LG Mönchengladbach, Az.: 10 O 204/14, Urteil vom 11.02.2016
Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen T zur Rechnung vom 15.05.2014, Rg.-Nr. … freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Sachverständigen T sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14 %. Die Kosten, die durch das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 entstanden sind, haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 1.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls.
Am 14.05.2014 gegen 12.30 Uhr verursachte der Beklagte zu 1.) einen Unfall zwischen seinem PKW und dem PKW des Klägers. Der PKW des Beklagten zu 1.) ist bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen T für die Schadensberechnung. Dieser bezifferte den Schaden im Gutachten vom 15.05.2014 auf netto 10.008,77 €. Zudem stellte er einen merkantilen Minderwert von 700,00 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 15.05.2014 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige 1.001,44 € netto. Diesen Betrag hat der Kläger bislang nicht gezahlt.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2.) zur Zahlung von 11.040,21 € bis zum 26.06.2014 auf. Mit Schreiben vom 26.06.2014 erklärte die Beklagte zu 2.), dass der Schaden der Höhe nach nicht nachvollziehbar und ein Sachverständiger mit der Nachbesichtigung des Fahrzeugs beauftragt worden sei. Unter dem 24.07.2014 erteilte die Beklagte zu 2.) unter Vorlage des von ihr beauftragten Gutachtens des Sachverständigen E vom 21.07.2014 (Bl. 31 ff. d. A.) eine Abrechnung und erstattete 4.787,17 € für den Fahrzeugschaden sowie 20,00 € als Kostenpauschale. In dem Schreiben vom 24.07.2014 lehnte die Beklagte zu 2.) die Übernahme der Gutachterkosten ab, da das Gutachten nicht verwertbar sei. Die Kostenpauschale werde nur in Höhe von 20,00 € übernommen.
Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Der PKW des Klägers ist über 12 Jahre alt und hatte im Zeitpunkt des Unfalls etwa 118.000 km zurückgelegt.
Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem im Gutachten der Beklagten zu 2.) gewählten Reparaturweg um eine minderwertige, nicht gleich geeignete Reparatur handele. Sein Gutachten sei nicht unbrauchbar. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 10.008,77 €.
Er ist der Ansicht, dass selbst wenn sein Gutachten unbrauchbar wäre, ein Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten bestünde.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 5.931,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, sowie den Kläger von den Kosten des Sachverständigen T zur Rechnung vom 15.05.2014, Rg.-Nr. … freizustellen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Verfügung vom 01.09.2014 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden. Die Verteidigungsbereitschaft ist nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt worden. Daraufhin ist am 18.11.2014 ein Versäumnisurteil erlassen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 (Bl. 57 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014, eingegangen am 02.12.2014, haben die Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen E die beiden beschädigten Fahrzeugkomponenten in Form der Heckverkleidung sowie der Seitenwand hinten links zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands instandgesetzt werden könnten, ohne dass Neuteile eingebaut werden müssen. Da keine tragenden Fahrzeugteile beschädigt worden seien und das Fahrzeug schon über 12 Jahre alt sei, sei auch kein merkantiler Minderwert zu erstatten. Bezüglich der Sachverständigenkosten fehle die Aktivlegitimation. Dem Sachverständigen T stehe kein Vergütungsanspruch gegen den Kläger zu, da das Gutachten keine taugliche Regulierungsgrundlage darstelle. Zumindest sei ein Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen. Die Kostenpauschale sei mit 20 € angemessen reguliert.
Die Beklagten erklären hilfsweise die Aufrechnung mit dem nach ihrer Ansicht zu viel gezahlten Betrag gegen die vom Kläger geforderten Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale (Bl. 154 d. A.).
Die Klage ist der Beklagten zu 2.) am 08.09.2014, dem Beklagten zu 1.) am 19.09.2014 zugestellt worden. Am 02.01.2015 ist ein Beweisbeschluss erlassen worden, wonach ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte (Bl. 95 d. A.). Mit Beschluss vom 02.07.2015 wurde ein Ergänzungsgutachten angefordert (Bl. 161 d. A.) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2015 (Bl. 104 ff. d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 08.09.2015 (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben sich zuletzt mit Schriftsatz vom 13.11.2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2016. Am 05.01.2016 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
1.)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG. Unerheblich ist, ob das Gutachten, wie von der Beklagten behauptet, unbrauchbar ist. Eine Ersatzpflicht besteht auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 58). Dies behaupten die Beklagten aber nicht einmal.
Die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen, da der Freistellungsanspruch und der Rückzahlungsanspruch nicht gleichartig i. S. d. § 387 BGB sind. Im Übrigen ist der Betrag, mit dem die Beklagten aufrechnen wollen, nicht nachvollziehbar. Soweit sie im Schriftsatz vom 27.05.2015 ausführen, dass bereits 5.221,60 € reguliert worden seien, wobei der unfallbedingte Schaden bei lediglich 4.720,63 € liege, ist dies unzutreffend. Hinsichtlich des Fahrzeugschadens wurden nach dem unbestrittenen Klägervortrag sowie ausweislich des als Anlage SMR 6 vorgelegten Schreibens der Beklagten zu 2.) vom 24.07.2014 (Bl. 30 d. A.) lediglich 4.787,17 € reguliert zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 €. Die Aufrechnungsforderung hätte den Anspruch des Klägers demnach selbst bei Gleichartigkeit der Forderungen nur zu einem geringen Teil (66,54 €) zum Erlöschen gebracht.
Die Abwehrerklärung der Beklagten genügt nicht. Der Freistellungsantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter von den Sachverständigenkosten freigestellt werden soll. Den Beklagten steht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Kläger ihnen nicht seine etwaigen Ansprüche gegen den Gutachter T abtritt.
2.)
Der Kläger hat zudem einen Anspruch gem. §§ 7, 17 StVG auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur anteilig nach einem Streitwert von 5.722,07 € (4.720,63 € + 1.001,44 €), denn allenfalls in dieser Höhe bestand ein Anspruch. Die danach abrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 297,62 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
3.)
Dem Kläger steht hinsichtlich der Reparaturkosten kein über den bereits regulierten Betrag von 4.787,17 € hinausgehender Zahlungsanspruch gem. §§ 7, 17 StVG zu. Sein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten ist bereits vollständig erfüllt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige M ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reparaturkosten sich auf lediglich 4,720,63 € belaufen. Dazu hat er ausgeführt, dass die hintere linke Seitenwand instandgesetzt werden könne. Er empfiehlt, die Fahrertür zur Farbangleichung anzulackieren, weil die Lackierung bereits relativ alt sei und daher der Farbton nicht genau zu treffen sein dürfte. Ein Anlackieren des Heckdeckels bzw. des Spoilers sei nicht notwendig, da das Licht in einem anderen Winkel auftreffe, demzufolge eventuelle Farbunterschiede nicht auffielen. Am hinteren Stoßfänger seien nur leichte Schürfspuren bzw. Materialabriebe vorhanden, die instandgesetzt werden könnten. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch die einzelnen Kosten für die Reparatur detailliert aufgeschlüsselt (Bl. 120 ff. d. A).
Auch das Ergänzungsgutachten (Bl. 167 ff. d. A.) ist nachvollziehbar und beantwortet die aufgeworfenen Fragen des Klägers hinreichend. Zur Frage, ob der Sachverständige den Reparaturleitfaden der P AG berücksichtigt habe, stellt dieser klar, dass darin für die konkret erforderlichen Ausbeularbeiten an der hinteren linken Seitenwand keine Reparaturanweisung enthalten sei. Dies trifft ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Reparaturleitfadens (Bl. 143 ff. d. A.) zu, denn über die Frage, wann auszutauschen ist, und wann ein Ausbeulen genügt, verhält sich dieser nicht. Inwieweit eine Verformung geglättet werden könne oder alternativ das betroffene Blechteil zu ersetzen sei, ist daher nicht vorgegeben, so dass die Ausführungen, dies werde durch den Reparateur oder den Sachverständigen beurteilt (Bl. 169 d. A.), nicht zu beanstanden sind. Zur Frage, ob die beschädigte Seitenwand innen verstärkt sei und die Gefahr bestehe, dass durch den Unfall und/oder eine Instandsetzung der Seitenwand die Verklebung reißen könne, wodurch die Möglichkeit des Rostens der Seitenwand gegeben sei/erhöht werde, führt der Sachverständige aus, dass die Seitenwand im unmittelbaren Schadenbereich nicht explizit verstärkt sei. Eine Dichtung sei eingebaut. Ein Kunststoffformteil werde unterhalb der Luftführung montiert. Der Kläger sehe sie offenbar als im verformten Seitenwandbereich fixierte Verstärkung an. Tatsächlich diene sie hauptsächlich dem Brandschutz, falls die Hitzeentwicklung im Motorraum zu heiß werde (Bl. 169 d. A.). Die tatsächliche Stabilität ergebe sich aus dem Karosserieverbund von äußerer Seitenwand und innerer Karosseriebeblechung, im Schadenbereich wesentlich durch die Radhausschale. In einem auf einer Internetplattform angebotenen Gebrauchtteil (äußere und innere Beblechung) sei ein Teil dieser Dichtung (Feuerschutz) zu erkennen (Bl. 170 d. A.). Die Dichtung verlaufe demnach am Ende des oberen inneren Seitenteils. Sie werde mit einem elastischen Dichtmittel zwischen der C-Säule und dem Bereich vor der Lampeneinfassung eingeklebt. Sie diene im Wesentlichen dem Feuerschutz und nicht dem Schutz vor Feuchtigkeit. Sie sei weder ein Seitenwandträger noch ein (wesentlicher) Stabilisator. Sollten – mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen – Teile der Dichtung beschädigt worden sein, werde dadurch die Korrosionswahrscheinlichkeit/-anfälligkeit nicht erhöht (Bl. 171 d. A.).
Auch dies begründet der Gerichtssachverständige M nachvollziehbar, nämlich damit, dass die Karosserie des Fahrzeugs vollverzinkt sei. Die Verzinkung werde durch eine – hypothetische – Beschädigung der Verklebung nicht beeinflusst (Bl. 171 d. A.). Der beschriebene Reparaturweg sei technisch besser als der Ersatz der Seitenwand. Die Verbindung zwischen Seitenwand und Radhaus sei durch den Schaden nicht beeinträchtigt, da die Verformung oberhalb der Verbindung zwischen Verlängerung des Radhauses und der Seitenwand verlaufe. Damit befinde sie sich gerade in einem Bereich, der sich rückverformen lasse. Bei einem Ersatz dagegen bestehe das Risiko, dass die Verzinkung der Karosserie beschädigt werde. Das Risiko des angesetzten Reparaturweges hinsichtlich versteckter Mängel sei deutlich geringer (Bl. 172 d. A.).
Verarbeitungshinweise für die Hohlraumkonservierung fänden sich in den Herstellerhinweisen der entsprechenden Gebinde der Konservierungsmaterialien. Eine spezielle Arbeitsanweisung des Fahrzeugherstellers existiere nach Angaben des Werkstattmeisters nicht (Bl. 172 d. A.).
Der Luftkanal verlaufe oberhalb der Verformung und werde durch die Reparaturmaßnahmen nicht beschädigt. Weitere Kosten entstünden nicht (Bl. 172 d. A.).
Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen folgt das Gericht. Soweit der Kläger gegen das Ergänzungsgutachten Einwendungen erhebt, sind diese nicht begründet. Insbesondere hat der Sachverständige entgegen der Ansicht des Klägers begründet, warum der von ihm vorgeschlagene Reparaturweg technisch besser und weniger risikobehaftet sei, nämlich weil bei einem Ersatz die Verzinkung der Karosserie beschädigt werden könne. Dass es einen Reparaturleitfaden gibt, bestreitet der Sachverständige überhaupt nicht. Er führt nur aus, dass dieser keine Aussage darüber treffe, wann ein Teil ausgetauscht werden müsse und wann eine Ausbeulung erfolgen könne. Dass bei einer Vollverzinkung keine Korrosionsgefahr besteht, leuchtet unmittelbar ein.
4.)
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gem. §§ 7, 17 StVG auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes zu. Einen merkantilen Minderwert hat der Sachverständige M nicht festgestellt. Hierzu hat der Sachverständige umfangreiche und nachvollziehbare Angaben gemacht. Insbesondere hat er die verschiedenen Faktoren, die für eine Wertminderung eine Rolle spielen können, erläutert und diese bezogen auf den PKW des Klägers geprüft. Dabei hat er insbesondere auch berücksichtigt, dass es sich beim PKW des Klägers um einen Fahrschulwagen handelt, der im Unfallzeitpunkt schon etwa 12 Jahre alt war und bereits etwa 118.000 km zurückgelegt hatte.
Auch insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, denn entscheidend für die Beurteilung, ob ein merkantiler Minderwert vorliegt, ist, ob dem konkreten Fahrzeug gegenüber einem Verkauf ohne vorherigen Unfall weniger Wert beigemessen wird. Demzufolge ist ein merkantiler Minderwert bei einem über 12 Jahre alten PKW jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn reine Blechschäden vorliegen und tragende Teile nicht beschädigt sind (vgl. AG Essen, Urt. v. 30.08.2010 – 135 C 118/10; AG Hamburg, Urt. v. 24.11.2010 – 53 A C 10/10). Es kommt darauf an, ob Marktteilnehmer dem fachgerecht reparierten Schaden Bedeutung zumessen, nicht darauf, welchen PKW von mehreren sie auswählen würden, wenn einer unfallfrei ist und der andere fachgerecht repariert.
5.)
Ein über die bereits erstattete Kostenpauschale von 20,00 € hinausgehender Anspruch besteht ebenfalls nicht. Eine Kostenpauschale von 20,00 € ist angemessen.
6.)
Mangels Begründetheit des Zahlungsanspruchs gem. dem Antrag zu 1.) besteht diesbezüglich auch kein Zinsanspruch.
7.)
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Alt. 2, 95, 709 S. 1 und 3 ZPO.
Streitwert: 6.933,04 €