AG Frankfurt – Az.: 30 C 2420/11 (32) – Urteil vom 14.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts zu.
Ein merkantiler Minderwert ist nach Beseitigung des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin nicht zu erwarten. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03). Die Höhe des merkantilen Minderwerts ist vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
Im vorliegenden Fall lag ein reiner Bagatellschaden vor. Bei dem Unfall wurde lediglich der Lack am Stoßfänger beschädigt. Dieser Schaden konnte durch Überlackieren der Stoßstange komplett beseitigt werden, wobei die Reparaturkosten (706,32 Euro netto) nicht einmal 5 % des Wiederbeschaffungswerts (14.300,– Euro) ausmachen. Da bei dem Unfall kein tragendes Teil in Mitleidenschaft gezogen wurde und selbst der Stoßfänger als mit der Karosserie verschraubtes Teil nur so leicht beschädigt wurde, dass ein Austausch nicht nötig war, ist nach ordnungsgemäßer und vollständiger Durchführung der Reparatur das Zurückbleiben verborgener Schäden schlichtweg ausgeschlossen. Selbst wenn man von einer Offenbarungspflicht des geringfügigen Unfallschadens bei einem Wiederverkauf ausgeht, ist nicht anzunehmen, dass der Schaden geeignet ist, Einfluss auf den Preis zu nehmen. Für einen über den Schadensumfang und die durchgeführte Reparatur informierten Käufer ist es offensichtlich, dass der leichte Unfallschaden keine zurückbleibenden, verborgenen Schäden verursacht haben kann. Eine Einflussnahme auf den Kaufentschluss und auf den Preis ist daher nicht zu erwarten. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass es sich um ein erst 5 Monate altes Gebrauchtfahrzeug handelt.
Nach alledem liegt ein merkantiler Minderwert nach ordnungsgemäßer Reparatur des Unfallschadens nicht vor. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.