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Nutzungsausfallentschädigung – Einbehalt des Unfallfahrzeugs durch die Reparaturwerkstatt

AG Berlin-Mitte – Az.: 109 C 3206/10 – Urteil vom 12.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Nutzungsausfallentschädigung - Einbehalt des Unfallfahrzeugs durch die Reparaturwerkstatt
Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com

Am 9. Dezember 2009 wurde der dem Kläger gehörende PKW Hyundai in der F. Straße in Berlin von dem Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Lastkraftwagens beschädigt.

Über die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für die diesem entstandene Unfallfolgen besteht dem Grunde nach zwischen den Parteien kein Streit.

Den ihm insgesamt entstandenen Unfallschaden beziffert der Kläger wie folgt:

1. Reparaturkosten 2.903,27 €

2. Sachverständigenkosten 620,35 €

3. Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 6. Januar bis 22. Februar 2010 (48 Tage x 23,00 €) 1.104,00 €

4. Standgebühren 458,64 €

5. Kostenpauschale 25,00 €

Insgesamt 5.111,26 €

Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Zeit vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 reparieren, in der Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 5. Januar 2010 nutzte er einen Mietwagen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten und leistete eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 460,00 € an den Kläger, auch erstattete sie die dem Kläger entstandenen vorprozessualen Sachverständigenkosten sowie pauschale Nebenkosten von 20,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 €.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes, nämlich Ersatz von Standgebühren gemäß Rechnung der Autohaus B. D. GmbH für den Zeitraum vom 3. Januar bis zum 23. Februar 2010 (458,64 €) sowie Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 6. Januar bis zum 22. Februar 2010.

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm gegenüber wegen des Entgangs der Nutzungsmöglichkeit seines Kraftwagens verpflichtet, da er nach erfolgter Fahrzeugreparatur von der Reparaturwerkstatt sein Fahrzeug nicht sofort habe abholen können, er sei zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten finanziell nicht in der Lage gewesen. Ein so genannter Unfallsofortkredit habe ihm von seiner Bank nicht eingeräumt werden können. Aufgrund der Beschädigungen seines Fahrzeugs sei auch eine Notreparatur nicht in Betracht gekommen.

Nach teilweiser Klagerücknahme (ursprünglich in der Hauptsache begehrt: 1.746,64 €) beantragt der Kläger zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.102,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen und ihn -den Kläger- von den weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100,56 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf eine Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.300,00 € und einem Fahrzeugrestwert von 100,00 € verweisen lasen. Im Übrigen wären bei einer angezeigten Notreparatur die hohen Unterstell- und Nutzungsausfallkosten vermieden worden. Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 195,61 € wegen angeblicher Zuvielzahlung seitens ihres Haftpflichtversicherers gegenüber der Klageforderung auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf § 7 StVG gestützte Klage ist -soweit sie nicht teilweise zurückgenommen worden ist- unbegründet.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten als Halterin des unfallverursachenden Kraftwagens (Zugmaschine nebst Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen … und …) aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 9. Dezember 2009 Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz entstandener Standgebühren zu verlangen. Mit dem Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von 20 Tagen hat der Kläger bereits seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen. Die mit der Klage noch geltend gemachten Beträge sind nicht im Sinne von § 249 BGB erforderlich. Nach durchgeführter Fahrzeugreparatur hätte der Kläger durch Abholung seines Kraftwagens von der Reparaturwerkstatt wieder den unmittelbaren Besitz an seinem Kraftfahrzeug erlangen können. Wenn der Kläger darauf verweist, er sei daran deshalb gehindert gewesen, da er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht finanziell in der Lage gewesen sei und die Reparaturwerkstatt auf ihr Werkunternehmerpfandrecht verwiesen habe, so erscheint dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagten zum Schadensersatz für den Entgang einer weiteren Gebrauchsmöglichkeit des klägerischen Kraftwagens zu verurteilen. Dass über die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen zwischen den Parteien dem Grunde nach kein Streit bestand und die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierungsbereit war, war nicht nur für den Kläger, sondern auch für die von ihm beauftragte Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt deutlich erkennbar. Ausweislich des von der Beklagten zu den Akten gereichten Schreibens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom 7. Januar 2010 wurde sogar eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000,00 € direkt an die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt des Klägers geleistet. Dem berechtigten Sicherungsinteresse der Reparaturwerkstatt durfte die berechtigte Erwartung einer weiteren Schadensregulierung gegenübergestanden haben. Selbst wenn der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Reparaturkostenrechnung zu bezahlen, so hätte er im Hinblick auf die deutlich zum Ausdruck gebrachte Regulierungsbereitschaft der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten sich weiter um die Abholung seines Fahrzeuges bemühen können. Gegebenenfalls wäre die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt auch bereit gewesen, auf ihr Werkunternehmerpfandrecht zu verzichten, etwa gegen die Gewährung anderer Sicherheiten, etwa die Sicherungsübereignung des verunfallten klägerischen Kraftwagens gemäß den §§ 929, 930, 158 BGB. Dass der Kläger diese „Freigabe“ seines Fahrzeuges durch die Reparaturwerkstatt gegen Überlassung des Fahrzeugbriefes diese auch nur versucht hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Mit der Abholung seines Ende Dezember 2009 reparierten Fahrzeuges hätte der Kläger Standgebühren für die Monate Januar und Februar 2010 vermieden und sein Kraftfahrzeug bereits Anfang des Jahres 2010 wieder nutzen können. Dass der Kläger dies versäumt hat, ist nicht der Beklagten anzulasten, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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