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Parkplatzunfall – Geltung der Regelungen der StVO

LG Hamburg, Az.: 306 S 82/15, Urteil vom 15.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.09.2015, Az. 410a C 214/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.196,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.08.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 86,63 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Kläger 67 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 33 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt der Kläger 73 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 27 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit durch das Urteil die erstinstanzliche Entscheidung zum Nachteil der Beklagten abgeändert wird.

Beschluss

Parkplatzunfall - Geltung der Regelungen der StVO
Symbolfoto: Julimail1981/Bigstock

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.754,61 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des am 07.10.2003 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes Kombi 320 T, amtl. Kennzeichen … . Am 04.05.2013 kam es auf dem Kundenparkplatz des E.-Supermarktes N. H. …, … zu einem Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des Klägers beteiligt war. Auf dem Parkplatzgelände weist eine Beschilderung auf die Geltung der StVO hin.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin S., parkte mit dem Fahrzeug des Klägers rückwärts aus einer Parklücke aus. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer schräg gegenüber befindlichen Parklücke heraus. Während der Rückwärtsfahrt der Beklagte zu 1) kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Die näheren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei der Kollision hinten rechts beschädigt. Ausweislich eines von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens belaufen sich die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf € 3.546,68 (netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von € 11.100,00. Für das Sachverständigengutachten zahlte der Kläger € 728,70.

Laut einem von der Beklagten zu 2) eingeholtem „Prüfbericht“ (Anlage B 1) soll die von dem Sachverständigen des Klägers mit einem Betrag in Höhe von € 8,40 angesetzte Sichtprüfung der Anhängerkupplung zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich sein. Darüber hinaus sollen sich die Kosten einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Referenzwerkstatt aufgrund geringerer Stundenverrechnungssätze auf nur € 2.863,72 (netto) belaufen.

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte zu 2) dem Kläger auf der Basis einer von ihr anerkannten Haftungsquote von 50 % in Bezug auf die Reparaturkosten einen Betrag von € 1.431,86 sowie in Bezug auf die Sachverständigenkosten einen Betrag von € 364,35. Darüber hinaus erstattete sie dem Kläger Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 229,55 (vgl. das Abrechnungsschreiben Anlage K 1).

Erstinstanzlich hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung folgender Schadenspositionen zu 100 % beansprucht:

Brutto-Reparaturkosten: € 4.220,31

Sachverständigenkosten: € 728,70

Nutzungsausfall: € 455,00

sowie weitere Rechtsanwaltskosten. Er hat von dem Saldo die von der Beklagten zu 2) außergerichtlich getätigten Zahlungen in Abzug gebracht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für seinen Unfallschaden haften. Die Zeugin S. habe zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig ausgeparkt und sich auf dem Gelände zwischen den Parklücken befunden, als die Beklagte zu 1) mit dem Ausparkmanöver begonnen habe. Die Zeugin S. habe gehupt, die Beklagte zu 1) habe ihren Ausparkvorgang aber fortgesetzt. Für die Zeugin S. habe keine Möglichkeit zum Ausweichen bestanden, weil vor ihr Fahrzeuge gestanden hätten. Darüber hinaus seien die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig. Sein Fahrzeug sei in der Vergangenheit jeweils nur in markengebundenen Fachwerkstätten repariert worden. Zur Untermauerung dieses Vortrages hat der Kläger erstinstanzlich ein Konvolut von Rechnungen der H. M. GmbH, einer markengebundenen Fachwerkstatt, zur Akte gereicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 3.607,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.08.2013 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 317,14 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sich die Beklagte zu 1) mehrfach vergewissert habe, dass der Verkehrsraum hinter ihr frei sei, bevor sie rückwärts aus der Parklücke gefahren sei. Eine vollständige sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur würde in der Referenzwerkstatt F. S. & S. GmbH & Co. lediglich € 2.863,72 kosten. Die Reparaturqualität dort sei gleichwertig mit der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 1) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.. Es hat ferner ein Gutachten des Sachverständigen R. zum erforderlichen Reparaturaufwand eingeholt und zu der Frage, ob die Reparatur in der Referenzwerkstatt vom Qualitätsstandard mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist.

Das Amtsgericht hat dann mit Urteil vom 16.09.2015 dem Grunde nach eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % angenommen und auf der Basis dieser Haftungsquote dem Kläger weitere Netto-Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten zugesprochen. In Bezug auf die streitige Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten hat es die Kosten einer Reparatur in der Referenzwerkstatt zugrunde gelegt. Es hat die Beklagten unter Zurückweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von € 724,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2013 sowie weitere vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 86,63 verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil. Dabei greift er zum Einen die von dem Amtsgericht gebildete Haftungsquote und zum Anderen die Höhe der vom Amtsgericht als erstattungsfähig angesehenen Reparaturkosten an. Er beansprucht in der Berufungsinstanz nunmehr die Zahlung folgender Beträge:

Netto-Reparaturkosten:

€ 3.546,48

Sachverständigenkosten:

€ 728,70

€ 4.275,18

abzgl. Zahlung:

€ 1.796,21

€ 2.478,97

sowie (ohne nähere Begründung) weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 317,14.

Der Kläger trägt vor, dass im vorliegenden Fall ein Anschein für einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die ihr beim Rückwärtsfahren obliegende Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO gegeben sei. Der Zeugin S. könne dagegen keine Mitverantwortung vorgeworfen werden, weil sie ihren Ausparkvorgang bereits gefahrlos und vollständig beendet habe, als es zu der Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Im Hinblick auf die erstattungsfähigen Reparaturkosten könne er nicht auf eine Referenzwerkstatt verwiesen werden, weil er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und warten lassen. Soweit das Amtsgericht eine Gleichwertigkeit des Qualitätsstandards der Referenzwerkstatt angenommen habe, beruhe dieses auf einem Fehler bei der Tatsachenfeststellung, weil der Sachverständige seinem Gutachten Feststellungen zugrunde gelegt habe, die er bereits im Jahr 2010 getroffen habe.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf 410a C 214/13 vom 16.09.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.478,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 317,14 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Erwägungen des Erstgerichts zur Haftungsquote ermessensfehlerfrei seien. Es wäre im vorliegenden Fall sogar auch eine Haftungsquote von 50% : 50% angemessen gewesen. Es habe ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kollision und dem Ausparkvorgang der Zeugin S. bestanden. Zu Recht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Zeugin S. den Ausparkvorgang noch nicht vollständig beendet habe. Hinsichtlich der Kosten für eine Reparatur sei der Kläger auf die in der Referenzwerkstatt anfallenden Kosten zu verweisen. Die Verweisung sei auch nicht unzumutbar, da das Fahrzeug älter als 3 Jahre und nicht durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden sei. Die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen würden keine Inspektionen ab dem Jahr 2009 belegen, obwohl nach dem Serviceintervall jährliche Inspektionen hätten durchgeführt werden müssen. Für die Frage der Unzumutbarkeit komme es darauf an, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei, was auch die regelmäßig durchzuführenden Inspektionen umfasse.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

1.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.05.2013 dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz von 70 % seines Schadens, §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Soweit sich die Berufung gegen die von dem Amtsgericht erkannte Haftungsquote wendet, hat sie keinen Erfolg. Denn die von dem Amtsgericht ausgeurteilte Haftungsquote ist zwar nicht in der Herleitung, dafür aber im Ergebnis richtig.

Da sich der Unfall bei dem Betrieb zweier Fahrzeuge ereignet hat, sind im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile abzuwägen.

Da sich der Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ereignet hat, bei dem durch eine Beschilderung auf die Geltung der Regelungen der StVO hingewiesen wird, ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO mittelbar anwendbar. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer, der rückwärts aus einer Parklücke heraus fährt, deshalb so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Hiergegen hat die Beklagte zu 1) verstoßen, die beim Rückwärtsausparken mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Insoweit spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden gegen die Beklagte zu 1), der im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht entkräftet worden ist.

Ein entsprechender Verstoß der Zeugin S., der dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zuzurechnen wäre, steht dagegen nicht fest. Denn es ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision ebenfalls noch rückwärts gefahren ist. In einem solchen Fall findet bei einer Kollsion auf einem Parkplatzgelände der Anscheinsbeweis keine Anwendung. Gelingt es einem Fahrer nämlich, beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim Rückwärtsfahren kein Raum bleibt (BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 6/15).

Gleichwohl führt dieses bei der zugrunde liegenden Unfallkonstellation nicht zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Denn in Anbetracht dessen, dass hier ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Kollision und dem Rangiermanöver der Zeugin S. besteht, die mit dem Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Beklagten zu 1) rückwärts in die Fahrgasse zwischen den Parklücken eingefahren und dort aufgrund der beengten Verhältnisse zum Stehen gekommen ist, hat sich zumindest (auch) die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers maßgeblich für den Unfallhergang ausgewirkt. Denn ein gerade in die Fahrgasse zwischen den Parklücken eingefahrenes Fahrzeug stellt für andere, rangierende Fahrzeuge eine nicht unerhebliches Gefährdung dar. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, für die der Kläger verschuldensunabhängig einzustehen hat, tritt bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zu 1) und der Betriebsgefahr des ihr geführten Fahrzeugs nicht vollständig zurück. Auch wenn hier der Schwerpunkt der Unfallverursachung aufgrund des feststehenden Verschuldensvorwurfs bei der Beklagten zu 1) liegt, bleibt es bei einer Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die im konkreten Fall mit 30 % zu bemessen ist.

2.

Der Höhe nach hat der Kläger aufgrund der vorstehend genannten Haftungsquote von 70 % wegen des Fahrzeugschadens im Rahmen der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung von € 2.482,54, §§ 249 ff. BGB. Auf diese Forderung hat die Beklagte lediglich einen Betrag von € 1.431,86 gezahlt, so dass eine Restforderung von € 1.050,68 verbleibt.

Soweit es die Höhe der zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten betrifft, sind die in dem von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachten (Anlage K 2) ermittelten Kosten in Höhe von € 3.546,48 in Ansatz zu bringen, die auf den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt beruhen. Denn grundsätzlich darf der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Zwar ist nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Reparaturarbeiten auch günstiger in der von der Beklagten genannten Referenzwerkstatt hätten durchgeführt werden können, und dass diese vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen würden. Insoweit hat das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Basis des von ihm eingeholten Gutachtens durchaus überzeugend begründet, dass in Anbetracht der personellen und materiellen Werkstattausstattung und des zugrunde liegenden Schadensbildes eine qualitativ gleichwertige Reparatur zu erwarten wäre.

Gleichwohl stellt sich die Verweisung für den Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht im konkreten Fall als unzumutbar dar. Es ist aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für die Frage der Unzumutbarkeit darauf ankommt, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt oder ggfs. nach einem Unfall repariert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 606 ff.). So wird die Verweisung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „insbesondere“ dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. u.a. BGH NJW 2010, 2727 f., VersR 2010, 1380 f., NJW 2015, 2110 f.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Annahme der Unzumutbarkeit einer Verweisung jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssen. Bereits aus der vom BGH verwendeten Formulierung „insbesondere“ geht hervor, dass es hier lediglich um ein Beispiel handelt, es aber jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Für die Frage der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben hat. Denn wenn er selbst in der Vergangenheit stets Wert auf die Vornahme von Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt gelegt hat, ist es durchaus gerechtfertigt, bei der fiktiven Abrechnung auch auf die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abzustellen. Auf die Frage, ob der Geschädigte neben den Fahrzeugreparaturen zusätzlich auch regelmäßig die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt hat durchführen lassen, kommt es dann nicht an. Denn es geht im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens und nicht um die Vornahme von Inspektionsarbeiten. Die Vornahme von Inspektionen, die im Prozess durch die Vorlage des Scheckheftes gut zu belegen ist, hat insofern nicht mehr als einen Indizcharakter für den Rückschluss auf eine (subjektive) Unzumutbarkeit für den jeweiligen Geschädigten. Sie ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme der Unzumutbarkeit.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch die Vorlage von zahlreichen Reparaturrechnungen belegt, dass er sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergeben sich die Vornahmen folgender Inspektions- und Reparaturarbeiten (jeweils stichwortartig aufgeführt) während seiner Besitzzeit:

……………………………

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bl. 123 – 155 d.A. und Bl. 319 – 355 d.A. Bezug genommen.

Die Rechnungen belegen hinlänglich, dass der Kläger, soweit es um Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug im eigentlichen Sinne geht, stets eine markengebundene Fachwerkstatt aufgesucht hat. Es steht nicht fest, dass es noch andere Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug gegeben hat, die anderweitig vorgenommen worden wären. Etwaige Öl- oder Luftfilterwechsel zählt die Kammer nicht zu derartigen Reparaturarbeiten. Solche Arbeiten können, da sie keine große Sachkunde voraussetzen, von jeder beliebigen Werkstatt oder Tankstelle ausgeführt werden, da hierfür keinerlei fahrzeugspezifischen Kenntnisse erforderlich sind. Insofern sieht es die Kammer als für die Frage der Unzumutbarkeit unschädlich an, dass der Kläger derartige Arbeiten möglicherweise anderweitig hat vornehmen lassen oder sogar selbst vorgenommen hat. Er hat durch die oben genannten Arbeiten der markengebundenen Fachwerkstatt hinreichend dokumentiert, dass nur sie an sein Fahrzeug bei Reparaturen „Hand anlegen“ soll.

Die Ansicht der Beklagten, dass eine Verweisung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung immer nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn von dem Geschädigten zuvor lückenlose Inspektionsarbeiten und sämtliche Reparaturarbeiten bei einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt worden sind, überzeugt nicht. Dieses würde in der Konsequenz dazu führen, dass schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder etwa sogar allein schon die Wechsel der Scheibenwischerblätter außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt dazu führen sollen, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich sein soll, obwohl der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – alle Fahrzeugreparaturen im eigentlichen Sinne (d.h. bei denen beschädigte Teile ausgetauscht oder repariert worden sind) immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt hat.

Es bedarf dementsprechend stets einer Betrachtung des Einzelfalls. Wenn ein Geschädigter – wie im vorliegenden Fall – durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belegt, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat durchführen lassen, stellt sich aus seiner (für die Schadensberechnung maßgeblichen) subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt auch als unzumutbar dar.

Soweit es den erstinstanzlich streitigen Reparaturumfang betrifft, steht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgericht fest, dass auch die Sichtkontrolle der Anhängerkupplung eine erstattungsfähige Schadensposition ist, so dass von Netto-Reparaturkosten in Höhe von € 3.546,48 auszugehen ist. Da das Amtsgericht bei der Berechnung der begründeten Klagforderung lediglich von Netto-Reparaturkosten in Höhe von € 2.872,12 ausgegangen ist, steht dem Kläger über die tenorierte Forderung hinaus ein weiterer Betrag von € 472,05 zu (= 70 % des Differenzbetrages in Höhe von € 674,36). Er kann daher insgesamt einen Betrag von € 1.196,41 beanspruchen. Insoweit war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Soweit es die von dem Kläger mit der Berufung verfolgten weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft, ist die Berufung im Wortsinne „unbegründet“. Wegen der zutreffenden Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit wird auf die Berechnung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Durch die mit dem Berufungsurteil zuerkannte Mehrforderung wird auch kein Gebührensprung ausgelöst. Der für die Abrechnung maßgebliche Gegenstandswert liegt weiterhin unter € 3.000,00.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 543 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn bislang ist ungeklärt, ob eine Unzumutbarkeit der Verweisung aus der Sicht des Geschädigten auch dann anzunehmen ist, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht regelmäßig zu Inspektionen und Wartungsarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgeführt worden ist, dort aber gleichwohl in der Vergangenheit sämtliche Fahrzeugreparaturen durchgeführt worden sind.

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