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Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

BGH 

Az.: VI ZR 366/13

Beschluss vom 21.01.2014

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, VersR 2008, 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung versagt.

a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.

b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.

Da es sich bei dem beschädigten VW-Bus um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des Klägers nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Davon kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Kläger dazu hinreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie macht zwar geltend, der Kläger habe dargelegt, dass er durch den Ausfall des VW-Busses „erheblich und fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt” gewesen sei; er habe Aufträge zurückgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte Anstrengungen kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger seiner Darlegungslast jedoch nicht gerecht. Konkrete – im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche – Umstände, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Revision nämlich nicht auf. Bei dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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