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Verkehrsunfall – Streit um die Höhe von Mietwagenkosten

AG Koblenz, Az.: 152 C 1447/16, Urteil vom 26.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abwenden, soweit der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Geschädigter eines Unfallgeschehens vom 19.03.2016 in Koblenz einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten der Fa. Autohaus … geltend. Der Kläger war als Halter eines Fahrzeugs des Typs Mercedes Benz A 150 in einen Verkehrsunfall verwickelt, welcher von einem Versicherungsnehmer des Beklagten allein schuldhaft verursacht wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. Autohaus …, wo er Stammkunde ist, mit einem Kostenaufwand von 3.334,02 € netto reparieren. Für die Zeit der Reparatur vom 21.03.2016 bis 31.03.2016 stellte das Autohaus dem Kläger einen Mietwagen des Typs Mercedes Benz B 220 CDI zur Verfügung. Dem Kläger wurde seitens der Fa. Autohaus … am 01.04.2016 eine entsprechende Rechnung übermittelt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird. Diese machte er gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte zahlte auf die veranschlagten Netto-Reparaturkosten von 1.035,32 € einen Betrag von 568,82 €. Der Kläger begehrt nunmehr gegenüber dem Beklagten die Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten an die Fa. Autohaus ….

Hierzu trägt er vor, der von der Fa. … geltend gemachte Mietpreis sei angemessen. Es sei unzutreffend, dass die Fa. … ihm das Fahrzeug des Typs Mercedes Benz B 200 CDI unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fa. Autohaus … aus der Rechnung-Nr.: … vom 01.04.2016 in Höhe einer restlichen Mietwagenforderung von 663,21 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dem Kläger sei durch die Fa. Autohaus … das Fahrzeug Mercedes Benz B 200 CDI unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die seitens der Fa. Autohaus …. geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …, Bl. 42 ff d.A..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten über die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 568,82 € hinausgehend nicht die Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten begehren.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Stammkunde bei der Fa. Autohaus … war.

Der Kläger hat unstreitig das verunfallte Fahrzeug Mercedes Benz A 150 bei der Fa. Autohaus … vollständig reparieren lassen.

Der Zeuge …, von der Klägerseite benannt, gab im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 an, Stammkunden werde für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug aus dem Bestand der Fa. Autohaus … zu einem Mietpreis von 15,00 € netto täglich zur Verfügung gestellt. Der Kunde habe 100 Freikilometer. Weitergehende Kilometer seien mit 15 Cent pro Kilometer zu vergüten. Das Fahrzeug muss im Übrigen vollgetankt zurückgegeben werden.

In Haftpflichtfällen sei der Preis für den Mietwagen nach anderen Grundsätzen zu berechnen. In diesen Fällen würde seitens der Fa. Autohaus … gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgerechnet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

Verkehrsunfall – Streit um die Höhe von Mietwagenkosten
Symbolfoto: CandyBox Images/Bigstock

Der Kläger war Stammkunde bei der Fa. Autohaus … . Er hat dort sein verunfalltes Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen. Seitens des Zeugen … wurde der Vortrag des Klägers, dieser habe mit dem Mietfahrzeug 258 Kilometer zurückgelegt, nicht in Abrede gestellt. Die Rechnung vom 01.04.2016 wurde an den Kläger adressiert. Dieser hat diese gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Ein Fall, wonach -etwa im Falle der Abtretung- die Fa. Autohaus … Zahlungsforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners selbst geltend macht, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hatte der Klägerseinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten selbst geltend gemacht. Mithin lagen die Voraussetzungen für eine Überlassung des Fahrzeuges durch die Fa. … an den Kläger zu einem regelmäßigen Mietpreis von 15,00 € kalendertäglich netto zzgl. 15 Cent pro Kilometer bei Überschreitung einer Freigrenze von 100 gefahrenen Kilometern vor.

Die Fa. Autohaus … war nach ihren eigenen Grundsätzen verpflichtet, dem Kläger das Mietfahrzeug zu den sonstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen. Diese beliefen sich allerdings auf einen Mietpreis von 15,00 € kalendertäglich bei einer Freigrenze von 100 Kilometer. Ausgehend von einer Mietdauer von 11 Tagen ergäben sich deshalb Mietwagenkosten von 165,00 € netto. Der Kläger hat 158 Kilometer über die Freigrenze hinausgehend das Mietfahrzeug genutzt. Dies wäre mit 0,15 € je Kilometer, entsprechend weiteren 23,70 € zu vergüten.

Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass das Mietfahrzeug möglicherweise noch vollgetankt zurückgegeben werden sollte, besteht über die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten in Höhe von 568,82 € hinausgehend kein weitergehender Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung weitergehender Mietwagenkosten.

Etwas anderes hätte möglicherweise gelten können, wenn der Kläger seinen Schadenersatzanspruch an die Fa. Autohaus … abgetreten hätte. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Zeuge … gab ergänzend an, er habe mit dem Kläger keinen anderen Mietpreis vereinbart. Die Fa. Autohaus … war deshalb gehalten, gegenüber dem Kläger nach den üblichen Modalitäten abzurechnen.

Dies führt vorliegend dazu, dass über die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten kein weitergehender Ersatzanspruch, gerichtet auf Zahlung von Mietwagenkosten oder Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung weitergehender Mietwagenkosten besteht.

Auf den Umstand, dass der Kläger bei Überlassung eines Mietfahrzeuges des Typs Mercedes Benz B 200 CDI im Vergleich zu seinem von ihm gehaltenen Fahrzeug Mercedes Benz A 150 ein klassenhöheres Fahrzeug erhalten hatte und sich deshalb eine Eigenersparnis anrechnen lassen müsste, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ist durch die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten vielmehr i.S.d. § 362 BGB erfüllt.

Aus den genannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 663,21 €.

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