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Verkehrsunfall – Schadenminderungspflicht bei Mietwagenanmietung

AG Erding, Az.: 8 C 366/14, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 434,57 € aus der Mietwagenrechnung der Firma … Mietwagen, … Dorfen zu Mietvertrags-Nr. … freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 434,57 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren 434,57 € Mietwagenkosten aus § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung für den streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso dass auch die Mietwagenkosten für vier Tage zu ersetzen sind. Die klägerseits vorgebrachten Kosten für die Anmietung in Höhe von 901,57 €, von der noch 434,57 € offen sind, sind der Höhe nach nicht zu beanstanden, der tatsächliche Anfall zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht bei der Anmietung gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die rechtliche Problematik der Frage der Vergleichbarkeit der Schwackeliste und Fraunhofer muss dabei nicht entschieden werden, es genügt vielmehr, dass im Ausgang nach ständiger Rechtsprechung die Schwackeliste zugrunde zu legen ist (vgl. Nur BGH Urt. V. 18.12.2011, VI ZR 316/11). Gleichwohl entbindet diese den Anmietenden nicht davon, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Die Klägerin durfte auch hier als Herstellungswand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Sie hatte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihr zumutbaren zwar den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, was für den Bereich der Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung lediglich bedeutet, dass sie verpflichtet war, nach Normaltarif und nicht nach einem erhöhten Unfallersatztarif zu mieten. Insoweit vermochte die Beklagte jedoch nicht nachweisen, dass in der Anmietung des Ford Mondeo 2,0 TDCI Kombi eine Verletzung dieser Obliegenheit zu sehen ist. Soweit die Beklagte Angebote aus dem Bereich Erding und Dorfen vorlegt, vermögen diese trotz der erheblich niedrigeren Preise keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu begründen. Hierbei ist nicht die Preisgestaltung größerer Autovermieter maßgeblich, sondern die Tatsache, dass der Beklagtenvortrag sich nicht auf den konkreten Zeitraum bezieht, an dem der Kläger ein Fahrzeug anmieten musste, sondern auf April 2014 und damit neun Monate später. Im Übrigen kann eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nur aus einem Vergleich konkret vergleichbarer Angebote dargelegt werden und keinesfalls allein anhand von Angeboten mit der Kennzeichnung „ab … €”, da insbesondere der Zeitraum, die Sonderwünsche wie Abholung und Zustellung des Fahrzeugs sowie die Frage, ob die Anmietung wegen Unfalls erfolgt, eine erhebliche Rolle spielen. Es wären daher konkrete Angebote für den fraglichen Zeitraum vorgelegt. Insoweit hat die Beklagte jedoch schriftsätzlich vorgetragen, dass ihr dies nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

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