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Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten

AG Osnabrück, Az.: 15 C 2007/17 (11), Urteil vom 13.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17,85 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklage einen Anspruch auf Erstattung restlicher Verbringungskosten in Höhe von 17,85 € aus abgetretenem Recht des Herrn X6, §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Gericht hat bereits keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 02.03.2017, da dort festgestellt ist, dass der Reparaturbetrieb Ansprüche gegen den Geschädigten nur dann geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Hierdurch ist der Geschädigte hinreichend geschützt. Unabhängig davon ist seitens der Klägerin noch eine weitere, individualvertragliche Abtretungserklärung vom 20./29.9.2017 vorgelegt worden.

Der Höhe nach ist die geltend gemachte Position der Verbringungskosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Wie bei den Sachverständigengebühren gilt auch hier, dass der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen kann, die er vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, NJW 2014, 1947, Rn 7 ff. ). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet (BGH, NJW 2016, 3363, Rn 16).

Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten
Symbolfoto: elesi/Bigstock

Den Geschädigten trifft dabei gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes.

Vorliegend sind die angefallenen – durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten – inklusive der enthaltenen Verbringungskosten zwar zunächst nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands, sie indizieren aber nach Auffassung des Gerichts die Erforderlichkeit. Sie sind zwar vom Geschädigten noch nicht vollständig beglichen worden, sind aber in gleicher Höhe auch in dem vor der Reparatur eingeholten Gutachten in gleicher Höhe als erforderlich festgestellt wurden.

Die Verbringungskosten haben sich daher zumindest subjektiv aus der Sicht des Geschädigten als erforderlich dargestellt. Die Erforderlichkeit wird von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so dass auch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, Berücksichtigung finden muss (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 135).

Die geltend gemachten Verbringungskosten weichen der Höhe nach auch nur etwa 15 % von den seitens der Beklagten erstatteten Kosten ab. Eine solche Abweichung ist für einen Laien nicht erkennbar. Die Beklagte war daher zur Zahlung zu verurteilen.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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