AG Köln – Az.: 263 C 386/10 – Urteil vom 28.01.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 77 % der Beklagten und zu 23 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist wegen 270,00 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte über die bereits geleistete Zahlung von 400,00 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in der zuerkannten Höhe zu. Eine Wertminderung von 670,00 € = 20 % der Netto-Reparaturkosten erscheint auch unter Berücksichtigung der zur Ermittlung einer Wertminderung entwickelten Methoden angemessen. Zum einen war zu berücksichtigen, dass der PKW der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gerade erst knapp 3 Monate erstmals zugelassen und weniger als 10.000 km gelaufen war. Bei Reparaturkosten von fast 3.350,00 € handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich nicht unerheblichen Offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich die Klägerin im Falle der Weiterveräußerung eines so relativ neuen Fahrzeuges von einem Wiederbeschaffungswert von 32.800,00 € einen beträchtlichen Abzug gefallen lassen müsste, zumal ein potentieller Käufer seinerseits beim Weiterverkauf offenbaren müsste, ein Fahrzeug mit einem – wenn auch möglicherweise auch ordnungsgemäß reparierten – Vorschaden zu veräußern. Unter diesen Umständen aber erscheint eine Wertminderung von 400,00 € zu gering bemessen. Andererseits erscheint eine Wertminderung von 750,00 € deshalb überhöht, weil es sich nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten um einen Schaden handelte, der jedenfalls im Wesentlichen durch Reparaturarbeiten zu beheben war, die keinen Eingriff ins Fahrzeuggefüge erforderten.
Bei einem erstattungsfähigen Gesamtschaden von insgesamt 4.985,52 € sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 411,33 € erstattungsfähig. Diese hat die Beklagte vorprozessual gezahlt.
Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gem. §§ 286 ff. BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 350,00 €.