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Verkehrsunfall – Kollision im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs

AG Perleberg, Az.: 11 C 382/15, Urteil vom 14.04.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 28.08.2014 gegen 09.50 Uhr in Perleberg im Kreisverkehr Putlitzer Straße/Ecke Reetzer Straße zutrug.

Verkehrsunfall - Kollision im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs
Symbolfoto: Qualit Design/Bigstock

An dieser Stelle sind die im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeuge gegenüber einfahrenden Fahrzeugen vorfahrtsberechtigt. Die Beklagte zu 1 befand sich mit ihrem Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …, der zur Unfallzeit bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, im Kreisverkehr. Sie war in diesen aus Richtung Kyritz kommend eingefahren, um ihn in Richtung Reetzer Straße zu verlassen. Dies erfordert eine Fahrstrecke innerhalb des Kreisverkehrs von ca. 450 Grad, da der Winkel zwischen der Einfahrt aus Richtung Kyritz in den Kreisverkehr und der unmittelbar darauf folgenden Ausfahrt zur Reetzer Straße so gestaltet wurde, dass ein sofortiges Ausfahren nicht möglich ist.

Als die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug erneut den Bereich der Einfahrt aus Richtung Kyritz passierte, fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug an und rammte mit der Vorderfront seines Fahrzeuges die rechte Seite des Beklagtenfahrzeuges im Bereich der Beifahrertür.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe so frühzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, dass er annehmen durfte und musste, die Beklagte zu 1 wolle den Kreisverkehr in Richtung Kyritz verlassen.

Der Kläger ist daher der Auffassung, der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei überwiegend durch die Beklagte zu 1 verschuldet.

Der Kläger behauptet, ihm seien unfallbedingt Schäden in Höhe von insgesamt 1.642,11 Euro entstanden. Unter Berücksichtigung eines zugestandenen Haftungsanteiles wegen der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges begehrt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 70 % seiner gesamten Schäden und damit in Höhe von 1.149,47 Euro sowie zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.149,47 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1 habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts zur Ausfahrt in die Reetzer Straße erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie den Kreuzungsbereich des Kreisverkehres mit der aus Richtung Kyritz kommenden Straße bereits zu einem größeren Teil passiert habe. Im Augenblick der Kollision habe sich ihr Fahrzeug auch vollständig vor der Einfahrt aus Richtung Kyritz in den Kreisverkehr befunden. Deshalb habe der Kläger mit der Front seines Fahrzeuges die Mitte der rechten Seite des Beklagtenfahrzeuges gerammt. Die Beklagten sind daher der Auffassung, der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei durch eine Vorfahrtspflichtverletzung des Klägers allein verschuldet worden. Das Verschulden des Klägers wiege so stark, dass dahinter auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zurücktrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.149,47 Euro als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 28.08.2014 gegen 09.50 Uhr in Perleberg im Kreisverkehr Putlitzer Straße/Ecke Reetzer Straße zutrug.

Der fragliche Kreisverkehr und damit die Unfallstelle ist dem erkennenden Richter aus regelmäßiger eigener Durchfahrung sehr gut bekannt. Daher ist es auch gerichtsbekannt, dass aus Richtung Kyritz in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge, die unmittelbar an der nächsten Ausfahrt in die Reetzer Straße den Kreisverkehr verlassen wollen, dies nicht sofort tun können, sondern erst, nachdem sie den gesamten Kreisverkehr einmal umrundet haben, da der Straßenbereich baulich so gestaltet wurde, dass ein unmittelbares Ausfahren aus dem Kreisverkehr nach dem Einfahren aus Richtung Kyritz unmöglich ist.

Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Kraftfahrzeug im Kreisverkehr, der gegenüber den einfahrenden Einmündungen vorfahrtsberechtigt ist, fuhr, während der Kläger mit seinem Fahrzeug aus Richtung Kyritz kommend in den Kreisverkehr einfuhr, als es zur Kollision kam.

Unter diesen Umständen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger den Verkehrsunfall durch die Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zur Beachtung des Vorfahrtsrechtes der im Kreisverkehr fahrenden Kraftfahrzeuge verschuldet hat.

Dieser Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers an der Herbeiführung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeugkollision wird auch dadurch bestärkt, dass nicht etwa die Beklagte zu 1 mit der Front ihres Fahrzeuges in die Seite des Klägerfahrzeuges hineingefahren ist, sondern der Kläger mit der Front seines Fahrzeuges in die Seite des Beklagtenfahrzeuges.

Unter diesen Umständen überwiegt das Verschulden des Klägers an der Herbeiführung der Kollision dasjenige der Beklagten zu 1 so erheblich, dass im Hinblick auf die Haftungsanteile der Unfallbeteiligten die auch dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 anhaftende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.

Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Beklagte zu 1 den rechten Fahrtrichtungsanzeiger so frühzeitig gesetzt gehabt hätte, dass sie damit das Vertrauen des Klägers darin, sie werde den Kreisverkehr in Richtung Kyritz wieder verlassen, und damit an einer Stelle vor dem Einmündungsbereich des aus Kyritz in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehres.

Für diesen, vom typischerweise anzunehmenden Hergang des Verkehrsunfalles unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des streitgegenständlichen Kreisverkehres und des unstreitigen Tatsachenvortrages beider Parteien abweichenden Unfallablauf obliegt dem Kläger allerdings die Beweislast für die von ihm aufgestellte Behauptung, die Beklagte zu 1 habe tatsächlich den rechten Fahrtrichtungsanzeiger so frühzeitig, wie dargestellt, gesetzt. Einen Beweis für diese Tatsachenbehauptung jedoch hat der Kläger nicht anzutreten vermocht.

Damit aber muss es beim Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch den Kläger allein schuldhaft verursacht wurde, verbleiben.

Unter diesen Umständen muss die Klage insgesamt – einschließlich der geltend gemachten Nebenforderungen – der Abweisung unterliegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.

Streitwert: 1.351,18 Euro

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