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Verkehrsunfall – Zugänglichkeit einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt

AG Darmstadt, Az.: 301 C 13/15, Urteil vom 17.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 577,48 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … , … , … Frankfurt am Main i.H.v. EUR 148,01 freizustellen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Verkehrsunfall - Zugänglichkeit einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
Symbolfoto: Von Pavel L Photo and Video / Shutterstock.com

Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.06.2014 aus §§ 7, 17,18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schädigenden Kraftfahrzeuges.

Die Haftung der Beklagtenseite ist im Grunde nach unstreitig.

Auch der Höhe nach können die vollen von der Klägerseite beziffernden Reparaturkosten angesetzt werden.

Insbesondere kann hier die Beklagtenseite die Klägerin nicht – wie geschehen – auf eine kostengünstigere Reparatur durch die Firma G GmbH in der …-Straße … in … Neu-Isenburg verweisen.

Zwar ist die Beklagte nach der sogenannten „VW-Rechtsprechung“ des BGH grundsätzlich berechtigt, hinsichtlich des Alters des Fahrzeuges und hinsichtlich des nicht dargelegten scheckheftgepflegten Zustandes, die Klägerin auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zu verweisen und damit auch für ihre Regulierungsberechnung die dort im allgemeinen günstigeren Stundenverrechnungssätze zugrunde zulegen.

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass eine Verweisung auf eine solche nicht markengebundene Fachwerkstatt nur dann in Frage kommt, wenn die von dem Versicherer in Bezug genommene nicht markengebundene Fachwerkstatt „mühelos zugänglich ist“ (vgl. BGH, VersR 2010, 1096, 1097).

Eine solche mühelose Zugänglichkeit i.S.d. Rechtsprechung des BGH ist nach ständiger Rechtsprechung des AG Darmstadt nur dann gegeben, wenn die Entfernung zu der nicht markengebundenen Fachwerkstatt nicht mehr als 20 Kilometer beträgt. Insofern ist der Beklagtenseite nicht darin zuzustimmen, dass hier keine starren Grenzen vorliegen können. Schon zur Herbeiführung von Rechtssicherheit ist es notwendig, die Rechtsprechung des BGH insoweit zu konkretisieren.

Unstreitig befindet sich die Firma G GmbH 21,4 km entfernt von dem Wohnort der Klägerin. Insofern kommt eine Verweisung durch die Beklagtenseite nicht in Betracht.

Der Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus §§ 280, 286,288 BGB.

Hierbei waren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.S.v. Ziffer 2300 VV/RVG i.H.v. 1,5 anzusetzen. Nach den Darstellungen der Klägerseite kann i.S.v. § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass für die Bearbeitung der Sache eine leicht überdurchschnittliche Bearbeitungstiefe erforderlich war. Dies muss insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Recherchearbeiten in tatsächlichen Bereich gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

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