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Verkehrsunfall -Einbiegen in Kreuzung aus T-Einmündung

Verwicklungen in einer Kreuzungs-Kollision: Ein juristischer Blick auf Haftungsquoten

In einer komplexen Kollision auf einer Kreuzung wurde die Haftungsfrage erneut in Frage gestellt, als ein Autofahrer sich weigerte, die volle Verantwortung für den Vorfall zu übernehmen. Ein komplizierter Fall, der vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wurde, und der die wichtige Frage aufwirft, wie Geschwindigkeit und Haftung bei Verkehrsunfällen ermittelt und zugeordnet werden.

Direkt zum Urteil Az: 302 S 21/20 springen.

Geschwindigkeitsbemessung: Der Schlüssel zum Urteil?

Das Landgericht Hamburg war mit der Berufung eines Klägers konfrontiert, der sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wandte, das feststellte, dass er keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall am 17.05.2019 hatte. Die zentrale Debatte drehte sich um die Geschwindigkeit des beklagten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Der Kläger argumentierte, dass eine erhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs berücksichtigt werden sollte, die das Gericht jedoch ablehnte.

Ein Sachverständiger als neutrale Instanz

Das Gericht berief sich hauptsächlich auf das Gutachten eines Sachverständigen, Dipl.-Ing. S1, der nicht feststellen konnte, dass das Beklagtenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Sachverständige konnte nicht schlüssig nachweisen, dass das Fahrzeug mehr als 40 km/h gefahren sei, aber auch nicht, dass es weniger als 30 km/h gefahren sei. Dies bestärkte die Position des Gerichts, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreichend belegt war und daher nicht in die Haftungsabwägung miteinbezogen wurde.

Rückweisung der Berufung: Keine Aussicht auf Erfolg?

Aufgrund der vorliegenden Beweise und Argumente war das Gericht der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Geschwindigkeitskontroverse war das Herzstück des Falles, und ohne schlüssige Beweise war die Argumentation des Klägers unwirksam. Trotz der Behauptungen des Klägers über die überhöhte Geschwindigkeit des beklagten Fahrzeugs sah das Gericht keine Grundlage für eine Erhöhung der Haftungsquote über die bereits regulierten 80 % hinaus.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Wichtigkeit der genauen Geschwindigkeitsbemessung bei Verkehrsunfällen und wie sie sich auf die Zuweisung der Haftungsquote auswirken kann. Ohne eindeutige Beweise oder Zeugenaussagen können die Gerichte nur auf der Grundlage der ihnen präsentierten Informationen und Gutachten entscheiden.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 302 S 21/20 – Beschluss vom 29.04.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.10.2020, Aktenzeichen 646 C 139/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Die Berufung der Klagepartei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 17.05.2019 hat. Eine höhere Haftungsquote über die bereits vorgerichtlich von den Beklagten regulierten 80 % hinaus steht ihm nicht zu.

Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das Amtsgericht hat in mit der Berufung nicht angreifbarer Weise die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge S. nicht mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Zweifel liegen hier nicht vor. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht stützt sich zur Entscheidungsfindung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S1, nach dem sich nicht belegen lasse, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Es sei mit den dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen sowohl vereinbar, dass das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt mehr als 40 km/h gefahren sei als auch, dass es weniger als 30 km/h gefahren sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger mit der Berufung vorträgt, der Sachverständige habe vor allem festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h nicht nachgewiesen werden könne, die Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % aber in die Haftungsabwägung miteinzubeziehen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs, auch nicht im Bereich 30 – 40 km/h, hat der Sachverständige gerade nicht feststellen können. Vielmehr ist nach dem Gutachten ebenso möglich, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision weniger als 30 km/h gefahren sei. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs hat der insoweit beweisbelastete Kläger damit nicht nachgewiesen.

Sofern der Kläger weiter vorträgt, dass es bei dem gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis bleibe, da die Beklagte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt habe, mit der Folge, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktrete, greift dieser Einwand ebenfalls nicht.

Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es in Ermangelung der Führung des Unabwendbarkeitsnachweises nach § 17 Abs. 3 StVG durch die Beklagte grundsätzlich bei einer Haftung der Beklagten und dem gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis der Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVG bleibt. Entgegen der Auffassung des Klägers tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs aber nicht vollständig zurück.

Zwar darf der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen (siehe nur OLG Celle, VersR 1976, 345). Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 – VI ZR 201/83 –, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345; OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 10 U 2595/12 –, juris). Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass das Vorfahrtrecht im allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO eine Grenze findet (BGH, Urteil vom 23. April 1956 – III ZR 299/54 –, BGHZ 20, 290-301, Rn. 8; OLG Köln, VersR 1997, 465, juris).

So darf sich der Vorfahrtberechtigte dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10. November 1965 – RReg 1a St 241/65 –, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345). Wenn etwa eine vorfahrtsberechtigte Seitenstraße von der wartepflichtigen Straße nur schwer einsehbar ist, ist vom Vorfahrtsberechtigten zu fordern, dass er, wenn er den eigentlich Wartepflichtigen aus der untergeordneten Straße herausfahren sieht, adäquat reagiert (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 10 U 2595/12 –, Rn. 6, juris). Der Vorfahrtsberechtigte muss bei Annäherung an eine Kreuzung stets reaktionsbereit sein (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – III ZR 34/79 –, Rn. 18, juris), ein maßvolles Bremsen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen einem Vorfahrtsberechtigten jederzeit zumutbar (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 10 U 2595/12 –, Rn. 6, juris).

In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass der Benutzer eines Weges, dem nur ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt, bei Überquerung einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße nicht auf die Beachtung seiner ihm gegenüber von links kommenden Benutzern dieser Straße zustehenden Vorfahrt vertrauen darf (BGH, Urteil vom 23. April 1956 – III ZR 299/54 –, BGHZ 20, 290-301, Rn. 8; OLG Celle, VersR 1976, 345). Ebensowenig darf sich der Benutzer einer Straße, die in eine, Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung) auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch von links auf der durchgehenden Straße herannahende Verkehrsteilnehmer verlassen, wenn seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist (OLG Celle, VersR 1976, 345).

In diesen Fällen der sog. halben Vorfahrt wird auch aus einem weiteren Grund teilweise ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab des Vorfahrtsberechtigten vertreten: In einer Situation der halben Vorfahrt ist der Vorfahrtsberechtigte selbst dem aus seiner Sicht von rechts kommenden Verkehr gegenüber nach § 8 Abs. 2 S. 1 StVO wartepflichtig. Diese Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 13 S 117/11 –, Rn. 15 m.w.N., juris). Deshalb muss der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer vor der Einfahrt in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO prüfen, ob von links kommende Fahrzeuge seine Vorfahrt beachten (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 13 S 117/11 –, Rn. 15 m.w.N., juris). Er muss von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in welchem er einen Unfall noch verhindern kann, eine drohende Verletzung seines Vorfahrtsrechts erkennen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen muss (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 13 S 117/11 –, Rn. 15 m.w.N., juris). Diese Maßstäbe gelten auch in dem konkreten Fall, indem der Kläger zwar rechts abbiegen wollte, nach seinem Vortrag hierfür aber dennoch eine Lücke abpassen und damit die Vorfahrt der von rechts kommenden Fahrzeuge achten musste.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht die Kammer davon aus, dass die auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hier nicht vollständig zurücktritt und jedenfalls der von der Beklagtenseite vorgenommene Abzug von 20 % gerechtfertigt war. Maßgeblich hierfür sind zum einen die konkrete Fahrweise des Klägers, der zunächst an der Einmündung angehalten hat, sowie die örtlichen Verhältnisse der konkreten Einmündung. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 hat der Kläger zunächst an der Sichtlinie gehalten. Die Kreuzung sei, so der Kläger, vor nicht langer Zeit umgebaut worden, es sei so, dass wenn links, wie auch in diesem Fall, Fahrzeuge stünden, man nach links nicht so gute Sicht habe. Er habe das Postauto gesehen und gedacht, dass es halten werde, weil es langsamer geworden sei. Er habe dann nach rechts geguckt, von wo drei Autos gekommen seien und wohin er dann in eine hinreichend große Lücke zwischen dem ersten und dem zweiten von rechts kommenden Fahrzeug habe abbiegen wollen. Er habe dann nicht mehr auf die linke Seite geachtet. Als er dann angefahren sei, sei es zum Zusammenstoß gekommen. Er habe noch aus den Augenwinkeln mitbekommen, dass in dem Moment, in dem das erste Fahrzeug von rechts vorbei gewesen sei, das Postauto nach links in den Gegenverkehr geschwenkt sei und er in dem Moment auch angefahren und es dann zum Zusammenstoß gekommen sei.

In dieser konkreten Situation war der Kläger nach dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet, vor dem Weiterfahren sich noch einmal durch einen kurzen Blick nach links abzusichern, dass das Beklagtenfahrzeug auch tatsächlich seine Vorfahrt achtet. Dies gilt zum einen aufgrund der schweren Einsehbarkeit, die nach den Ausführungen des Klägers von der vorfahrtsberechtigten Straße nach links bestand und damit auch umgekehrt von der wartepflichtigen Straße in die vorfahrtsberechtigte Straße gegeben gewesen sein dürfte; zum anderen aufgrund der Besonderheiten des Fahrverhaltens des Klägers und der hier vorliegenden T-Einmündung. Zwar muss hier ein Warten des Vorfahrtberechtigten im Kreuzungsbereich noch nicht seinen Verzicht auf die Vorfahrt bedeuten, insbesondere, wenn er nur die „halbe Vorfahrt“ hat und auf für ihn von rechts Kommende achten muss; das Warten des Vorfahrtberechtigten kann im Wartepflichtigen aber trotzdem der irrigen Eindruck eines Verzichts auf die Vorfahrt erwecken und deshalb den Vorfahrtberechtigten dazu verpflichten, den Wartepflichtigen im Auge zu behalten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. Mai 1981 – 3 U 98/80 –, juris; so im Ergebnis auch: BGH, Urteil vom 05. November 1957 – VI ZR 248/56 –, juris).

Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Hätte er nämlich nicht allein auf seine Vorfahrt vertraut – wie sein Vortrag nahelegt –, sondern stattdessen vor dem erneuten Anfahren einen Blick nach links geworfen, so hätte er, wie der Unfallverlauf zeigt, die drohende Missachtung seines Vorrechts durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs erkennen und den Unfall durch späteres Anfahren vermeiden können. Dies wäre dem Kläger, der nach seinen Angaben zunächst an der Kreuzung angehalten hatte, auch mühelos möglich gewesen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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