Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten für ergänzende Stellungnahme

AG Lörrach – Az.: 1 C 908/13 – Urteil vom 24.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,76 € zuzüglich 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 14.05.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 86,63 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den Anspruch auf Erstattung der für beide Sachverständigengutachten angefallenen Kosten aus §§ 7Abs. 1,17 Abs. 1,2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1.

Die Beklagte schuldet dem Kläger die Erstattung der von ihr nicht beglichenen restlichen Kosten des ersten Gutachten in Höhe von 23,28 €.

Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber unstreitig zu 100 % zum Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 17.01.2013 verpflichtet. Gem. § 249 BGB sind Sachverständigenkosten als Teil des Schadens grundsätzlich erstattungsfähig. Durch das Schadensereignis infolge des Unfalls ist zwischen dem Kläger und dem Schädiger ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden. Die Beauftragung zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen hingegen begründet ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages gem. § 631 ff. BGB. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch ist ein durch die Beauftragung vermittelte Schaden im Rechtsverhältnis gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung. Schadensrechtlich begründen die Sachverständigenkosten keinen eigenständigen Schaden, sie gehören vielmehr zum Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Sachverständigenkosten sind jedoch nur erstattungsfähig, soweit der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Maßgeblich ist, ob die Beauftragung des Sachverständigen vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Rechtsverfolgung zweckmäßig und angemessen erscheint (Wirtschaftlichkeitspostulat). Geht es um die Feststellung des Schadensumfangs und/oder der Schadenshöhe, darf der Geschädigte die Gebühr für die Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich für erforderlich halten, weil die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ist. Im Prozess ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Erforderlichkeit. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bezogen auf die Höhe der Sachverständigenvergütung. In der Regel sind Sachverständigenkosten dann nicht erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar außerhalb des üblichen liegen (vgl. BGH, NJW 1996, 1958 (1959)), Der Geschädigte trägt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 Rd.-Nr. 17; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658 (3659)).

Grundsätzlich darf ein Geschädigter regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Die Frage, ob die abgerechneten Nebenkosten des Sachverständigen erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus Sicht des Geschädigten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten als Laie keine Zahlenwerke zur Verfügung stehen. Dies enthebt ihn jedoch nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Dies gilt umso mehr, als einzelne Anbieter Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zur erwartenden Höhe der Nebenkosten kann der geschädigte Laie aber die Erforderlichkeit der Nebenkosten lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann (vgl. LG Saarbrücken NJW 2012, 3658 (3660f.)).

In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die restlichen nicht beglichenen Sachverständigennebenkosten erstattungsfähig (vgl. Rechnung vom 05.02.2013 gem. Anlage 4, AS 51). Auf die brutto in Rechnung gestellten 640,89 € entfallen für die Nebenkosten des Sachverständigen 119,56 € netto, die knapp 1/4 seines Grundhonorars ausmachen.

Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung Pauschalbetrag von 100,00 € ist für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Denn die Prüfung der Erforderlichkeit hat insoweit aus Sicht des Klägers als Geschädigten zu erfolgen. Dass die Nebenkosten in Höhe von 119,56 € quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den Kläger als Geschädigten erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, musste sich dem Kläger hier nicht aufdrängen. Vorliegend ist der Anteil der in Rechnung gestellten Sachverständigennebenkosten nicht so hoch wie nach der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 22.02.2012 (Az. 13 S 37/12). Dass für die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Positionen tatsächlich geringere Kosten anzusetzen seien, ist daher nicht erheblich.

2.

Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen gem. der Rechnung vom 18.04.2013 (vgl. Anlage 5, AS 53) in vollem Umfang erstattet verlangen. Beauftragt der Geschädigter auf Einwendungen des Schädigers hin „seinen“ Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme, können hierdurch weitere Kosten entstehen. Ob diese ebenfalls von dem Schädiger zu erstatten sind, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Der Geschädigte darf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens für erforderlich halten, wenn der Schädiger technische Einwendungen erhebt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung durch einen technischen Sachverständigen erfordern (vgl. OLG Koblenz, ZFS 1992, 279), Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Schädiger einen anderen Reparaturweg oder eine weniger material- und/oder kostenaufwendige Reparaturart für ausreichend erachtet.

Vorliegend durfte der Kläger als Geschädigter die Beauftragung des Sachverständigung zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens erforderlich halten. Die Beauftragung erfolgte erst nach Erhebung von Einwendungen der Beklagten (vgl. Anlage 2, AS 39 ff.). Im Ergänzungsgutachten passte der Sachverständige auf Hinweis der Beklagten lediglich die Berechnung des Arbeitslohns auf die Stundenverrechnungssätze des von der Beklagten genannten Fachbetriebs für Karosserie- und Lackierarbeiten an (Referenzbetrieb M S Karosseriebau und Fahrzeuglackierung). Die zunächst im ersten Gutachten ermittelten Reparaturkosten von 2.603,48 € netto reduzierten sich deshalb auf 2.194,76 € netto. Die weiteren von der Beklagten erhobenen und technische Fragen betreffenden Einwendungen wies der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten jedoch zurück. Diese bezogen sich auf den Reparaturaufwand, den UPE-Zuschlag und die Verbringungskosten.

Eine Kürzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Ergänzungsgutachten wegen angeblich unzutreffender Angaben des Klägers bezüglich einer fiktiven Abrechnung des Reparaturaufwandes kommt nach § 254 BGB nicht in Betracht. Insoweit rückt das Gericht von seinem im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ab. Der Geschädigte trägt ein Mitverschulden nur dann, wenn er die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Dies gilt etwa dann, wenn er falsche Angaben zu Vorschäden macht oder bei der Auswahl des Sachverständigen dessen fachliche Ungeeignetheit hätte erkennen können. Vorliegend ist weder das eine noch das andere gegeben. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen hinsichtlich der Art und Weise der Abrechnung der Reparaturkosten (statt der konkreten Schadensberechnung, die fiktive Schadensberechnung zugrunde zu legen) führt nicht zur Unbrauchbarkeit des ersten Gutachtens. Unabhängig davon sind grundsätzlich im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, auch wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert. Bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte aber gem. § 254 Abs. 2 Satz nur auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. Palandt BGB § 249 Rd.-Nr. 14). Die insoweit im Ergänzungsgutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze orientieren sich an einen von der Beklagten benannten Referenzbetrieb, an deren Stundenverrechnungssätze der Kläger nicht ohne weiteres gebunden war.

Gem. § 249 in Verbindung mit §257 BGB kann der Kläger von der Beklagten die Befreiung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in der ihm nach dem Tenor zugesprochenen Höhe verlangen.

Die Beklagte schuldet dem Kläger die Erstattung von Verzugszinsen gem. § 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte war seit dem 14.05.2013 mit der Zahlung der Klageforderung in Verzug, da sie mit Schreiben vom 14.05.2013 (vgl. Anlage 6, AS 55) diese Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!