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Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten und Sachverständigenbeauftragung

LG Hannover, Az.: 9 S 5/16,  Beschluss vom 07.06.2016

Gründe

I.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, weil dem Rechtsmittel nach einstimmiger, vorläufiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten und Sachverständigenbeauftragung
Symbolfoto: Von ImageFoto /Shutterstock.com

1. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, macht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 490,43 Euro nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte übernahm die Kosten bis auf einen Betrag von 46,52 Euro und verwies darauf, dass das geltend gemachte Honorar im Übrigen den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand übersteige. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte wendet sich mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 18,88 Euro. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe und die Norm des § 632 Abs. 2 BGB falsch angewandt habe. Mangels einer konkreten Honorarvereinbarung schulde der Geschädigte nur das übliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 ZPO, wonach Nebenleistungen nur bei der Vereinbarung einer separaten Inrechnungstellung gesondert zu vergüten seien. Im Übrigen seien weder die BVSK-Befragung aus 2013 noch die aus 2015 taugliche Schätzgrundlage.

2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

a) Ausgangspunkt der Ermittlung der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ermittelnden erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung ist nicht § 632 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass Geschädigte Anspruch auf Ersatz der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hatten, da nur diese rechtlich geschuldet sei (vgl. BGH VersR 2015, 1522; ZfS 2015, 423; ZfS 2014, 73, DAR 2014, 81). Diese Fälle betrafen die Beseitigung von Ölspuren nach Unfällen und weisen die Besonderheit auf, dass sie sich ausnahmslos auf Körperschaften des öffentlichen Rechts bezogen haben, die mit technischen Fachleuten besetzt waren, bei denen erwartet werden kann, dass sie nicht mehr zahlen als von ihnen werkvertraglich beansprucht werden kann. Deshalb konnte bei ihnen das Wissen unterstellt werden, dass sie wissen, dass ein Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung nur die übliche Vergütung verlangen kann und wie hoch die übliche Vergütung ist (vgl. Offenloch, ZfSch 2016, 244). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.

Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Theoretischer Ansatzpunkt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nicht sein Anspruch auf Freistellung von einer noch nicht bezahlten Rechnung oder sein Anspruch auf Erstattung einer bezahlten Rechnung, sondern ein Anspruch auf Bezahlung des Betrags, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (vgl. Offenloch, a. a. O.).

b) Der erforderliche Geldbetrag umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Deshalb hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 58). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei stets auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen und er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage der Rechnung (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich in dem in Übereinstimmung mit der Rechnung und der zugrunde liegenden Preisvereinbarung gezahlten Betrag regelmäßig die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen und deshalb der erbrachte Aufwand ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet. Nach Überzeugung der Kammer kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine nicht bezahlte Rechnung Indizwirkung entfalten. Vorliegend dürfte dies allerdings fraglich sein, da es weder zum Grundhonorar noch zu den Nebenkosten eine konkrete Preisvereinbarung mit dem Geschädigten gibt. Im Auftragsformular findet sich lediglich unter der Überschrift „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“ der Passus: „Sollte die Gegenseite (…) keine oder nur teilweise Zahlungen an das Kfz-Sachverständigenbüro leisten, bin ich aufgrund des Werkvertrags nach § 631 BGB zur vollständigen und umgehenden Begleichung der Gutachterkosten in Höhe des nach der BVSK-Honorartabelle zu ermittelnden Betrags an das Sachverständigenbüro … verpflichtet.“ Dies beinhaltet nicht die Vereinbarung einer konkreten Vergütung.

Aber auch ohne, dass der vorliegenden Rechnung eine Indizwirkung beigemessen wird, lässt sich vorliegend feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vom Amtsgericht zugesprochenen weiteren 18,88 Euro hat. Der dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 BGB zustehende Anspruch kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OLG München, dass die BVSK-Umfrage aus dem Jahr 2015 eine taugliche Schätzgrundlage ist (vgl. Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 i. V. m. dem Beschluss vom 12.02.2015 zum selben Az.). Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 genannten Umstände, die zu einer Ablehnung der Nebenkostenumfrage der BVSK-Umfrage aus dem Jahr 2013 geführt haben, treffen auf die Erhebung aus dem Jahr 2015 nicht zu. Sofern die Beklagte vorbringt, dass in der BVSK-Umfrage 2015 alle Nebenkosten in das Grundhonorar eingerechnet seien, trifft dies nicht zu. In den Erläuterungen zum Fragebogen wurde ausdrücklich vorgegeben, dass die vorgegebenen Nebenkosten anzusetzen sind, um eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare zu erzielen. Von einer Einrechnung der Nebenkosten in die Grundhonorare ist dort nicht die Rede. Die Kammer teilt in diesem Punkt auch nicht die Einschätzung des Amtsgerichts, dass dies zur Unverwertbarkeit der Tabelle führt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die die an der Umfrage beteiligten Sachverständigen ihre Nebenkosten in das Formular vollständig eingespeist haben, sondern hält die Vorgabe in den Erläuterungen für klar verständlich. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten vorgegeben wurden, stellt die Tauglichkeit der BVSK-Umfrage 2015 als Grundlage der Schätzung nicht in Frage, da anders eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare nicht hätte erreicht werden können.

Darüber hinaus schließt sich die Kammer auch insoweit der Rechtsprechung des OLG München an, als es für die Beurteilung im Ergebnis grundsätzlich auf den Gesamtbetrag der SV-Rechnung ankommt und nicht darauf, ob einzelne Nebenpositionen überhöht erscheinen. Deshalb ist nicht das in einer Rechnung aufgeführte Grundhonorar und die darin angegebenen Nebenkosten mit der BVSK-Umfrage abzugleichen, sondern die Endbeträge sind gegenüberzustellen.

Die Kammer teilt die Einschätzung des OLG München auch darin, als es zur Erschütterung der BVSK-Umfrage 2015 der Beklagten obläge, eine nennenswerte Anzahl von Bezugsfällen aus der Abrechnungspraxis vorzutragen, die darauf schließen ließen, dass die sich aus der BVSK-Befragung ergebenden Gesamtbeträge erheblich über dem liegen, was von Sachverständigen im Raum Hannover im fraglichen Zeitraum in vergleichbaren Schadensfällen durchschnittlich berechnet wurde. Entsprechenden Vortrag gibt es nicht.

Bei Zugrundlegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 ergeben sich schon unter Zugrundelegung des unteren Werts des sog. HB V – Korridors folgende Beträge:

Grundhonorar 362,00 Euro

Fahrtkosten (0,70 x 27,4 km) 26,18 Euro

Fotos (2,00 x 8) 16,00 Euro

Schreibkosten (1,80 x 12) 21,60 Euro

Pauschal 15,00 Euro

Summe netto 440,78 Euro

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 83,75 Euro

Summe brutto 525,53 Euro

Für die Einordnung des Schadens ist nach Auffassung der Kammer der Abzug „Wertverbesserung Lack “ nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Kurzerläuterungen zur Honorarbefragung wird die für das Grundhonorar maßgebliche Schadenshöhe definiert als „Reparaturkosten netto zzgl. einer etwaigen Wertminderung“. Ein Abzug „neu für alt“ ist dort nicht vorgesehen und wäre auch nicht sachgerecht, da die Mühe, die der Gutachter aufwenden muss, keinesfalls geringer, sondern vielmehr höher ist, wenn er feststellt, dass von den zuvor ermittelten höheren Reparaturkosten ein solcher Abzug vorzunehmen ist.

Damit steht dem Kläger auf jeden Fall der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag von 462,79 Euro zu.

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Hinweise von drei Wochen.

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