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Radfahrerkollision mit freilaufendem Hund – Beweislast des geschädigten Radfahrers

LG Hamburg – Az.: 305 O 248/17 – Urteil vom 15.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 45.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad auf Grund einer Kollision mit dem Hund des Beklagten geltend.

Die Klägerin befuhr am 26. August 2016 gegen 21.30 Uhr in Begleitung ihres Ehemanns, des Zeugen F. S., mit dem Fahrrad den kombinierten Geh- und Radweg aus P. kommend in Richtung R.. Der Beklagte ging auf diesem Weg in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin C. S. und seines Hundes sowie den Zeugen S. und M. R.. Der Zeuge F. S. erreichte die Fußgängergruppe zuerst. Die Klägerin kam in Höhe der Fußgängergruppe mit dem Vorderrad ihres Fahrrades in Kontakt mit dem Hund des Beklagten, stürzte und verletzte sich. Die Klägerin erlitt eine Schaft-Fraktur am linken Daumen sowie eine Luxations-Fraktur des rechten Ellenbogens. Sie wurde zur stationären Behandlung in die S. Klinik in N. gebracht und dort stationär bis zum 21. September 2016 behandelt. Es kam, auch nach dem Krankenhausaufenthalt, zu mehrfachen Operationen (Anlagen K 7 – K 11). Der Vorfall wurde der Hunde-Haftpflicht-Versicherung des Beklagten, der A.-Versicherungs-AG, gemeldet. Diese teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mit, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in Höhe von EUR 2.000,00 erfolge (Anlage K 1), welche geleistet wurde. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin korrespondierte weiter mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann, der Zeuge S., seien in dem Bereich schon wegen eines anderen freilaufenden Hundes langsam gefahren und hätten die Gruppe, zu welcher auch der Beklagte gehörte, schon von Weitem gesehen. Der Zeuge S., der nicht mit einem E-Bike unterwegs gewesen sei, habe aus angemessener Entfernung geklingelt. Die Fußgänger hätten dann Platz gemacht, sich nach rechts und links aufgeteilt und eine Gasse gebildet. Sie und der Zeuge S. seien nahezu in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Hund des Beklagten sei nicht zu sehen gewesen. Sie sei links versetzt neben dem Zeugen S. gefahren. Als sich dieser zwischen der Gruppe befunden habe, sei der Hund von rechts kommend überraschend vor das Rad des Zeugen S. gelaufen, welcher noch habe stoppen können. Gleich darauf sei der Hund von rechts kommend gegen das Vorderrad des Fahrrades der Klägerin gesprungen, wodurch sie gestürzt sei. Sie leide noch immer erheblich unter den körperlichen Verletzungen, welche anhaltende psychische Beeinträchtigungen nach sich gezogen hätten. Der gebrochene Daumen sei erheblich weniger beweglich. Der rechte Arm sei deutlich in seiner Funktion gestört. Viele Verrichtungen des Alltags seien nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen möglich. Am rechten Ellenbogen und Unterarm seien mehrere große Narben sichtbar. Die Klägerin sei durch ca. 30 Röntgenaufnahmen stark belastet worden. Angesichts des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 20.000,00 angemessen. Sie habe einen materiellen Schaden in Höhe von EUR 1.645,51 erlitten, der sich aus Fahrtkosten, Kosten für Friseurbesuche und Fußpflege, eine professionelle Gesichtsreinigung, Eigenanteilen für Medikamente und Heilmittel, Parkgebühren, einem Verdienstausfall für die Monate September bis November 2016, dem Eigenanteil für eine Haushaltshilfe, Eigenanteile für Physiotherapie und die Zuzahlung für Ergotherapie zusammensetze. Da sie den Zwei-Personen-Haushalt, der aus ihr und ihrem Ehemann bestehe und über eine 2 ½ Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 56 qm verfüge, nur noch in sehr eingeschränktem Maße habe führen können, sei ihr ein Haushaltsführungsschaden und persönlicher Mehrbedarf in Höhe von EUR 23.223,00 entstanden, wobei von ihr vor dem Unfall der wöchentliche Zeitaufwand für Arbeiten im Haushalt 42 Stunden betragen habe. Weiter seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

Radfahrerkollision mit freilaufendem Hund - Beweislast des geschädigten RadfahrersLG Hamburg

Az.: 305 O 248/17

Urteil vom 15.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 45.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad auf Grund einer Kollision mit dem Hund des Beklagten geltend.

Die Klägerin befuhr am 26. August 2016 gegen 21.30 Uhr in Begleitung ihres Ehemanns, des Zeugen F. S., mit dem Fahrrad den kombinierten Geh- und Radweg aus P. kommend in Richtung R.. Der Beklagte ging auf diesem Weg in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin C. S. und seines Hundes sowie den Zeugen S. und M. R.. Der Zeuge F. S. erreichte die Fußgängergruppe zuerst. Die Klägerin kam in Höhe der Fußgängergruppe mit dem Vorderrad ihres Fahrrades in Kontakt mit dem Hund des Beklagten, stürzte und verletzte sich. Die Klägerin erlitt eine Schaft-Fraktur am linken Daumen sowie eine Luxations-Fraktur des rechten Ellenbogens. Sie wurde zur stationären Behandlung in die S. Klinik in N. gebracht und dort stationär bis zum 21. September 2016 behandelt. Es kam, auch nach dem Krankenhausaufenthalt, zu mehrfachen Operationen (Anlagen K 7 – K 11). Der Vorfall wurde der Hunde-Haftpflicht-Versicherung des Beklagten, der A.-Versicherungs-AG, gemeldet. Diese teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mit, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in Höhe von EUR 2.000,00 erfolge (Anlage K 1), welche geleistet wurde. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin korrespondierte weiter mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann, der Zeuge S., seien in dem Bereich schon wegen eines anderen freilaufenden Hundes langsam gefahren und hätten die Gruppe, zu welcher auch der Beklagte gehörte, schon von Weitem gesehen. Der Zeuge S., der nicht mit einem E-Bike unterwegs gewesen sei, habe aus angemessener Entfernung geklingelt. Die Fußgänger hätten dann Platz gemacht, sich nach rechts und links aufgeteilt und eine Gasse gebildet. Sie und der Zeuge S. seien nahezu in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Hund des Beklagten sei nicht zu sehen gewesen. Sie sei links versetzt neben dem Zeugen S. gefahren. Als sich dieser zwischen der Gruppe befunden habe, sei der Hund von rechts kommend überraschend vor das Rad des Zeugen S. gelaufen, welcher noch habe stoppen können. Gleich darauf sei der Hund von rechts kommend gegen das Vorderrad des Fahrrades der Klägerin gesprungen, wodurch sie gestürzt sei. Sie leide noch immer erheblich unter den körperlichen Verletzungen, welche anhaltende psychische Beeinträchtigungen nach sich gezogen hätten. Der gebrochene Daumen sei erheblich weniger beweglich. Der rechte Arm sei deutlich in seiner Funktion gestört. Viele Verrichtungen des Alltags seien nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen möglich. Am rechten Ellenbogen und Unterarm seien mehrere große Narben sichtbar. Die Klägerin sei durch ca. 30 Röntgenaufnahmen stark belastet worden. Angesichts des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 20.000,00 angemessen. Sie habe einen materiellen Schaden in Höhe von EUR 1.645,51 erlitten, der sich aus Fahrtkosten, Kosten für Friseurbesuche und Fußpflege, eine professionelle Gesichtsreinigung, Eigenanteilen für Medikamente und Heilmittel, Parkgebühren, einem Verdienstausfall für die Monate September bis November 2016, dem Eigenanteil für eine Haushaltshilfe, Eigenanteile für Physiotherapie und die Zuzahlung für Ergotherapie zusammensetze. Da sie den Zwei-Personen-Haushalt, der aus ihr und ihrem Ehemann bestehe und über eine 2 ½ Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 56 qm verfüge, nur noch in sehr eingeschränktem Maße habe führen können, sei ihr ein Haushaltsführungsschaden und persönlicher Mehrbedarf in Höhe von EUR 23.223,00 entstanden, wobei von ihr vor dem Unfall der wöchentliche Zeitaufwand für Arbeiten im Haushalt 42 Stunden betragen habe. Weiter seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz von EUR 1.645,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, zumindest aber – unter Berücksichtigung einer zunächst angerechneten Zahlung von EUR 2.000,00 der Hundehalter-Haftpflichtversicherung (A. Vers. AG) des Beklagten – EUR 18.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, etwaigen weiteren immateriellen Schaden als Folge des Unfalls vom 26.08.2016 zu erstatten, soweit dieser zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist,

4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.171,67 freizuhalten, hilfsweise, an die Klägerin EUR 1.171,67 zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten für Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für entstandenen Haushaltsführungsschaden und persönlichen Mehrbedarf für den Zeitraum vom 21.09.2016 bis 31.03.2018 in Höhe von EUR 23.223,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit dieses Antrages zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, zunächst habe sich der Zeuge S. mit einem E-Bike ohne jegliches Signal mit hoher Geschwindigkeit von hinten kommend an der versetzt gehenden Gruppe auf einen verbleibenden Wegstreifen von ca. 50 cm Breite vorbeigedrängelt. Der Hund sei zu diesem Zeitpunkt zwischen seiner Ehefrau, der Zeugin C. V., und der Zeugin R. gegangen. Aufmerksam geworden durch das E-Bike sei der Hund in diesen verbleibenden Wegstreifen gegangen. In diesem Moment habe sich die Klägerin von hinten mit hoher Geschwindigkeit genähert, während der Zeuge S. schon 20 – 30 Meter weiter gewesen sei. Die Klägerin habe nicht bemerkt, dass der Hund nunmehr auf dem Streifen gegangen sei, auf dem sich zuvor der Zeuge S. durchgedrängelt habe und sei daher mit dem Hund kollidiert. Der Hund sei deutlich getroffen worden und habe Abdrücke der Gummibereifung des Fahrrades im mittleren Bereich des Bauches gehabt.

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F. S., C. V., M. R. und S. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05. Februar 2018 verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 833 BGB nicht zu. Es hat sich keine Tiergefahr realisiert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf nicht beweisen.

Sie hat diesen zwar auch in ihrer persönlichen Anhörung weitgehend in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vortrag detailliert geschildert. Abgewichen ist sie hiervon nur insoweit, dass sie bereits von weitem einen anderen freilaufenden Hund gesehen habe. Auch hat ihr Ehemann, der Zeuge S., den Unfallhergang in einer in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage bestätigt, wobei er jedoch in Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin erklärt hat, dass diese über ihren Lenker hinweg auf den Asphalt gestürzt sei, was schon gegen ein sehr langsames Fahren in Schrittgeschwindigkeit spricht.

Im Hinblick auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht das Näheverhältnis nicht verkannt. Das gilt jedoch auch für die Zeugin V..

Der Beklagte selbst konnte unter Berücksichtigung der von den weiteren Zeugen geschilderten Situation als Vorangehender keine Aussagen zu dem konkreten Sturz tätigen.

Die Zeugin V. hat dann zwar der Behauptung der Klägerin widersprochen und ebenfalls für sich betrachtet glaubhaft ausgesagt, dass nicht der Hund in das Vorderrad gesprungen, sondern nur zur Seite gegangen sei, woraufhin er von der schnell fahrenden Klägerin angefahren worden sei. Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie den Vortrag in der Klagerwiderung, wonach derselbe schmale Wegstreifen von dem Zeugen S. und der Klägerin befahren worden und der Hund auf diesen Wegstreifen gegangen sei, nicht bestätigt hat. Vielmehr hat die Zeugin V. ausgesagt, dass der Hund nach links habe auf den Rasen gehen wollen oder möglicherweise, wie auch im polizeilichen Tatort- und Ermittlungsbericht festgehalten wurde, zu einem Kaninchen. Insgesamt war die Zeugin V. sehr darum bemüht, zu betonen, wie sich der Hund üblicherweise verhalte und dass sie streng darauf achte.

Der Zeuge R. konnte zu dem eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen, hat aber ausgesagt, dass der Zeuge S. zunächst rechts vorbeigefahren sei, was dem Vortrag der Nutzung desselben schmalen Wegstreifens widerspricht. Dass der Zeuge S. zunächst rechts vorbeigefahren sei, hat auch die Zeugin R. ausgesagt. Sie hat ferner zunächst ausgesagt, dass die Klägerin in die Gruppe, also zwischen die Zeuginnen V. und R. gefahren sei, und sie wegen der herannahenden Klägerin etwas zur Seite gegangen seien, was der Darstellung der Zeugin V. insoweit widerspricht.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass alle von dem Beklagten benannten Zeugen klar und konsequent ausgesagt haben, dass der Zeuge S. schnell vorgefahren und während des Unfalls nicht mehr an Ort und Stelle gewesen sei. Diese Aussagen betreffen zwar nicht das engere Unfallgeschehen, stehen jedoch einer Überzeugungsbildung im Hinblick auf die Sachverhaltsschilderung durch die Klägerin und die Stützung derselben durch die Aussage des Zeugen S. entgegen.

Das gilt auch für den polizeilichen Bericht zum Unfallhergang (Anlage K 16), auf den sich die Klägerin ergänzend beruft. Dort wird der von der Klägerin angeführte Sprung des Hundes gegen das Vorderrad der Klägerin nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass die Klägerin versucht habe, dem Hund auszuweichen und dabei zu Fall gekommen sei.

Ein, möglicherweise um einen Mitverschuldensanteil zu kürzender Anspruch, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich insgesamt aus der Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem nicht angeleinten Hund stürzte. Auf den Hinweis des Gerichts zu den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des von ihr vorgetragenen Geschehensablaufs und den damit verbundenen Risiken, hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie keinen anderen Geschehensablauf als bisher behaupten will und sich auch keinen anderen Ablauf hilfsweise zu eigen gemacht. Das Gericht hat dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände nach allgemeinem Grundsatz regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009, VI ZR 325/08, juris), und dass auch nach den Schilderungen der von dem Beklagten benannten Zeugen eine Haftung gemäß § 833 BGB in Betracht kommt. Auf Grund der deutlichen Klarstellung seitens der Klägerin nach bereits erfolgter Beweisaufnahme und dem ergangenem Hinweis sieht sich das Gericht daran gehindert ihren Vortrag so auszulegen, dass sie sich die ihr günstigen Umstände, die bei der Beweisaufnahme zutage getreten sind, zu eigen machen wolle.

Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen vorliegend nicht. Zwar wird vertreten, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürzt, ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, 6 U 60/08, juris OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. August 2018, 7 U 200/16, juris). Anders als in der in dem Urteil des OLG Hamm geschilderten Fallkonstellation ist vorliegend jedoch schon nicht klar, ob ein Anleinzwang bestand und damit möglicherweise ein Schutzgesetz verletzt worden ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin erfolgte ohne konkretes Beweisangebot. Zudem hat die Zeugin V., um deren Therapiehund es sich handelte, erklärt, sie habe einen Hundeführerschein und sei schon daher nicht an einen Anleinzwang gebunden.

Unabhängig davon ist der Fall aber schon insoweit nicht vergleichbar, als dass eine denkbare ordnungsbehördliche Ausgestaltung der Anleinverpflichtung ohnehin nicht vor der hier von dem Hund ausgehenden Gefahr geschützt hätte. Auch bei einer kurzen Leine hätte sich ein Hund zumindest noch soweit bewegen können, dass es zu einem Zusammenstoß mit überholenden Fahrradfahrern kommt. Das OLG Karlsruhe hat über diese Frage nicht entschieden und sie nur allgemein in den Raum gestellt.

Ansprüche auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen scheiden ebenso aus.

Die Nebenansprüche entfallen mit den Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
(Symbolfoto: picturetravels/Shutterstock.com)

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz von EUR 1.645,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, zumindest aber – unter Berücksichtigung einer zunächst angerechneten Zahlung von EUR 2.000,00 der Hundehalter-Haftpflichtversicherung (A. Vers. AG) des Beklagten – EUR 18.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, etwaigen weiteren immateriellen Schaden als Folge des Unfalls vom 26.08.2016 zu erstatten, soweit dieser zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist,

4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.171,67 freizuhalten, hilfsweise, an die Klägerin EUR 1.171,67 zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten für Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für entstandenen Haushaltsführungsschaden und persönlichen Mehrbedarf für den Zeitraum vom 21.09.2016 bis 31.03.2018 in Höhe von EUR 23.223,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit dieses Antrages zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, zunächst habe sich der Zeuge S. mit einem E-Bike ohne jegliches Signal mit hoher Geschwindigkeit von hinten kommend an der versetzt gehenden Gruppe auf einen verbleibenden Wegstreifen von ca. 50 cm Breite vorbeigedrängelt. Der Hund sei zu diesem Zeitpunkt zwischen seiner Ehefrau, der Zeugin C. V., und der Zeugin R. gegangen. Aufmerksam geworden durch das E-Bike sei der Hund in diesen verbleibenden Wegstreifen gegangen. In diesem Moment habe sich die Klägerin von hinten mit hoher Geschwindigkeit genähert, während der Zeuge S. schon 20 – 30 Meter weiter gewesen sei. Die Klägerin habe nicht bemerkt, dass der Hund nunmehr auf dem Streifen gegangen sei, auf dem sich zuvor der Zeuge S. durchgedrängelt habe und sei daher mit dem Hund kollidiert. Der Hund sei deutlich getroffen worden und habe Abdrücke der Gummibereifung des Fahrrades im mittleren Bereich des Bauches gehabt.

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F. S., C. V., M. R. und S. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05. Februar 2018 verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 833 BGB nicht zu. Es hat sich keine Tiergefahr realisiert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf nicht beweisen.

Sie hat diesen zwar auch in ihrer persönlichen Anhörung weitgehend in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vortrag detailliert geschildert. Abgewichen ist sie hiervon nur insoweit, dass sie bereits von weitem einen anderen freilaufenden Hund gesehen habe. Auch hat ihr Ehemann, der Zeuge S., den Unfallhergang in einer in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage bestätigt, wobei er jedoch in Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin erklärt hat, dass diese über ihren Lenker hinweg auf den Asphalt gestürzt sei, was schon gegen ein sehr langsames Fahren in Schrittgeschwindigkeit spricht.

Im Hinblick auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht das Näheverhältnis nicht verkannt. Das gilt jedoch auch für die Zeugin V..

Der Beklagte selbst konnte unter Berücksichtigung der von den weiteren Zeugen geschilderten Situation als Vorangehender keine Aussagen zu dem konkreten Sturz tätigen.

Die Zeugin V. hat dann zwar der Behauptung der Klägerin widersprochen und ebenfalls für sich betrachtet glaubhaft ausgesagt, dass nicht der Hund in das Vorderrad gesprungen, sondern nur zur Seite gegangen sei, woraufhin er von der schnell fahrenden Klägerin angefahren worden sei. Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie den Vortrag in der Klagerwiderung, wonach derselbe schmale Wegstreifen von dem Zeugen S. und der Klägerin befahren worden und der Hund auf diesen Wegstreifen gegangen sei, nicht bestätigt hat. Vielmehr hat die Zeugin V. ausgesagt, dass der Hund nach links habe auf den Rasen gehen wollen oder möglicherweise, wie auch im polizeilichen Tatort- und Ermittlungsbericht festgehalten wurde, zu einem Kaninchen. Insgesamt war die Zeugin V. sehr darum bemüht, zu betonen, wie sich der Hund üblicherweise verhalte und dass sie streng darauf achte.

Der Zeuge R. konnte zu dem eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen, hat aber ausgesagt, dass der Zeuge S. zunächst rechts vorbeigefahren sei, was dem Vortrag der Nutzung desselben schmalen Wegstreifens widerspricht. Dass der Zeuge S. zunächst rechts vorbeigefahren sei, hat auch die Zeugin R. ausgesagt. Sie hat ferner zunächst ausgesagt, dass die Klägerin in die Gruppe, also zwischen die Zeuginnen V. und R. gefahren sei, und sie wegen der herannahenden Klägerin etwas zur Seite gegangen seien, was der Darstellung der Zeugin V. insoweit widerspricht.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass alle von dem Beklagten benannten Zeugen klar und konsequent ausgesagt haben, dass der Zeuge S. schnell vorgefahren und während des Unfalls nicht mehr an Ort und Stelle gewesen sei. Diese Aussagen betreffen zwar nicht das engere Unfallgeschehen, stehen jedoch einer Überzeugungsbildung im Hinblick auf die Sachverhaltsschilderung durch die Klägerin und die Stützung derselben durch die Aussage des Zeugen S. entgegen.

Das gilt auch für den polizeilichen Bericht zum Unfallhergang (Anlage K 16), auf den sich die Klägerin ergänzend beruft. Dort wird der von der Klägerin angeführte Sprung des Hundes gegen das Vorderrad der Klägerin nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass die Klägerin versucht habe, dem Hund auszuweichen und dabei zu Fall gekommen sei.

Ein, möglicherweise um einen Mitverschuldensanteil zu kürzender Anspruch, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich insgesamt aus der Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem nicht angeleinten Hund stürzte. Auf den Hinweis des Gerichts zu den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des von ihr vorgetragenen Geschehensablaufs und den damit verbundenen Risiken, hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie keinen anderen Geschehensablauf als bisher behaupten will und sich auch keinen anderen Ablauf hilfsweise zu eigen gemacht. Das Gericht hat dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände nach allgemeinem Grundsatz regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009, VI ZR 325/08, juris), und dass auch nach den Schilderungen der von dem Beklagten benannten Zeugen eine Haftung gemäß § 833 BGB in Betracht kommt. Auf Grund der deutlichen Klarstellung seitens der Klägerin nach bereits erfolgter Beweisaufnahme und dem ergangenem Hinweis sieht sich das Gericht daran gehindert ihren Vortrag so auszulegen, dass sie sich die ihr günstigen Umstände, die bei der Beweisaufnahme zutage getreten sind, zu eigen machen wolle.

Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen vorliegend nicht. Zwar wird vertreten, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürzt, ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008, 6 U 60/08, juris OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. August 2018, 7 U 200/16, juris). Anders als in der in dem Urteil des OLG Hamm geschilderten Fallkonstellation ist vorliegend jedoch schon nicht klar, ob ein Anleinzwang bestand und damit möglicherweise ein Schutzgesetz verletzt worden ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin erfolgte ohne konkretes Beweisangebot. Zudem hat die Zeugin V., um deren Therapiehund es sich handelte, erklärt, sie habe einen Hundeführerschein und sei schon daher nicht an einen Anleinzwang gebunden.

Unabhängig davon ist der Fall aber schon insoweit nicht vergleichbar, als dass eine denkbare ordnungsbehördliche Ausgestaltung der Anleinverpflichtung ohnehin nicht vor der hier von dem Hund ausgehenden Gefahr geschützt hätte. Auch bei einer kurzen Leine hätte sich ein Hund zumindest noch soweit bewegen können, dass es zu einem Zusammenstoß mit überholenden Fahrradfahrern kommt. Das OLG Karlsruhe hat über diese Frage nicht entschieden und sie nur allgemein in den Raum gestellt.

Ansprüche auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen scheiden ebenso aus.

Die Nebenansprüche entfallen mit den Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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