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Kollision zwischen Wartepflichtigen und einem die Kurve schneidenden Fahrzeug

Ein Kampf um Vorfahrt: Kollision zwischen wartepflichtigem und kurvenschneidendem Fahrzeug

Es war eine stille Nacht in Wedel, als zwei Fahrzeuge aufeinander trafen, wobei die Vorfahrtsregeln und die Zuständigkeiten verschwommen. Am 7. Juli 2019 fuhr die Tochter des Klägers mit ihrem Opel Corsa eine Straße namens „Breiter Weg“ entlang, mit dem Ziel, in die Pinneberger Straße in Richtung Wedel einzubiegen. Gleichzeitig war ein anderes Fahrzeug, geführt vom Beklagten 1 und versichert bei der Beklagten 2, in Bewegung. Leider schaltete die Ampelanlage am Kreuzungspunkt aus, und es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Die Frage stand im Raum: Wer hat die Haftung zu tragen, und wer trägt die Kosten?

Direkt zum Urteil Az: 62 C 97/19 springen.

Vorfahrtsregeln und Haftungsverteilung

In diesem komplexen Fall von Kollision musste das Amtsgericht Pinneberg die fein ziselierten Nuancen der Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln, berücksichtigen. Denn die Pinneberger Straße war als vorfahrtsberechtigte Straße gekennzeichnet. Dies stellte die primäre Regel der Vorfahrt auf den Prüfstand, die besagt, dass Fahrzeuge, die von rechts kommen, grundsätzlich Vorfahrt haben, und stellte auch die Frage, wer bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Ampel nicht funktioniert, die Haftung trägt.

Schadensersatzforderungen und die Rolle des Gerichts

Der Kläger begehrte Schadensersatz für die Unfallkosten. Dazu gehörten die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs, die Wertminderung infolge des Unfalls sowie eine Schadenspauschale. Da jedoch eine direkte Schadensregulierung von der Versicherung des Beklagten nicht erfolgte, musste der Kläger den Rechtsweg beschreiten und das Gericht einschalten. Ein wesentlicher Teil der Entscheidung des Gerichts betraf die Zuteilung der Kosten, insbesondere die Verteilung der Gerichtskosten zwischen Kläger und Beklagten.

Aufteilung der Verantwortung: eine Frage der Gerechtigkeit

Das Amtsgericht Pinneberg kam zu dem Schluss, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten eine bestimmte Verantwortung für den Unfall tragen. Daher verurteilte das Gericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung bestimmter Beträge an den Kläger und ein Sachverständigenbüro in Hamburg. Die Beklagten wurden außerdem verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Schließlich wurde entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagten aufgeteilt werden sollten.


Das vorliegende Urteil

AG Pinneberg – Az.: 62 C 97/19 – Urteil vom 24.06.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.024,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro … in Hamburg angefallene Sachverständigenkosten in Höhe von 226,18 € zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 € freizuhalten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.796,81 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.07.2019 in Wedel ereignet hat.

Am 07.07.2019 gegen 01:30 Uhr befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin …, mit dem klägerischen Fahrzeug der Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, die Straße Breiter Weg in Richtung Pinneberger Straße, um dort nach links in die Pinneberger Straße in Fahrtrichtung Wedel einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die im Kreuzungsbereich vorhandene Lichtzeichenanlage war zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet, bei der Pinneberger Straße handelt es sich um die vorfahrtsberechtigte Straße.

Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 17.10.2019 die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 01.11.2019 erfolglos zur Schadensregulierung auf.

Im Einzelnen macht der Kläger 2.853,28 € Reparaturkosten, unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von 245,00 € sowie eine Schadenspauschale in Höhe von 20,00 € geltend. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz für die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 678,53 €.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe sich auf der Linksabbiegerspur eingeordnet und zunächst an der Haltelinie gehalten. Danach habe sie langsam vorgesetzt, um den Verkehr auf der bevorrechtigten Pinneberger Straße einsehen zu können und sich dabei mit deutlichem Abstand zur Verlängerung der linken Begrenzung der Linksabbiegerspur eingeordnet. Nachdem sie den von rechts kommenden Beklagten zu 1) erkannt habe, habe sie das Fahrzeug so zum Stehen gebracht, dass die Vorderreifen nicht über die gestrichelte Sichtlinie herausragten und so den Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) abgewartet. Dieser habe beim Linksabbiegen jedoch einen zu engen Radius genommen und das stehende Fahrzeug des Klägers derart geschnitten, dass er dieses mit dem linken Hinterrad touchiert habe und die linke Stoßfängerverkleidung des klägerischen Fahrzeuges unter den linken hinteren Radausschnitt des Beklagtenfahrzeuges geriet.

Nachdem die Polizei den Unfall aufnahm, habe diese die Zeugin … aufgefordert, das von ihr gelenkte Fahrzeug zurückzusetzen. Dieses sei nur mit erheblichen Blechwiderstand möglich gewesen, sodass die Stoßstange des klägerischen Fahrzeuges hierbei zusätzlich beschädigt worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden allein. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.118,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro Peter Homann in Hamburg angefallene Sachverständigenkosten in Höhe von 678,53 € zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet.

Die Beklagten sind der Ansicht, der im Gutachten des Kfz-Sachverständigen-Büro … vom 11.07.2019 vorgenommene Abzug neu-für-alt sei aufgrund des unstreitig bestehenden unreparierten Vorschadens im anstoßrelevanten Bereich unzureichend, eine Wertminderung sei nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liege ein fehlerhafter Gegenstandswert zugrunde, da zu diesem Zeitpunkt die Gutachterkosten bereits abgetreten worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.09.2020, Bl. 113 ff. d. A., sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Hi. vom 27.01.2021, Bl. 142 ff. d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 1.024,43 € nebst Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 226,18 € zu.

Das Unfallgeschehen hat sich jeweils bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet und kann weder auf höhere Gewalt zurückgeführt werden, noch ist der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 1 StVO zur Last fällt.

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn 11 mwN). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn 12 mwN).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das vom Beklagten zu 1) gefahrene Fahrzeug die Vorfahrtsstraße noch nicht mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hatte. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Hi. war das Klägerfahrzeug mit den Vorderrädern angenähert an eine gestrichelte Quermarkierung positioniert, der Transporter des Beklagten zu 1) befand sich mit dem linken hinteren Rad ebenfalls angenähert an diese Linie. Das rechte Hinterrad des Transporters war jedoch noch auf der anderen Seite, somit in Richtung Pinneberger Landstraße in der Endstellung positioniert. Hinsichtlich der ausgewerteten Stellung der Fahrzeuge wird auf die Anlage I und II des Sachverständigengutachtens vom 27.01.2021, Bl.157 und 158 d. A., verwiesen. Die Position des klägerischen Fahrzeuges ergibt sich noch vollständig im Einmündungstrichter und noch nicht auf der Fahrbahn der Pinneberger Landstraße.

Die Kollision der Fahrzeuge ist danach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte zu 1) die vorfahrtsberechtigte Straße noch nicht verlassen und somit noch vorfahrtsberechtigt und das klägerische Fahrzeug wartepflichtig war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeuginnen … oder …, die Aussagen sind in diesem Punkt unergiebig.

Bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeuges mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 137/16, BeckRS 2017, 121886 mwN).

Dass die Zeugin … das klägerische Fahrzeug vor der Kollision bereits zum Stillstand gebracht hat, ist von der Klagepartei zwar behauptet worden. Diese konnte den Nachweis eines längeren Stillstandes jedoch nicht erbringen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass ein Stillstand des klägerischen Fahrzeuges während der Kontaktphase zwischen den Fahrzeugen nicht widerspruchsfrei nachvollzogen werden kann.

Demgegenüber waren die Angaben der Zeuginnen … und … nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu wecken. Diese bestätigten zwar die klägerische Behauptung, vor der Kollision angehalten zu haben. Die Zeugin … hat bekundet, sie könne nicht genau sagen, wie lange das Fahrzeug gehalten habe, es sei genügend Zeit gewesen, dass ihre Schwester, die Fahrerin, einmal nach links und rechts schauen konnte. Die Zeugin … hat bekundet, sie habe etwa 10 bis 15 Sekunden an der Haltelinie gestanden. Diese geschätzten Zeitangaben der Zeuginnen, die sich teils auf die Standzeit an der Haltelinie beziehen, sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu erschüttern.

Im Übrigen kommt es hierauf jedoch auch nicht an, da sich die Kollision unstreitig in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Herantasten des klägerischen Fahrzeuges an die Vorfahrtsstraße ereignet hat.

Der Beklagte zu 1) hat jedoch den Unfall mitverschuldet, indem er die Kurve geschnitten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.

Durch das Schneiden einer Kurve jedenfalls im eigentlichen Einmündungs- oder Kreuzungsbereich geht das Vorfahrtsrecht nicht verloren (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 137/16, BeckRS 2017, 121886 Rn 20 mwN). Der Vorfahrtsberechtigte muss sein Vorfahrtsrecht jedoch mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, mithin auch den Wartepflichtigen, ausüben. Es obliegt ihm deshalb, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt; er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 137/16, BeckRS 2017, 121886 Rn 20 mwN).

Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Hi. wurde der Transporter durch den Beklagten zu 1) in einem leicht schneidenden Bewegungsvorgang noch über den Verlängerungsbereich der Abbiegerspur bewegt, wobei die räumlichen Gegebenheiten einen erst später eingeleiteten Lenkeinschlag nach links zugelassen hätten. Diese Feststellungen des Sachverständigen werden im Übrigen gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen … und ….

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 StVG führt zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klagepartei. Dabei fällt zulasten der Klagepartei ins Gewicht, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO schwer wiegt, dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wird durch die besondere Bedeutung der Vorfahrtsregelung eine Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt. Andererseits war zulasten der Beklagtenpartei zu berücksichtigen, dass dieser durch einen späteren Lenkeinschlag nicht auf den Abbiegerbereich der Einmündung Breiter Weg aufgefahren wäre und ein solcher späterer Einschlag dem Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre.

Der Höhe nach kann der Kläger 1.024,43 € ersetzt verlangen. Der Kläger kann zunächst 1/3 der geltend gemachten Reparaturkosten, mithin 951,09 €, verlangen. Eine Wertminderung war anteilig in Höhe von 66,67 € zuzusprechen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen beträgt die unfallbedingte Wertminderung angesichts der geringen Vorschädigung des klägerischen Fahrzeuges gerundet 200,00 €. Daneben kann der Kläger eine anteilige Schadenspauschale verlangen.

Ebenfalls kann der Kläger die anteilige Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 226,18 € an das Sachverständigenbüro P. Ho.verlangen.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis 1.500,00 €, mithin 201,71 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 02.11.2019 beantragt, war ein früherer Verzugsbeginn nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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