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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Gegenstandswert der Rechtsanwaltsgebühren

AG Salzgitter, Az.: 25 C 236/16, Urteil vom 12.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € gemäß Gebührenrechnung vom 20.01.2016 der Rechtsanwälte …, …, … Quedlinburg freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

4. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

1.

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Gegenstandswert der Rechtsanwaltsgebühren
Symbolfoto: jcpjr/Bigstock

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. §§ 249, 257 BGB dergestalt, dass die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € gemäß Gebührenrechnung vom 20.01.2016 ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte freigestellt wird. Hierbei ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Freistellung und (noch) nicht auf Zahlung gerichtet, da nach dem Rechtsgedanken des § 249 BGB (sog. Naturalrestitution) lediglich der status quo wiederhergestellt werden soll und diese Wiederherstellung – mangels Bezahlung der Rechnung seitens der Klägerin – im Wege der Freistellung von der Verbindlichkeit erfolgt. Da der Antrag auf Zahlung in einen Antrag auf Freistellung umzudeuten (§ 140 BGB analog) ist, ist bereits der Hauptantrag der Klage begründet.

Die Klägerin kann die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € beanspruchen, weil der Gebührenrechnung ein Gegenstandswert von 5.527,27 € und nicht nur von 4.849,81 € zugrunde zu legen ist. Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 492,54 € erloschen ist, verbleibt ein Anspruch auf Erstattung der ausstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Anzusetzen ist vorliegend ein Gegenstandswert von 5.527,27 €, der sich aus folgenden Einzelpositionen berechnet:

1. Wiederbeschaffungswert 4.250,00 €

2. Sachverständigenhonorar 685,83 €

3. Mietwagenkosten 566,44 €

4. Kostenpauschale 25,00 €

Bei der Gegenstandswertbemessung in seiner Gebührenrechnung vom 20.01.2016 hat der Klägervertreter zutreffend den Fahrzeugschaden anhand des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts bestimmt, da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, der zur Wiederherstellung des Zustands notwendig ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Daher muss sich grundsätzlich der Geschädigte den Restwert der beschädigten Sache anrechnen lassen, wenn er diese behalten will. Wenn aber – wie hier – die beschädigte Sache einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, hat die beschädigte Sache keinen berücksichtigungsfähigen Restwert. Insoweit erfolgt kein Abzug.

Nach der Ansicht des erkennenden Gerichts kann die Beklagte gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin nicht einwenden, dass die Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung einen Gegenstandswert von unter 5.000,00 € zugrunde gelegt haben. Denn die Gegenseite hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des berechtigten Schadensersatzanspruches zu regulieren. Hierbei ist es unbeachtlich, dass sich die Parteien – abweichend von der Gesetzeslage – auf die Regulierung eines niedrigeren Schadensbetrages verständigt haben.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus § 280 Abs. 1 und 3, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, da der Freistellungsanspruch keine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB ist.

II.

Das Gericht hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auferlegt, da die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin – mangels Gebührensprung – keine höheren Kosten veranlasst hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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