahrung und Fachkunde, an denen zu Zweifeln kein Anlass besteht, aus seiner damaligen ex ante-Sicht zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit der Straße geboten war, und damit von dem seiner Behörde zustehenden Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Dies ist aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Landgericht war aus diesem Grunde auch nicht gehalten, über die Erforderlichkeit der Nassreinigung ein Sachverständigengutachten einzuholen, da ein Sachverständiger im Nachhinein zu der damaligen Situation, wie sie sich für den Zeugen Wo… darstellte, keine Feststellungen mehr treffen könnte, auch nicht anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder.

Dem Einwand der Berufung, die Feuerwehr habe bereits großflächig Bindemittel ausgebracht, weshalb eine maschinelle Nassreinigung nicht mehr erforderlich gewesen sei, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Im Übrigen handelt es sich bei der Ausbringung von Bindemitteln um eine Sofortmaßnahme der Feuerwehr, während nach den von der Beklagten zitierten technischen Regeln DWA-M 715 die Entscheidung über die durchzuführende Reinigung als Folgemaßnahmen nicht der Feuerwehr obliegt, sondern dem Träger der Straßenbaulast, hier also den Mitarbeitern des Klägers. Dabei stehen sich der Einsatz von Ölbindemitteln und die maschinelle Nassreinigung gleichwertig gegenüber. Nachdem der Zeuge Wo… als vor Ort anwesender fachkundiger Mitarbeiter des Klägers die Entscheidung getroffen hatte, dass das ausgebrachte Ölbindemittel nicht ausreichte, um die Verschmutzungen dauerhaft zu beseitigen, stand somit die Alternative, entweder nach Aufnahme des verschmutzten Bindemittels erneut Ölbindemittel einzusetzen oder die maschinelle Nassreinigung durchzuführen. Hier haben sich die Mitarbeiter des Klägers in nicht zu beanstandender Weise für den Einsatz der maschinellen Nassreinigung entschieden, da diese nach der vom Zeugen K… mitgeteilten Einschätzung das schnellere Verfahren darstellt und der Zeitfaktor bei der Beseitigung der Verunreinigungen eine nicht unerhebliche Rolle spielte. Nach den Bekundungen des Zeugen Wo… war auch der Einsatz einer Kehrmaschine zur Beseitigung der verbleibenden Verschmutzungen ungeeignet. Auch dabei handelt es sich um eine vor Ort anhand der Situation getroffene Entscheidung, die hinzunehmen ist.

Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der von der Firma J… berechneten Preise eingeholt hat. Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu, auf die die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht mehr im Einzelnen eingeht, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats, wonach in den Fällen, in denen der Vergütungsvereinbarung mit einem Reinigungsunternehmen eine Ausschreibung zugrunde liegt, an der sich nur ein Bieter beteiligt hat, der den Zuschlag erhalten hat, es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf Grundlage der Ausschreibung zustande gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BGH VersR 2017, 436 Rn. 13). Dass der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens von der Firma J… unterbreitete Angebotsendpreis für die Mitarbeiter des Klägers erkennbar überhöht war, macht die Beklagte nicht substanziiert geltend.

b) Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Nassreinigung tatsächlich in dem abgerechneten Umfang von 2.700 m² erforderlich war.

Zwar genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH VersR 2017 a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Im Streitfall ist diese Indizwirkung jedoch dadurch erschüttert, dass nach dem von der Firma J… genommenen Aufmaß – unstreitig – von der Feuerwehr lediglich auf einer Fläche von 2.055 m² Bindemittel ausgebracht wurde und die Zeugen – sowohl der Zeuge Wo… als auch der Zeuge J… – übereinstimmend bekundet haben, dass alles, was mit Öl verschmutzt war, von der Feuerwehr abgestreut war, so dass ohne weiteres nicht erklärlich ist, warum durch die Firma J… eine Fläche von insgesamt 2.700 m² gereinigt wurde, obwohl lediglich nach dem Aufmaß der Firma J… eine Fläche von 2.055 m² mit Bindemittel abgestreut gewesen ist. Dies konnte auch durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Der Zeuge Wo… konnte sich die Differenz auf entsprechenden Vorhalt nicht erklären. Der Zeuge P… konnte dazu ebenfalls keine Angaben machen. Auch der Zeuge J… hat bekundet, nur die mit dem Bindemittel abgedeckten Stellen gereinigt zu haben. Soweit das Landgericht meint, es sei nachvollziehbar, dass sich die zu reinigende Fläche bis zum Eintreffen der Reinigungsfirma aufgrund des Regenwetters und der durchfahrenden Fahrzeuge weiter verteilt habe, hat es hierzu entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten und von dem Zeugen Wo… bzw. dem Zeugen K… abgezeichneten Aufmaßen. Denn dass tatsächlich eine Reinigung über 2.700 m² stattgefunden hat, beweist letztlich noch nicht, dass die Reinigung tatsächlich über die vollständige Fläche erforderlich war.

Hinsichtlich der Differenz von 645 m² (2.700 m² – 2.055 m²) ist der Rechnungsbetrag der Firma J… gemäß der Rechnung vom 07.07.2015 (Anlage K14) um einen Betrag von 1.193,25 € netto (645 m² x 1,85 €) bzw. 1.419,97 € brutto zu kürzen. Der Betrag von 1.419,97 € ist daher von der Klageforderung in Abzug zu bringen, so dass der tenorierte Betrag von 9.729,02 € verbleibt.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 11.148,99 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!