Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Voraussetzungen eines manipulierten Unfalls

OLG Braunschweig – Az.: 7 U 99/13 – Beschluss vom 24.09.2014

Gründe

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); die weiteren Voraussetzungen der § 522 Abs.2 Nr. 2-4 ZPO liegen ebenfalls vor.

Verkehrsunfall - Voraussetzungen eines manipulierten Unfalls
Symbolfoto: Von Solcan Design/Shutterstock.com

1. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatzleistungen aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG kommen dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Einwilligung der Geschädigten kein Unfall, also kein zufälliges schadensverursachendes Ereignis im Straßenverkehr vorliegt (BGHZ 71, 339, 346; BGH VersR 1979, 281, 282; 1979, 514, 515; 1978, 862, 864; OLG Hamm VersR 1986, 280, 281; OLG Frankfurt ZfS 2004, 501, 503; OLG Celle VRS 102, 79; Senatsurteile vom 14.01.14 – 7 U 88/12 -, 16.07.09 – 7 ü 19/08 17.07.08 – 7 U 19/07 st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13 -). Das Landgericht hat die Beweislastverteilung dafür der Sache nach zutreffend berücksichtigt. Behauptet danach der Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs bei einem äußerlich wie ein Verkehrsunfall erscheinenden Ereignis eine Verabredung unter den beteiligten Fahrzeugführern, so obliegt es grundsätzlich dem Haftpflichtversicherer selbst, den vollen Nachweis zu führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Dieser befindet sich in derartigen Fällen jedoch naturgemäß in Beweisnot, Deshalb hat die Rechtsprechung den Satz geprägt, dass eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens dazu führen kann, dass es Sache des Geschädigten und damit hier des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation, einer bewussten Herbeiführung des Schadensereignisses zum Nachteil einer Versicherung, zu entkräften. Eine solche typische Situation liegt vor, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder bewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem allgemeinen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGHZ 71, 339, 346; BGH ZfS 09, 207f; BGH VersR 78, 862, 864; 79, 281, 282; 79, 514, 515; OLG Hamm VersR 86, 280, 281; OLG Frankfurt / M VersR 87, 756f; OLG Frankfurt / M ZfS 04, 501, 503 m.w.N.; OLG Zweibrücken VersR 88, 970f; OLG Köln VersR 89, 163; OLG Celle VRS 102, 254, 255; 102, 258; OLG Celie OLGR 04, 175, 177; Senatsurteile vom 14.01.14 – 7 U 88/12 -, 16.07.09 – 7 U 19/08 17,07.08 – 7 U 19/07 01.07.2008 – 7 U 165/06 -; 13.12.2007 – 7 U 24/06 -; st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13 -). Dabei ist dem gestellten Verkehrsunfall eigen, dass die Beteiligten bei ihren Verabredungen die Entkräftung des Betrugsverdachts einplanen (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 86, 280, 282; Senatsurteil v. 24.10.05 – 7 U 6/05 -; Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13 -). Deshalb ist eine mathematisch lückenlose Indizienkette für die Gewinnung der Überzeugung, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliegt, nicht erforderlich; vielmehr kann trotz einzelner Lücken die Häufung der Beweisanzeichen die Überzeugung vermitteln, dass der Unfall verabredet gewesen sein muss. Danach hat der Kläger den Vollbeweis dafür zu führen, dass dennoch ein zufälliges Ereignis vorliegt (BGHZ 71, 339, 346= NJW 78, 2154, 2156; BGH VersR 79, 281, 282; Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13-).

2. Das Landgericht hat hier in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ausreichend Tatsachen vorliegen, die im Sinne der genannten Rechtsprechung am Vorliegen eines zufälligen Unfallgeschehens zweifeln lassen. Die vom Landgericht im Urteil (S. 5-8) aufgeführten Indizien sprechen nach der Rechtsprechung für einen gestellten Verkehrs Unfall; der Senat macht sich die Ausführungen der Kammer nebst Rechtsprechungsnachweisen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Im Hinblick auf die Berufungseinwände des Klägers ist nur folgendes zu ergänzen:

a) Es kommt nicht darauf an, dass „nach dem Pflichtversicherungsgesetz die von ihrem Versicherungsnehmer verursachten und verschuldeten Schäden am Fahrzeug des Klägers auf die Beklagte übergingen“, wie die Berufung meint. Dabei ist allerdings auch unklar, was gemeint ist. Der Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten auf dessen Versicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG n.F., also hier des Klägers auf seinen Kaskoversicherer, spielt hier keine Rolle. Ein Übergang des Schadens auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers gibt es nicht. Der Gedanke der Gesamtschuldnerhaftung des Haftpflichtversicherers neben dem Schädiger gem. § 115 Abs. 1 WG n.F. (§ 3 Nr. 1-2 PflVG a.F.) führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur so weit reicht, wie Halter und Fahrer selbst haften. Kann der Haftpflichtversicherer aber dem Geschädigten bei Behauptung eines gestellten Unfalls die o.g. Beweislastverteilung entgegenhalten, so gilt diese dann auch für die Klage gegen Halter und Fahrer (BGH NJW 1978, 2154, 2157; Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13 -).

b) Im Übrigen hat das Landgericht die vorliegenden unstreitigen Tatsachen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Widersprüche, Auslassungen, Unklarheiten oder andere Anhaltspunkte, die zu einer Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme führen müssten, sind nicht erkennbar.

(1) Soweit der Kläger in dem einleitenden Satz des Landgerichts, der Zusammenstoß müsse im Einvernehmen mit dem Kläger geschehen sein (Urteil S. 4), die Unterstellung sieht, sein Mandant und der Zeuge … kennten sich, geht der Einwand ins Leere. Die Beklagte hat nicht dezidiert behauptet, der Kläger und der Zeuge … hätten sich vor dem behaupteten Unfallereignis bereits gekannt. Zutreffend führt sie auch aus, es sei zwar nicht bewiesen, dass beide sich gekannt hätten, aber eben auch nicht, dass sie sich nicht gekannt hätten. Es handelt sich bei dem einleitenden Satz der Kammer nur um das Ergebnis der Würdigung anderer Indizien, die für einen abgesprochenen Zusammenstoß zur Erlangung der Versicherungsleistung der Beklagten und gegen ein zufälliges Unfallereignis sprechen. Dass diese auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers richtig festgestellt sind, ist im Folgenden auszuführen.

(2) Soweit der Kläger beanstandet, die Kammer habe die Aussage des Zeugen … ignoriert, wonach er nach dem Aufprall von einer Zeugin mit Kind in den Arm genommen und getröstet worden sei, hat das Landgericht insgesamt die entsprechende Aussage des Zeugen in nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass die Existenz dieser Zeugin unwahrscheinlich sei, wenn sie sich nach Aussage des Zeugen … auch mit den Polizeibeamten unterhalten habe, aber gleichwohl nicht als Zeugin vernommen und in die Verkehrsunfallanzeige aufgenommen worden sei. Dem ist nur hinzuzufügen, dass es ein Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall darstellt, wenn entweder keine Zeugen vorhanden sind oder aber die Existenz von Zeugen behauptet wird, aber diese weder benannt werden können noch am Unfallort von der Polizei angetroffen worden sind (BGH VersR 1979, 514, 515; OLG Hamm VersR 2001, 1127 – in Juris Rz. 55 -; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 356 – in Juris Rz. 31 -; OLG Karlsruhe r+s 1990, 17; OLG München ZfS 1990, 78; OLG Koblenz VersR 1990, 396: OLG Celle ZfS 1989, 41; OLG Saarbrücken DAR 1989, 64; Senatsurteil vom 14.01.2014 – 7 U 88/12 -; Senatsbeschluss vom 28.01.2014 – 7 U 29/13 -). Zeugen außer dem Schädiger selbst und den aufnehmenden Polizeibeamten sind hier nicht benannt worden, auch nicht gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten.

(3) Soweit der Kläger äußert, er habe keinen Einfluss auf An- und Verkauf sowie Versicherungsbeginn des Fahrzeugs, tritt er letztlich den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Auch dieser Umstand ist nach st. Rspr. ein Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall. Es ist anzumerken, dass auch die baldige Veräußerung eines der beschädigten Fahrzeuge ein solches Indiz darstellt (OLG Karlsruhe r+s 1990, 17; OLG München ZfS 1990, 78; OLG Köln VersR 1989, 163; Senatsurteil vom 14.01.2014 – 7 U 88/12 -).

(4) Zu Recht und vom Kläger unbeanstandet hat das Landgericht festgestellt, dass das geschädigte Fahrzeug BMW 535i mit einem 3-Liter-Motor einer gehobenen Fahrzeugklasse angehört. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Kammer außerdem vom Vorhandensein von Vorschäden ausgegangen sei, räumt er selbst im Folgenden einen solchen im Zusammenhang mit dem nur zehn Monate vorher gemeldeten Diebstahlsereignis ein. Dieser Vorschaden aus dem Diebstahlsereignis ist unstreitig. Typisch für einen gestellten Verkehrsunfall ist auch, dass das Fahrzeug Vorschäden aufweist, die zudem ebenfalls auf Gutachtensbasis abgerechnet worden sind und überdies dem Sachverständigen nicht oder nicht vollständig angegeben werden (BGH VersR 79, 514, 515; OLG Karlsruhe r+s 90, 17; OLG München ZfS 90, 78; OLG Koblenz VersR 90, 396; OLG Köln VersR 89, 163; OLG Frankfurt / M VersR 87, 756; 80, 978; OLG Celle ZfS 89, 41; OLG Zweibrücken VersR 88, 970f; OLG Hamm VersR 86, 280; Senatsurteile v. 03.09.13 – 7 U 70/10 -, 24.10.05 – 7 U 6/05 – und 10.10.05 – 7 U 173/05 Senatsbeschluss v. 28.01.2014 – 7 ü 29/13 -). Ob der Vorschaden anlässlich eines Diebstahls oder seinerseits anlässlich eines echten oder gestellten Verkehrsunfalls entstanden ist, spielt weder nach der zitierten Rechtsprechung noch hinsichtlich des Ergebnisses eine Rolle. Denn entscheidend ist, dass der Schaden für den angeblich Geschädigten eines gestellten Verkehrsunfalls desto lukrativer ist, je höher der vom Sachverständigen bescheinigte Wiederbeschaffungswert ohne das Unfallereignis ist.

Der Kläger hat hier aber eben den Vorschaden zumindest nicht in seinem vollen Umfang angegeben. Es ist unstreitig, dass ein … -Sachverständiger den Pkw des Klägers nach dem behaupteten Diebstahlsereignis vom 05.01.2011 besichtigt und danach das Schadensgutachten vom 08.01.2011 erstellt hat (Anlage B6). Danach betrug der Gesamtschaden immerhin 17.727,50 € inkl. MwSt. und lag damit nur unwesentlich unter dem damaligen Wiederbeschaffungswert von 19.500.- € brutto (Gutachten … Anlage 66 S. 1).

Hinsichtlich des von dem Kläger nach dem behaupteten Unfallereignis vom 18.11.2011 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Schütz ist unstreitig, dass dieser einen angegebenen und vom Gutachter berücksichtigten Vorschaden an der vorderen linken Seitenwand aufwies (so schon Klagerwiderung S. 4 Bl. 20 und daraufhin Kl. in der Replik S. 3 Bl. 32). insoweit ist dieser unstreitige Schaden in dem vom Kläger zur Akte gereichten Teil des Gutachtens des Sachverständigen Schütz nicht enthalten. Die auch hinsichtlich der Lichtbilder nicht vollständig vorgelegte „Reparatur-Kalkulation Nr. 319111“ vom 22.11.2011 enthält in der Rubrik „Vor-/Altschaden“ nur den Verweis „s. Besichtigungszustand auf Seite T. Auf Blatt 2 dieser Kalkulation jedoch sind keinerlei Vor- oder Altschäden aufgeführt, sondern nur die Ausstattung des Fahrzeugs; eine „Seite“ 2 fehlt.

Jedenfalls ist mit der vagen Angabe eines Vorschadens links vorn der durch den angeblichen Diebstahl angerichtete Vorschaden mit einem deutlich fünfstelligen Reparaturkostenbetrag von 17.727,50 € bagatellisiert worden. Immerhin ist das Fahrzeug, von der Rückbank und den Türverkleidungen abgesehen, bei dem Diebstahlsereignis innen praktisch vollständig ausgeräumt und zerstört worden.

(5) Soweit der Kläger sich gegen die Berücksichtigung seines Schweigens zur Reparatur des Vorschadens wendet, ist der Argumentation der Kammer lediglich hinzuzufügen, dass die „Rentierlichkeit“ des Schadens dadurch entsteht, dass ein möglichst großflächiger und deshalb von einer Vertragswerkstatt fachgerecht nur sehr teuer zu beseitigender Karosserieschaden verursacht wird. Dieser stellt einen nach Sachverständigengutachten nominell hohen Reparaturschaden dar, aber durch Ausbeulen und Spachteln von einem Fachmann auch deutlich kostengünstiger beseitigt werden kann (Senatsbeschlüsse v. 28.01.2014 – 7 U 29/13 – und 23.03.12 – 7 U 23/11 -). insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Unterlassung genauer Angaben und die Nichtvorlage der Rechnung als Indiz für eine derartige Billigreparatur betrachtet hat (vgl. die genannten Senatsbeschlüsse a.a.O. und Senatsurteil vom 14.01.2014 – 7 U 88/12 -). Soweit der Kläger auf die Gutachten der Sachverständigen … und … verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese auf Vorschäden überhaupt geachtet haben; sie hatten auch keinen ausdrücklichen Auftrag dazu.

(6) Soweit der Kläger ferner den Gedanken der Kammer beanstandet, er erziele bei erneuter Reparatur aufgrund fiktiver Abrechnung nach Sachverständigengutachten einen Überschuss, ist mit der Formulierung erkennbar nichts anderes gemeint, als dass der Kläger auch im vorliegenden Falle wegen seiner Abrechnung auf fiktiver Basis bei Durchführung einer Billigreparatur aus einer eventuellen Schadensersatzzahlung einen Betrag übrigbehalten würde, den er nicht für die Reparatur einsetzen müsste. Das entspricht der von der Kammer zitierten Rechtsprechung, wonach die Abrechnung auf Gutachtensbasis ein Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall darstellt.

(7) Soweit der Kläger das Argument beanstandet, auch dem Polizeibeamten … sei das Unfallgeschehen untypisch vorgekommen, hat das Landgericht insoweit in nicht zu beanstandender Weise diese Aussage des Zeugen … angesichts der Vielzahl der Auffälligkeiten ebenfalls als Indiz angesehen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut auf die Kreislaufprobleme des Zeugen … verweist, hat das Landgericht dazu bereits zutreffend auf S. 7 seines Urteils ausgeführt. Zu ergänzen ist, dass die Aussage des Zeugen …, infolge von Kreislaufproblemen mit Übelkeit und Schwindel gegen den Pkw des Klägers gefahren zu sein, auch im Widerspruch steht zu der Feststellung des Sachverständigen …, der Zeuge müsse mehrfach gegen die Seitenwand des Pkw BMW gefahren sein (Nachtragsgutachten vom 05.08.2013 S.4f). Das kann wohl nur bewusst geschehen sein und verträgt sich nicht mit der Angabe des Zeugen, infolge von Krankheit die Kontrolle über seinen Pkw verloren zu haben.

(8) Soweit der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts argumentiert, der Unfall habe sich nicht zur Nachtzeit ereignet, hat die Kammer das auch nicht festgestellt sondern nur, dass er sich zu einer Tageszeit ereignete, welche mit unbeteiligten Zeugen aufgrund der Dunkelheit nicht ohne weiteres rechnen ließ, nämlich am Abend (Urteil S. 7). Das entspricht der zitierten Rechtsprechung. Im Übrigen handelte es sich auch um einen Ort, welcher mit unbeteiligten Zeugen aufgrund der Dunkelheit nicht ohne weiteres rechnen ließ; auch dies ist ein Indiz für einen gestellten Unfall (BGH VersR 1979, 514, 515; OLG Celle NJW-RR 2010, 326 – in Juris Rz. 5 -; OLG München ZfS 1990, 78; OLG Frankfurt/M NJW-RR 2007, 603 – in Juris Rz. 28 -; OLG Koblenz VersR 1990, 398; OLG Karlsruhe ZfS 1989, 41; OLG Hamburg VersR 1989, 179; OLG Hamm VersR 1986, 280f; OLG Frankfurt/M VersR 1987, 756; Senatsurteile vom 24.10.2005 – 7 U 6/05 – und 14.01.2014 – 7 U 88/12 – sowie Senatsbeschlüsse vom 20.03.2012 – 7 U 23/11 – und 28.01.2014 – 7 U 29/13 -). Dass die Häuser auf der gegenüberliegenden Seite der Unteren Straße bewohnt waren, ändert daran nichts.

(9) Soweit der Kläger schließlich nochmals gegen die Feststellung der Kammer argumentiert, er habe die angebliche Zeugin nicht benannt, ist auf die Ausführungen oben unter (2) und die dort zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Zudem steht seiner Behauptung, sie habe mit den Polizeibeamten gesprochen, deren Unfallaufnahme entgegen, in der sie nicht auftaucht, sowie die Aussage des Zeugen … Zeitungsanzeige o.ä. gesucht zu haben.

c) Auf die Einwendungen des Klägers gegen den im Sachverständigengutachten berücksichtigten Stundensatz kommt es danach nicht an. Denn nach alledem kann nur mit dem Landgericht festgestellt werden, dass in mehr als hinreichendem Maße Tatsachen vorliegen, die im Sinne der Rechtsprechung am Vorliegen eines zufälligen Unfallgeschehens zweifeln lassen. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien vermitteln die Überzeugung, dass sie zumindest bei der Gesamtschau in ihrer Häufung nicht mehr durch einen Zufall erklärbar sind, selbst wenn es einzelne für sich genommen noch wären. Der Kläger hätte mithin darzulegen und zu beweisen, dass gleichwohl ein zufälliges Unfallereignis vorliegt. Das ist ihm nicht gelungen.

II.

Dem Kläger wird nachgelassen, binnen drei Wochen Stellung zu I. dieses Beschlusses zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!