Skip to content
Menü

Verdienstausfallentschädigung bei Verkehrsunfall eines Arbeitnehmers: Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers

LG Chemnitz, Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 6 S 3278/04

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2004 – AZ: 21 C 863/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.07.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Chemnitz mit dem AZ: 21 C 863/02 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 580,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.09.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, da das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat und sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Auf die Ausführung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Urteil hält auch den nunmehr mit der Berufung vorgebrachten Angriffen stand. Die getroffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung des auf Grund ihrer Lohnfortzahlung gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf sie übergegangenen Verdienstausfallschadens ihrer Arbeitnehmerin … aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2001 verlangen.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber auch im Falle übergegangener Ansprüche den Vollbeweis für die behauptete unfallbedingte Verletzung seines Arbeitnehmers zu führen hat. Auf die Ausführungen des Amtsgerichtes in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

Der Anspruch den die Klägerin vorliegend geltend macht, wäre ihr nur dann zuzusprechen, wenn sie bewiesen hätte, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Verkehrsunfalls vom 16.07.2001 sind. Der Klägerin obliegt der Nachweis der haftungsbegründeten Kausalität zwischen Unfall und behaupteten Verletzungen sowie der erlittenen Verletzungen. Sie hat folglich den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass ihre Arbeitnehmerin durch das schädigende Ereignis ein HWS-Trauma erlitten hat, wobei die Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO nicht gelten (BGH NJW 98, 3417, Ziegert in DAR 1998, 338). Die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis für den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität und der erlittenen Verletzungen kommt somit nicht in Betracht.

 

Auch das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 26.07.2001, AZ: 12 U 1529/00 entschieden, dass der Arbeitgeber, soweit er den Verdienstausfall seines Arbeitnehmers geltend macht, zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadenersatzanspruches vorzutragen hat.

Dass die Klägerin aus übergegangenem Recht vorgeht, schränkt ihre Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht ein. Schon gar nicht führt dies zu einer Umkehr der Beweislast, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.

Der Schädiger hat in jedem Fall nur den durch den Unfall bedingten Verdienstausfallschaden zu ersetzen, § 823 Abs. 1 BGB. Ein Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers des Geschädigten gegenüber dem Schädiger greift daher nur, soweit Kausalität zwischen Krankschreibung und Unfall besteht.

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Verden überzeugt demgegenüber nicht.

2. Die Klägerin hat den Beweis, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Verkehrsunfalles vom 16.07.2001 sind, nicht erbracht.

Das Berufungsgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichtes nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel bestehen nicht.

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen an Hand der Feststellungen des Sachverständigen … in seinem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen … in der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes getroffen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Die Würdigung ist vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist weder unvollständig noch unzutreffend.

Der Sachverständige hat bezogen auf den vorliegenden Einzelfall unter Zugrundelegung anerkannter technischer und computergestützter Analyseprogramme, die Krafteinwirkungen auf die Geschädigte rekonstruiert und analysiert und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Verkehrsunfall bei Berücksichtigung der fallspezifischen Randbedingungen und der technisch ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen PKW von ca. 6 km/h festgestellt werden kann, dass das potentielle Belastungsniveau für die Halswirbelsäule noch unterhalb der entsprechenden Toleranzgrenze liegt und somit der Unfall nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet war, ein auch nur leichtes HWS-Schleudertrauma (Distorsion Grad I) herbeizuführen. Die biomechanische Belastung der Halswirbelsäule der Klägerin reichte hierfür nicht aus.

Auch das Berufungsgericht folgt den schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen hat das Berufungsgericht nicht. Die Klägerin hat auch keine relevanten konkreten Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dem Amtsgericht stand mit dem Gutachten der Sachverständigen eine kompetente und in sich geschlossene aussagekräftige Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Verfügung. Das Gutachten überzeugt das Berufungsgericht. Die qualifizierten Feststellungen und Wertungen lassen keine Anhaltspunkte zu Tage treten, die Zweifel an seinem Ergebnis zulassen würden. Das vom Sachverständigen festgestellte Belastungsniveau reicht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht aus, um auch nur eine leichte HWS-Distorsionsverletzung als Unfallfolge zu begründen.

Auch die zum Beweis vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen.

Die vom Arzt durchgeführte Befunderhebung ergibt kein objektives Ergebnis. Die Diagnose kann folglich nur auf den subjektiven, dem Arzt gegenüber mündlich oder als Reaktion auf die durchgeführten Untersuchungen geäußerten Beschwerden beruhen. Zwar wird in einem derartigen Fall, wo die subjektive Klage des Geschädigten im Vordergrund der Diagnostik mangels Objektivierbarkeit steht, davon auszugehen sein, dass ein fachkundiger Arzt durchaus beschleunigungsverletzungsadäquate funktionelle Einschränkungen und Schmerzen feststellen kann. Anlass zu Bedenken geben aber solche, auf bloßen subjektiven Angaben des Geschädigten erstellte Diagnosen dann, wenn die Verletzungswahrscheinlichkeit auf Grund biomechanischer Überlegungen von vornherein sehr gering erscheinen (vgl. Ziegert a.a.O.).

Mit dem erstellten Gutachten standen dem Amtsgericht objektive Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, an Hand derer die Feststellungen des behandelnden Arztes zu würdigen waren. Die bloßen subjektiven Angaben der Geschädigten gegenüber dem die Befunde erhebenden Arzt, können objektiven Beweiswert nicht erlangen. Der untersuchende Arzt hat bei der Befunderhebung regelmäßig, wenn objektive Befunde nicht vorliegen, nur die mündlichen Angaben und die Reaktionen des Untersuchten auf die Untersuchungen als Quelle seiner Erkenntnismöglichkeit zur Verfügung. Werden dem Untersuchenden dabei schmerzhafte Empfindungen gegenüber geäußert, stellt er möglicherweise Muskelverhärtungen fest, oder aber eine Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule, wird er dabei auch nicht ausschließen können, dass der Untersuchte die Untersuchung wie auch deren Ergebnis „aktiv mitgestalten“ kann. Dem Untersuchenden wird jedoch nichts anderes übrig bleiben, als seine „Erhebungen“ nach den ärztlichen Möglichkeiten auszuwerten und, da er sich auf diese subjektiven Angaben auch zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls des Untersuchten verlassen muss, mit einem nicht ausschließbaren relevanten Krankheits- oder Verletzungsbild in Bezug bringen, weil sie aus seiner Sicht plausibel erscheinen und für ihn glaubhaft sind. Das gilt im Besonderen dann, wenn der Untersuchte sich als Geschädigter eines Auffahrunfalls zur Untersuchung vorstellt, wie das auch hier der Fall war und über Beschwerden klagt, die er mit dem Unfall in Verbindung bringen wird. Ob dabei auf dieser Grundlage eine exakte Diagnose über die erlittenen körperlichen Verletzungen getroffen ist oder nur eine Verdachtsdiagnose, muss folglich offen bleiben. Gerade auf diese Unterscheidung kommt es aber zum Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität des erlittenen Körperschadens an, was nach der Überzeugung des Berufungsgerichts durch die Bescheinigung aber gerade nicht möglich wird. Sie dokumentiert demnach nicht selbst die Körperverletzung und deren Ursächlichkeit.

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Da vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geschädigte Arbeitnehmerin der Klägerin in Folge des Unfalles die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt in analoger Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!