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Verkehrsunfall – Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 3/12 – Urteil vom 21.09.2012

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 21. Dezember 2011 – 26 C 2093/10 (11) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.067,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. November 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6. November 2010 in Saarlouis-Lisdorf ereignete. Die volle Einstandspflicht des Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten des Sachverständigen M. vom 8. November 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.550,02 €, eine merkantile Wertminderung von 550,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von 19.950,00 € aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro ein Grundhonorar von netto 434,00 € sowie Nebenkosten von netto 263,05 €, insgesamt brutto 829,49 €. Vorprozessual leistete die Zweitbeklagte auf die Reparaturkosten 1.952,23 €, auf die Wertminderung 200,00 €, auf die Sachverständigenkosten 252,50 € und auf die Unkostenpauschale 25,00 €.

Verkehrsunfall - Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens
Symbolfoto: Von Elitprod /Shutterstock.com

Erstinstanzlich hat der Kläger das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht auf Beklagtenseite gerügt. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen und begehrt die Abrechnung des Unfallschadens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens. Er meint, die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung seien ersatzfähig.

Mit der Klage hat er weitere Reparaturkosten von 597,79 €, weitere Wertminderung von 350,00 €, weitere Sachverständigenkosten von 576,99 € und eine weitere Unkostenpauschale von 5,00 €, insgesamt 1.529,78 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Freistellung des Klägers von den Kosten der für eine Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 1.952,23 €, die Wertminderung auf 200,00 €. Er meint, der Kläger müsse sich auf eine Reparatur in einem der von ihm benannten Referenzbetriebe verweisen lassen. UPE-Zuschläge seien nicht geschuldet.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.525,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weitere 597,79 € Reparaturkosten verlangen. Der Kläger habe das Fahrzeug nach erfolgter Eigenreparatur über sechs Monate selbst genutzt. Zugrunde zu legen seien die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, sich auf Referenzbetriebe verweisen zu lassen. Eine weitere Wertminderung von 350,00 € sei nach Maßgabe der Methode Ruhkopf-Sahm zu ersetzen. Auf die Unkostenpauschale könne der Kläger weitere 0,56 € verlangen. Die Sachverständigenkosten seien in Höhe weiterer 576,99 € erstattungsfähig. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt, das Erstgericht habe die Reparaturkosten nicht zusprechen dürfen, ohne Sachverständigenbeweis über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten zu erheben. Im Übrigen vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung im Umfang ihrer Stattgabe und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach gemäß § 7 StVG steht vorliegend außer Streit.

2. Entgegen der angefochtenen Entscheidung kann der Kläger lediglich weitere 309,69 € Reparaturkosten ersetzt verlangen.

a) Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, hat der Schädiger den zur Herstellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag zu leisten. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 – 13 S 152/10). Dabei leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f., und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Kammer aaO). Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.). Diesen Anforderungen hat der Kläger hier genügt, indem er seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M. abgerechnet hat.

b) Der Beklagte hat vorliegend auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer der Kläger mit einer Reparatur in einer Markenwerkstatt gegen seine Schadensminderungspflichten verstieße.

aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten – wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f Kammer aaO).

bb) Das Erstgericht hat angenommen, dem Beklagten sei es vorliegend bereits nicht gelungen, die Gleichwertigkeit der von ihm aufgezeigten günstigeren Reparaturmöglichkeit aufzuzeigen. Ob dies zutrifft, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist dem Beklagten jedenfalls nicht gelungen, die von dem Kläger aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die diesem eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt unmöglich machen würden.

cc) Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.), was hier zu verneinen ist. Jedoch kann es dem Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – hier nicht relevant – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.). Dies ist dem Kläger vorliegend gelungen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er die bisherige Wartung des Fahrzeugs ausschließlich in Markenvertragswerkstätten habe durchführen lassen. Dies ist auch durch das vorgelegte Service-Heft belegt, wonach das am 11. Januar 2007 erstzugelassene Fahrzeug am 22. April 2008, am 26. Juni 2009 und am 30. November 2010 jeweils in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde. Für frühere Schäden, die repariert worden wären, ist nichts ersichtlich. Das Gutachten des Kfz-Sachverständigen M. weist keine Vor-/Altschäden aus. Unter diesen Umständen ist ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nachvollziehbar, das der Beklagte nicht widerlegt hat.

c) Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme belaufen sich die hiernach erforderlichen Reparaturkosten jedoch lediglich auf 2.261,92 €. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. können die von dem Sachverständigen M. im Rahmen seines Privatgutachtens berücksichtigten Positionen für das Beipolieren angrenzender Flächen und die Demontage bzw. Montage zum Lackieren nicht geltend gemacht werden, da bereits die Ansätze in dem von dem Sachverständigen verwendeten Berechnungsprogramm diese Arbeiten mit enthalten. Auch die in dem Gutachten des Sachverständigen M. berücksichtigten Schadensfeststellungskosten sind nicht als Reparaturkosten erstattungsfähig, da sie nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. nicht im Rahmen einer Reparatur, sondern allenfalls im Rahmen einer hiervon unabhängigen Schadensbegutachtung anfallen. Demgegenüber hat der Sachverständige nachvollziehbar bestätigt, dass Ausbesserungsarbeiten am Unterbodenschutz im Umfang von 3 AW zur vollständigen Schadensbehebung notwendig sind. Nach der von dem Sachverständigen vorgelegten und insoweit von den Parteien nicht mehr angegriffenen Schadenskalkulation belaufen sich die Reparaturkosten auf insgesamt netto 2.261,92 €. Abzüglich hierauf gezahlter 1.952,23 € kann der Kläger hiervon weitere 309,69 € ersetzt verlangen.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die erstinstanzliche Bestimmung der Wertminderung. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BGHZ 161, 151, 161). Weiter ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendung der Methode Ruhkopf-Sahm im Grundsatz gebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79, NJW 1980, 281 f.), wobei sich allerdings eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (vgl. Urteil der Kammer vom 18. März 2011 – 13 S 158/10). Die aufgrund sachverständiger Beratung durch das Erstgericht vorgenommene Schätzung überschreitet das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen nicht. Nach den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Schadensumfangs ist die Anwendung dieser Methode grundsätzlich nicht zu beanstanden. Umstände, die es geboten erscheinen ließen, eine andere Methode vorzuziehen, ergeben sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. noch aus dem Vorbringen des Beklagten.

4. Entgegen der angegriffenen Entscheidung hat der Kläger allerdings nur einen Anspruch auf Sachverständigenkosten in Höhe von 382,96 €.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegen. Eine erst kürzlich in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 von der Kammer durchgeführte Überprüfung dieser Grundsätze durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten hat diese Aussage hinsichtlich des „Grundhonorars“ bestätigt. Rechnet der Sachverständige solchermaßen für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ geltend, so darf der Geschädigte solche Nebenkosten grundsätzlich bis zu 100,00 € auf dem regionalen Markt für erforderlich erachten. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger vorliegend Sachverständigenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“ 434,00 €

erforderliche „Nebenkosten“ 100,00 €

Zwischensumme 534,00 €

MwSt. 101,46 €

Summe 635,46 €

hierauf bereits geleistet – 252,50 €

ausstehender Betrag 382,96 €.

5. Nach ständiger, höchstrichterlich unbeanstandeter Rechtsprechung der Kammer ist die Unkostenpauschale mit einer angemessenen Höhe von 25,00 € in Ansatz zu bringen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. April 2011 – 13 S 152/10; vom 1. Oktober 2010 – 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 – 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106).

6. Danach stehen dem Kläger 309,69 € (Reparaturkosten) + 350,00 € Wertminderung + 382,96 € (Sachverständigenkosten) + 25,00 € (Unkostenpauschale) = 1.067,65 € nebst Zinsen gemäß § 288 BGB zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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