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Verkehrsunfall – Angemessenheit der Kosten für eine industrielle Straßenreinigung

AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 6 C 67/13, Urteil vom 27.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.575,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.353,04 € vom 14.09.2012 bis zum 23.03.2013 sowie aus 1.575,04 € seit dem 24.03.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 197,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit, die den beitreibbaren Betrag um 10 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält mit Geschäftssitz in … ein Fahrbahnreinigungs-Unternehmen.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines Omnibusses der Firma … mit dem amtlichen Kennzeichen: …

Am 31.07.2012 kam es auf Gemeindestraße in … zum Austritt von Dieselkraftstoff aus dem vorbezeichneten Fahrzeug.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Gemeindeverwaltung … vom 02.08.2012 Schadensersatz für von ihr vorgenommene und der Gemeindeverwaltung … mit Rechnung vom 14.08.2012 (Blatt 24/25 der Akten) mit insgesamt 4.353,04 € in Rechnung gestellte Reinigungsarbeiten.

Die Parteien streiten entscheidungserheblich insbesondere über Art und Umfang der aufgetretenen Verschmutzungen sowie darüber, ob die von der Klägerin in der streitgegenständlichen Rechnung in Ansatz gebrachten Kostenpositionen üblich und angemessen sind.

Verkehrsunfall - Angemessenheit der Kosten für eine industrielle Straßenreinigung
Symbolfoto: Von TFoxFoto /Shutterstock.com

Ebenso herrscht Streit insoweit, ob von dem Austritt von Dieselkraftstoff lediglich Gemeindestraßen der Gemeinde … betroffen waren.

Die Beklagte hatte kurz nach Rechtshängigkeit, nämlich am 21.03.2013 eine Zahlung in Höhe von 2.778,00 € zur Anweisung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebracht.

Im letztgenannten Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2013 übereinstimmend bei wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

Die Klägerin macht den danach rechnerisch offenstehenden Teilbetrag in Höhe von weiteren 1.575,04 € klageweise geltend.

Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, anlässlich des Schadensfalles am 31.07.2012 seien Betriebsmittel, insbesondere Dieselkraftstoff, über eine Fläche von 3.260 m x 1 m ausgetreten und hätten die aus Betumen Asphalt bestehende Fahrbahn verunreinigt.

Sie sei von der Freiwilligen Feuerwehr … informiert und mit der Durchführung einer Intensivreinigungs/industriellen  Straßenreinigung  beauftragt  worden.

Zur Reinigung habe sie die Maschine Orca 2 Canter CA 75/2 verwendet.

Die Beauftragung zur Straßenreinigung sei am 31.07.2012 um ca. 19.15 Uhr erfolgt. Um ca. 0,39 Uhr am 01.08.2012 seien ihre Mitarbeiter zu ihrem Betriebshof zurückgekehrt.

Sämtliche in der Rechnung vom 14.08.2012 bezeichneten Betriebsmittel seien im Rahmen des streitgegenständlichen Einsatzes verbraucht worden.

Die in der Rechnung der Klägerin vom 14.08.2012 (Blatt 24/25 der Akten) aufgeführten Leistungen und Materialien seien nach Art und Umfang zur Beseitigung der streitgegenständlichen Verschmutzungen erforderlich gewesen.

Die diesbezüglichen zur Straßenreinigung durchgeführten Maßnahmen seien nach technischem Stand notwendig gewesen, um die Reibfähigkeit der Straße wieder in einem Maße herzustellen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Die zugrunde gelegten Einzelpreise seien ebenso wie die in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.353,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.12 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 197,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Hilfsweise beantragen wir, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus der Kostenforderung der … gemäß Rechnung vom 22.02.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, mit ihrer am 21.03.2013 erbrachten Zahlung über 2.778,00 € seien etwaige Ansprüche der Klägerin in jedem Falle ausgeglichen.

Im Übrigen seien nicht lediglich Gemeindestraße, sondern auch Landstraßen betroffen gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass die Reinigungsarbeiten tatsächlich nach Maßgabe der Rechnung vom 14.08.2012 durchgeführt worden seien.

Außerdem sei es so, dass die abgerechneten Einheitspreise angemessen noch üblich seien. Ansonsten meint die Beklagte, in Ansehung ihrer Zahlung in Höhe von 2.778,00 € könne die Frage der Erforderlichkeit der Nassreinigung dahinstehen, da mit dem bereits gezahlten Betrag auch angemessene Kosten für eine maschinelle Nassreinigung abgedeckt seien.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 25.07.2013 (Blatt 221/222 der Akten) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, wobei wegen diesbezüglicher näherer Einzelheiten der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 29.08.2013 (Blatt 235 – 238 der Akten) Bezug genommen.

Gemäß weiterem Beschluss vom 12.09.2013 (Blatt 243, 244 der Akten) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros … vom 07.01.2014 (Blatt 254 – 300 der Akten) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.04.2014 (Blatt 408/409 der Akten) ist weiter die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet worden, weswegen insoweit auf das schriftliche Ergänzungsgutachtens des Ingenieurbüros … vom 18.06.2014 (Blatt 418 – 426 der Akten) Bezug genommen wird.

Schließlich ist gemäß Anordnung im Gerichtsbeschluss vom 04.09.2014 (Blatt 463/464 der Akten) die mündliche Anhörung des Sachverständigen … in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 (Blatt 470 – 473 der Akten) durchgeführt worden.

Wegen des näheren Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in der Sache insgesamt Erfolg.

Danach kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Gemeindeverwaltung … von der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 31.07.2012 im Bereich der Lindenstraße, Forststraße, Kirchgasse, Schillerstraße und Bahnhofstraße in … und unter Berücksichtigung der im März 2013 geleisteten Zahlung seitens der Beklagten in Höhe von 2.778,00 € noch Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.575,04 € erstattet verlangen (§§ 823, 249 ff. BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG).

Zunächst ist zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Inhalts der Vernehmung des Zeugen … der der streitgegenständlichen Rechnung der Klägerin vom 14.08.2012 zu Grunde gelegte Verschmutzungsumfang hinreichend nachgewiesen.

Dieser Zeuge, ein 27-jähriger Abschleppwagenfahrer, der seit Juli 2012 bei der Klägerin beschäftigt ist, hat insgesamt gesehen klare nachvollziehbare, widerspruchsfreie und doch glaubhafte Angaben gemacht.

Der Zeuge hat u.a. bestätigt, dass die mit Dieselkraftstoff verunreinigte Fläche Ausmaße von 3.260 m x 1 m aufgewiesen hatte. Insoweit seien die Verunreinigungen mit einem Messrad abgeschritten und ausgemessen worden, wobei die Verunreinigung durchgängig etwa eine halbe Haubenbreite des eingesetzten Reinigungsgeräts betragen habe.

Ebenso hat der Zeuge … bestätigt, dass die Reinigung mit einer Maschine Orca/2 Canter durchgeführt worden war.

Weiter hat der Zeuge aus seinen Unterlagen glaubhaft festgestellt, dass er seinerzeit um 18.20 Uhr losgefahren und gegen Mitternacht beim Betriebshof der Klägerin zurückgekommen war. Schließlich hat der Zeuge … Art und Umfang der in der streitgegenständlichen Rechnung vom 14.08.2012 bezeichneten Betriebsmittel und Mengen bestätigt. Er habe diese Betriebsmittel und Mengen auch im streitgegenständlichen Fall vor Ort ermittelt und handschriftlich festgehalten. Wie üblich seien dann auch im Ausgangsfall vom Disponenten der Klägerin die von ihm gefertigten diesbezüglichen Eintragungen später auf ein entsprechendes Formblatt übertragen und von dort in die Rechnung eingeflossen.

Ansonsten hat der Zeuge …, der bei der Gemeindeverwaltung … als Baubetriebshofsleiter tätig ist, bestätigt, dass mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 02.08.2012 die Ansprüche der Gemeindeverwaltung … aus dem streitgegenständlichen Vorfall an die Klägerin abgetreten worden waren.

Die Klägerin sei von der Gemeinde … beauftragt worden, wobei dieser auch die Preisgestaltung der Klägerin bekannt gewesen sei.

Weiter legt das Gericht zugrunde, dass die von der Klägerin in der streitgegenständlichen Rechnung vom 14.08.2012 bezeichneten Preisansätze insgesamt nicht zu beanstanden sind.

Insoweit hat der Sachverständige … in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2014, in dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 18.06.2014 und auch im Rahmen seiner mündlich erstatteten Ausführungen im Termin vom 06.11.2014 jeweils diese Einschätzung bestätigende Feststellungen getroffen.

So lassen zunächst die schriftlichen Gutachten vom 07.01. sowie vom 18.06.2014 jeweils im Rahmen richterlicher Nachprüfung keine Widersprüche oder Fehlschlüsse erkennen.

Beide schriftlichen Gutachten und ebenso auch der Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen … im Termin vom 06.11.2014 haben das Gericht in die Lage versetzt, die Mengen- und Preisansätze der Klägerin in deren Rechnung vom 14.08.2012 zu überprüfen und deren Berechtigung zu beurteilen.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der seitens der Klägerin in Rechnung gestellte Gesamtbetrag den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.

Nach der in diesem Rahmen geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist die spezielle Situation des Geschädigten vorrangig zu beachten und auch auf dessen individuelle Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten und gerade die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten abzustellen. Danach leistet ein Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich durchweg innerhalb für die Schadensberechnung gezogenen Grenzen, wenn er sich auf den für ihn örtlich und zeitlich relevanten Markt begibt und die ihm dort offenstehenden Angebot in Anspruch nimmt.

Das solches durch die Beauftragung der Klägerin nicht der Fall sei, wird schon durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt.

Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen des Sachverständigen … u.a., dass die in der Rechnung vom 14.08.2012 aufgeführten Leistungen und Materialien aus Sachverständigersicht nach Art und Umfang zur Beseitigung der streitgegenständlichen Verschmutzungen als erforderlich einzustufen und nach den aufgeführten Angaben zur Längenausdehnung und zu den Einsatzzeiten plausibel nachvollziehbar sind.

Ebenso sei die durchgeführte maschinelle Nassreinigung als technisch sachgerecht und erforderlich einzustufen, um die Fahrbahngriffigkeit der Straße in einem Maße wiederherzustellen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Schließlich hat der gerichtsbekanntermaßen erfahrene Sachverständige bestätigt, dass die in der Rechnung aufgeführten Einzelpreise und Verrechnungssätze als im ortsüblichen Rahmen liegen, einzustufen sind.

Der Sachverständige … hat die vorbezeichneten Feststellungen in seinem kraftfahrtechnischen Ergänzungsgutachten vom 18.06.2014 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dahingehend konkretisiert, dass die von der Klägerin zu Grunde gelegte Vorschubgeschwindigkeit der Reinigungsmaschine nicht zu beanstanden ist, der Einsatz einer zweiten Reinigungskraft bereits unter Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Sicherheits-Vorgaben erforderlich ist, sich die angesetzte Schmutzwassermenge als plausibel erweist, es sich bei der angesetzten Feststoffmenge um zuordenbare Reinigungs-Nebenkosten handelt sowie dass auch die zu Grunde gelegten Preisansätze für Sach- und auch Personalkosten nicht zu beanstanden sind. Daher seien die streitgegenständlichen Rechnungen angesetzten Stundensätze für das Ölspurreinigungsfahrzeug inklusive Fahrer mit 399,60 € pro Stunde ebenso wie der Stundensatz für eine weitere Reinigungskraft mit 65,00 € jeweils ortsüblich und angemessen.

Schließlich hat der Sachverständige seine vorbezeichneten Feststellungen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 06.11.2014 insgesamt gesehen überzeugend bestätigt und teilweise auf diverse Nachfragen seitens der Beklagten vertiefend konkretisiert.

Nach alledem erweist sich die Klage zur sicheren Überzeugung des Gerichts als insgesamt begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO, wobei es nach Einschätzung des Gerichts hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung der Billigkeit entspricht, auch insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Ziffer 11, 711 ZPO.

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