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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Restwert als schadensmindernde Position

AG Eschwege, Az.: 2 C 143/16 (40), Urteil vom 09.06.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 187,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleich restlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einer von den Klägern vorgenommenen Schadensregulierung.

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren - Restwert als schadensmindernde Position
Symbolfoto: Von ShutterOK /Shutterstock.com

Für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Inansatzbringung der Geschäftsgebühr ist die Klägerin zu Recht von einem Betrag in Höhe von 29.752,96 € ausgegangen. Zutreffend hat die Klägerin hierbei die Gesamtentschädigung in Höhe von 20.152,96 € – Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzansprüche – welche der Beklagte geleistet hat sowie den in Abzug gebrachten Restwert von 9.600,00 € addiert. Die Richtigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus dem Gesetz (im Folgenden zitiert nach Dötsch, ZfSch 2013, 490). Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB steht dem Geschädigten bei Beschädigung einer Sache ein Ersatzanspruch zu. Anstatt einer Naturalrestitution kann der Geschädigte auch Ersatz in Geld verlangen. Es ist insoweit Ersatz zu leisten, als der Geldbetrag zu zahlen ist, der zur Wiederherstellung des Zustands notwendig ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Auf diese Weise wird ein Schadensausgleich ermöglicht, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zum Zweck der Naturalrestitution anvertrauen muss. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass der Geschädigte die beschädigte beziehungsweise zerstörte Sache, wenn diese noch einen Restwert hat, dem Schädiger nach Zahlung des Wiederbeschaffungswertes herausgeben muss oder sich den Restwert der Sache, wenn er diese behalten will, anrechnen lassen muss. Wenn der Geschädigte statt der Naturalrestitution eine Geldentschädigung verlangt, muss er den vollen Schadensersatzbetrag verlangen können. Nach vollständigem Ausgleich des ursprünglichen Wertes der Sache hat der Schädiger dann einen Anspruch auf Herausgabe der Sache zum Zweck der Verwertung. Für die Höhe des Gegenstandwertes macht es deshalb keinen Unterschied, ob der Geschädigte die beschädigte Sache und den Restwert im eigenen Vermögen behält oder den vollen Geldbetrag verlangt und die beschädigte Sache dem Schädiger herausgibt. Das Wahlrecht des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hinsichtlich der Art und Weise der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeutet, dass auf den Schaden zum Zeitpunkt des Unfalls abzustellen ist, also im Falle eines Totalschadens auf den Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwertes.

Der Beklagte kann deshalb mit seiner Ansicht keinen Erfolg haben, der Restwert des Fahrzeuges müsse dem Schadensersatzanspruch als schadenmindernde Position entgegengehalten werden und die bereits geleistete Zahlung decke den in Rede stehenden Ersatzanspruch des Zedenten vollständig ab.

Der Einholung einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Kassel bedurfte es nicht, da es grundsätzlich zu den ureigenen Aufgaben des Gerichts hört, rechtliche Aspekte zu prüfen und zu würdigen. Es handelte sich hier auch nicht um eine so spezielle Rechtsfrage, dass es ausnahmsweise erforderlich gewesen wäre, auf die besondere Kompetenz der Rechtsanwaltskammer in Fragen des anwaltlichen Gebührenrechts zurückzugreifen.

Der Anspruch des Zedenten ist durch die Abtretungserklärung, die von der Klägerin angenommen wurde, auf die Klägerin übergegangen.

Gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB ist die Geldschuld des Beklagten seit dem 05.12.2015 mit 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte ist durch die Nichtzahlung trotz des Schreibens der Klägerin vom 17.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 04.12.2015 in Verzug geraten. Die Höhe der Zinsen bemisst sich nach § 288 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO für eine Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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