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Verkehrsunfall mit Totalschaden – Ersatz des im Tank verbliebenen Benzins

AG Lünen, Az.: 9 C 186/16

Urteil vom 24.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,80 Euro (achtundfünfzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 78 Prozent und der Beklagte zu 22 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die gerichtliche Entscheidung ergeht entsprechend des § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat dem Grunde nach zwar einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mietwagenkosten gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Dieser ist jedoch von dem Beklagten schon vollständig reguliert worden.

Verkehrsunfall mit Totalschaden – Ersatz des im Tank verbliebenen Benzins
Symbolfoto: LegART/Bigstock

Durch das Unfallereignis am 26.02.2016 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden. Zu den nach § 16 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schäden gehören auch die erforderlichen Aufwendungen, die zur Anmietung einer Ersatzsache getätigt werden. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war für den Kläger unmittelbar nach dem Unfallereignis erforderlich. Der Kläger war sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Sein eigenes Fahrzeug war durch das Unfallgeschehen irreparabel beschädigt worden und daher weder fahrbereit noch verkehrssicher.

Auch die Dauer der Anmietung war erforderlich und ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf die Anmietung einer Ersatzsache besteht für den Zeitraum, der notwendige ist, um eine Ersatzbeschaffung zu tätigen. Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen noch als angemessen zu erachten (Palandt/Grünberg § 249 Rn. 37). Dieser Zeitraum wurde durch die achttägige Anmietung eines Mietfahrzeugs durch den Kläger sogar noch unterschritten.

Hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Aufwendungen ist das Gericht unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gekommen, dass ein Betrag in Höhe von 436,76 Euro diese erforderlichen Aufwendungen in angemessenem Maße deckt, aber hierfür auch ausreicht, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies ergibt sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels der Mietwagenkosten im Normaltarif nach Schwacke und Fraunhofer 2015:

Schwacke 2015 PLZ-Gebiet 593 Fraunhofer 2015 PLZ-Gebiet 59 Wochenpauschale Fahrzeugklasse III

568,64 € 195,74 € Tagespreis daraus 568,64 € : 7 ≈ 81,23 € 195,74 € : 7 ≈ 27,96 € 8-Tages-Preis 81,23 € x 8 = 649,84 € 27,96 € x 8 = 223,68 €

Errechnung des arithmetischen Mittels:

8-Tages-Preis nach Schwacke 649,84 € + 8-Tages-Preis nach Fraunhofer 223,68 € Summe 873,52 €

Gesamtbetrag von 873,52 € : 2 = 436,76 €

Da der Beklagte im Vorfeld bereits eine Zahlung in Höhe von 465,29 Euro an den Kläger getätigt hat, ist diese Forderung bereits vollständig beglichen worden.

Zu- oder Abschläge berücksichtigt das Gericht gemäß § 287 ZPO nicht.

Der Kläger hat jedoch noch einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seiner Fahrzeugs befindlichen Benzins in Höhe von 58,80 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Der Betrag ergibt sich auch der gerichtlichen Schätzung des Werts des Tankinhalts auf Grundlage der vorgetragenen Parameter, § 287 Abs. 2 ZPO. Insbesondere wird die vorgelegte Tankquittung vom 22.02.2016 sowie das vorgelegte Lichtbild von der Tankanzeige berücksichtigt. Der Kläger hat damit glaubhaft und umfassend vorgetragen, dass er sein Fahrzeuge wenige Tage vor dem Verkehrsunfall noch betankt hat und zum Unfallzeitpunkt eine Tankbefüllung von ca. 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen geht insofern ins Leere.

Der vom Kläger veranschlagte Benzinpreis von abgerundet 1,20 Euro pro Liter ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 49 Liter x 1,20 Euro/Liter = 58,80 Euro

Dieser Anspruch auf Ersatz des Betrages steht dem Kläger auch in vollem Umfang zu. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach Schadensregelungen des BGH nicht ersatzfähig sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des § 249 BGB den Zustand wiederherzustellen hat, den der Kläger vor dem Unfall gehabt hat. Zur Situation des Klägers vor dem Unfall gehörte aber auch ein nutzbarer, fast vollständig gefüllter Tank. Nachdem das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, war der sich im Tank befindliche Treibstoff aber gerade nicht mehr für den Kläger nutzbar. Ein Abpumpen erscheint dem Gericht vom Verhältnis Kosten / Nutzen her nicht sachgerecht.

Es handelte sich beim Betanken des Fahrzeuges auch nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt wurden, welche dann als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären.

Es liegt vielmehr eine Anschaffung einer Sache vor, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für den Kläger beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeugs.

Vorliegend ist – da die tatsächliche Situation nicht herstellbar ist – von dem Beklagten der entsprechende Geldersatz zu leisten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 263,80 Euro.

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