AG Heinsberg – Az.: 19 C 111/21 – Urteil vom 28.07.2021
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 145,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Kläger stehen gem. §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB die tenorierten Restansprüche zu.
Hinsichtlich der Kleinteile ist eine Doppelabrechnung nicht ersichtlich. Die Pauschale dient letztlich dazu, genau solche Kleinstteile, die gerade nicht explizit in der Rechnung ausgewiesen werden, schätzungsweise zu kompensieren.
Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Aufwand dar, der nicht unmittelbar der eigentlichen Fahrzeugreparatur dient, sondern dem Arbeitsschutz. Diese Kosten stellen jedoch Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.
UPE-Aufschläge sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn diese im Umkreis praktisch in allen Fachwerkstätten vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich nicht anzunehmen, da auch nicht markengebundene Fachwerkstätten im Kreisgebiet vorhanden sind, die ohne solche Aufschläge qualitativ gleichwertige ohne Aufschläge anbieten. Im Streitfall war dem Kläger angesichts des extrem geringen Fahrzeugalters und dem Umstand, dass es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug handelt, zuzugestehen, dass als Vergleichsgrundlage ausschließlich eine markengebundene Werkstatt herangezogen wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280, 286, 288 BGB; 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die grundsätzliche Frage der Ersatzfähigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen bei der KfZ-Reparatur ist derzeit zwar noch völlig offen, ungeklärt und kontrovers. Es bestehen hier jedoch keine über den Einzelfall hinausgehenden Interessen, da diese Frage auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist, denen der Instanzenzug offensteht, so dass die Zulassung der Berufung zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht notwendig ist.
Der Streitwert wird auf 208,77 EUR festgesetzt.