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Verkehrsunfall – abbiegender Pkw mit einem auf Gehweg entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer

AG Marl, Az.: 23 C 428/14, Urteil vom 08.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - abbiegender Pkw mit einem auf Gehweg entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund eines Unfalls am 15.06.2013, gegen 15:20 Uhr, im Bereich Spechtstr. / Rebhuhnweg, an dem die Klägerin als Radfahrerin und die Beklagte zu 1) als Halterin und Führerin des Fahrzeuges … beteiligt war. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) rechtschutzversichert.

Die Klägerin befuhr den linken Bürgersteig der Spechtstr. in Richtung Rebhuhnweg. Ein gesonderter Radweg ist dort nicht ausgewiesen. Die Beklagte zu 1) befuhr den Rebhuhnweg in Richtung Spechtstraße und wollte nach rechts in die Spechtstraße einfahren. Bei dem Rebhuhnweg handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich. Die Klägerin näherte sich der Beklagten zu 1) für diese von rechts kommend. Die Sicht der Beklagten zu 1) nach rechts auf die Spechtstraße sowie die Sicht der Klägerin nach links auf den Rebhuhnweg waren jeweils durch Bäume und Büsche eingeschränkt. Die Spechtstraße nimmt dort einen kurvigen Verlauf. Im Einmündungsbereich Spechtstr./. Rebhuhnweg kam es zu einem Zusammenstoß der Klägerin mit der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 1) die Klägerin frontal erfasste. Das Fahrrad der Klägerin befand sich teilweise unter dem linken Vorderrad des Fahrzeugs der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ausschließlich nach links geschaut und die Klägerin dadurch übersehen. Ferner sei die Beklagte zu 1) mit erheblicher, einer Wohn- und Spielstraße nicht angepasster Geschwindigkeit aus dem Rebhuhnweg herausgefahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund dessen kein (Mit-)Verschulden an dem Unfallereignis treffe, insbesondere, da in Wohngebieten und dort, wo ein gesondert ausgewiesener Fahrradweg nicht bestehe, auch infolge ständiger, ortsüblicher und jahrzehntelanger Übung ein Befahren des Bürgersteiges für Radfahrer zulässig sei. Bei aufmerksamer und vorsichtiger Annäherung an den Kreuzungsbereich und entsprechendem Blick nach links und rechts sei der Zusammenstoß für die Klägerin vermeidbar gewesen. Für sie sei der Unfall allerdings unvermeidbar gewesen, da sie nicht mehr habe reagieren bzw. ausweichen können.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall nicht unerheblich verletzt worden zu sein. Sie habe an der rechten Körperseite Hämatome erlitten, die jedoch mittlerweile verheilt seien. Ferner habe sie am linken Unterschenkel ein 8 cm großes Hämatom erlitten, welches letztlich zu Verhärtungen und anhaltenden Schmerzen geführt habe, an denen sie heute noch leide. Die Stelle sei druckempfindlich wie bei einem frischen Hämatom. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte wird auf Bl. 8-16 d.A. verwiesen. Bei der Schmerzensgeldhöhe sei insbesondere auch die monatelange Verzögerung bei der Bearbeitung der Sache durch die Beklagte zu 2) zu berücksichtigen. Der weitere Heilungsverlauf sei medizinisch nicht sicher darstellbar, bei ausbleibender spontaner Heilung sei sogar eine Operation möglich.

Des Weiteren macht die Klägerin Nettoreparaturkosten für ihr beschädigtes Fahrrad aufgrund eines „Totalschadens“ geltend. Diesbezüglich wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 6 d.A. sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.01.2015, Bl. 44 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 2.500,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;

2) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 15.06.2013, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, zu ersetzen;

3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 446,76 € zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallhergangs verbleibe kein Raum für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach, geschweige denn eine alleinige Haftung.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich langsam an den Einmündungsbereich herangetastet. Von links kommend habe sich ein Fahrzeug genähert, weshalb die Beklagte zu 1) an der Sichtlinie gehalten habe, um diesem Vorrang zu gewähren. Anschließend habe die Beklagte gerade anfahren wollen, als sie plötzlich die Klägerin wahrgenommen habe. Die Beklagte zu 1) habe keine Möglichkeit mehr gehabt, eine Kollision mit der Klägerin abzuwenden. Die Klägerin dagegen müsse sehenden Auges auf das im Einmündungsbereich haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1) zugefahren sein, was sich nur damit erklären lasse, dass die Klägerin entweder gänzlich unaufmerksam oder mit unangepasster und überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Beklagte zu 1) dagegen habe sowohl nach links als auch nach rechts geschaut, die Klägerin allerdings zu spät wahrgenommen.

Die Beklagten bestreiten vorsorglich, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrrades die kalkulierten Reparaturkosten erreicht sowie, dass die Kosten zur sach- und fachgerechten Behebung des unfallbedingten Fahrradschadens erforderlich und der Höhe nach ortsüblich und angemessen sind.

Ferner bestreiten die Beklagten das Erleiden sowie insbesondere die Unfallbedingtheit der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und erheben Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.01.2015, Bl. 36 d.A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.05.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass das rechtliche Interesse der Klägerin fraglich ist. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist nur zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für begründete, nicht aber für unbegründete Feststellungsklagen. Es reicht nach der Lehre der so genannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen bei unbegründeten Feststellungsklagen aus, dass der Kläger sein rechtliches Interesse schlüssig vorträgt. Vorliegend hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie noch unter Schmerzen leide und ggfs. eine Operation erfolgen soll.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus keiner Anspruchsgrundlage zu. Ein Anspruch aus den §§ 7Abs. 1, 18 Abs. 1,9,11 Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG; 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht nicht. Denn der Verkehrsverstoß der Klägerin wiegt so schwer, dass eine etwaige Betriebsgefahr und ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 1) dahinter zurücktreten.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

Der Unfall war für die Klägerin und die Beklagte zu 1) auch nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, die unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den Schaden geworden sind (vgl. BGH, NJW 2000, 3069). Daraus ergibt sich hier Folgendes:

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstieß sie gegen § 2 Abs. 4 StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Es trifft insoweit gerade nicht zu, dass in Wohngebieten und dort, wo ein gesondert ausgewiesener Fahrradweg nicht besteht, infolge ständiger, ortsüblicher und jahrzehntelanger Übung ein Befahren des Bürgersteiges für Radfahrer zulässig ist.

Darüber hinaus befuhr die Klägerin den linken Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Obwohl ihre Sicht auf den Rebhuhnweg durch Bäume und Büsche eingeschränkt war, querte die Klägerin den Rebhuhnweg, ohne zuvor anzuhalten oder sich an den Rebhuhnweg heranzutasten und sich zu vergewissern, dass von links kein Fahrzeug kommt. Die Klägerin hatte auf dem Gehweg auf der linken Fahrbahnseite fahrend kein Vorfahrtsrecht gegenüber der Beklagten zu 1). Die Klägerin musste damit rechnen, dass von links Fahrzeuge aus dem Rebhuhnweg kommen, um auf die Spechtstr. einzufahren. Ferner musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Fahrzeugführer nicht mit einem grob verkehrswidrig fahrenden Radfahrer auf dem Gehweg von rechts kommend rechnen. Hätte die Klägerin die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und ihre Fahrt verlangsamt bzw. wäre abgestiegen, um in den Rebhuhnweg einzusehen, hätte sie die Beklagten zu 2) wahrnehmen können. Die Klägerin selbst hat vortragen lassen, dass sie bereits einen großen Teil der Straße befahren habe, bevor die Beklagte zu 1) sie frontal erfasst habe. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Klägerin bei gebotener Sorgfalt die Beklagte zu 2) hätte wahrnehmen können, wenn sie ihre Fahrt entsprechend angepasst hätte bzw. selbst frühzeitig nach links in den Rebhuhnweg geschaut hätte. Die Klägerin durfte den Gehweg ohnehin nicht mit dem Fahrrad und erst recht nicht mit einer beim Radfahren notwendigen Geschwindigkeit befahren und die Straße mit unveränderter Geschwindigkeit queren.

Ein Verschulden der Beklagten an dem Zustandekommen des Unfalles hat nicht mitgewirkt, bzw. tritt völlig hinter dem Verschuldensbeitrag der Klägerin zurück.

Die Beklagte zu 1) musste nicht mit einem von rechts kommenden, auf dem Radweg fahrenden Radfahrer rechnen. Fußgänger hätten sich mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als die Klägerin fortbewegt, auch wenn die Klägerin vorträgt, sehr langsam gefahren zu sein. Jedenfalls war ihre Geschwindigkeit den Umständen nicht angepasst, da sie die Beklagte zu 1) sonst hätte rechtzeitig bemerken können. Die Beklagte zu 1) hat zugestanden, nicht gerade langsam gefahren zu sein. Sie sei allerdings auch nicht besonders schnell gefahren. Es spricht allerdings nichts dafür, dass die Beklagte zu 1) Fußgänger nicht hätte rechtzeitig erkennen können.

Auch wenn die Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) einer Spielstraße nicht angepasst war, führt dies nicht zu einem Verschulden der Beklagten zu 1), welches nicht hinter dem groben Verschulden der Klägerin zurücktreten würde. Gem. § 10 StVO hat, wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu beachten ist hier allerdings, dass lediglich feststeht, dass die Beklagte zu 1) nicht gerade langsam, aber auch nicht wirklich schnell fuhr. Dies hat die Beklagte zu 1) zugestanden. Wie schnell die Beklagte zu 1) gefahren sein soll, hat die Klägerin weder konkret vorgetragen noch ausreichend Anhaltspunkte für eine Beweisaufnahme geliefert. Hierauf wurde die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht. Die Vernehmung des Beifahrers hätte insoweit einen Ausforschungsbeweis dargestellt. Feststeht insoweit lediglich, dass die Beklagte zu 1) offensichtlich keine Schrittgeschwindigkeit mehr gefahren ist. Inwieweit sie diese allerdings überschritten hat, steht nicht fest. Dagegen ist allerdings das bereits oben angeführte grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zu stellen. Obwohl sie auf dem Gehweg, dazu auf der falschen Seite fuhr und ihre Sicht in den Rebhuhnweg durch Gebüsch verdeckt war, hat sich die Klägerin selbst nicht an den Kreuzungsbereich herangetastet. Ihr grob verkehrswidriges Verhalten wiegt so schwer, dass das Verschulden der Beklagten zu 1) dahinter zurücktritt.

Die Klägerin durfte mit ihrem Fahrzeug auch bis zur Straße Vorfahren und war nicht verpflichtet, zu einem früheren Zeitpunkt bereits anzuhalten. Da sich das Unfallgeschehen selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht ganz am Rande der Einmündung abgespielt hat, sondern die Klägerin selbst bereits einen großen Teil der Straße passiert hatte, ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) langsame Verkehrsteilnehmer dennoch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, da ein ausreichender Abstand zu diesen bestanden hätte.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) erst nach rechts geschaut hat, als sie zur Straße vorgefahren war, lässt die Alleinhaftung der Klägerin nicht entfallen. Die Klägerin hatte auf dem Gehweg auf der linken Fahrbahnseite fahrend kein Vorfahrtsrecht gegenüber der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) musste mit der Klägerin von rechts auf dem Gehweg fahrend nicht rechnen. Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich für die Beklagte zu 1) die Gefahr falschen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer ergab.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass im Bereich von Straßeneinmündungen unerlaubt den Gehweg benutzende Radfahrer anzutreffen sind, so dass eine Mithaftung des Kraftfahrers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall steht einer möglichen Mithaftung der Beklagten zu 1) aus der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr jedoch entgegen, dass der Klägerin der weitere Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass sie den Gehweg auf der linken Fahrbahnseite und damit entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat und selbst trotz der schlechten Sichtverhältnisse sich nicht an die Einmündung herangetastet hat. Insgesamt macht dies den Pflichtenverstoß der Klägerin so gravierend, dass demgegenüber eine Mithaftung der Beklagten zu 1) aus der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr oder einem leichten Verschulden nicht in Betracht kommt (vgl. OLG München, NJWE-VHR 1996, 211; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2 Rn. 29 mwN).

Aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1) folgt auf die Unbegründetheit des Klageantrags zu 2) und 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

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