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Beschädigung eines Außenspiegels durch die geöffnete Türe eines parkenden Fahrzeuges

AG Bochum, Az.: 38 C 35/08, Urteil vom 28.05.2008

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

239,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.02.2008 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf einen Tatbestand wird verzichtet, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Beschädigung eines Außenspiegels durch die geöffnete Türe eines parkenden Fahrzeuges
Symbolfoto: Visoot/ Bigstock

Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger vollen Schadensersatz aus dem Unfall vom 30.10.2007, 18.25 Uhr, zu leisten. Unstreitig wurde der Außenspiegel des Klägerfahrzeugs beschädigt durch die geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeugs. Die Beklagte zu 1) hatte dem Vorrang des fließenden Verkehrs Rechnung zu tragen und durfte die Tür nicht öffnen. Für den Tatbestand eines mitwirkenden Verschuldens, dadurch, dass die Tür schon länger leicht geöffnet gewesen wäre, trägt sie nach dem Günstigkeitsprinzip die Beweislast. Diesen Beweis hat sie nicht erbringen können. Der Zeuge X. hat den Unfall gar nicht gesehen und nur Bekundungen der Beklagten zu 1) nach dem Unfall zu Protokoll geben können. Der Beweisantritt Beweisgutachten erfolgte durch die Beklagtenseite ins Blaue hinein. Die Beklagten kannten die fotografischen Aufnahmen nicht und haben sie auch nicht vor Beantragung eines Gutachtens eingesehen. Aus den Fotos ergeben sich kaum Anhaltspunkte für die Beschädigungen. Im übrigen hat auch das Gericht so viel Sachkunde, dass durch eine Delle in einem Außenspiegel kaum festgestellt werden kann, wie weit eine Tür offen stand, dass die Tür offen stand, ist unstreitig.

Pauschale Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum nur i. H. v. 20,00 EUR verlangt werden, dies ist ja sogar die Pauschale, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG für Anwälte vorgesehen ist.

Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus den §§ 91, 92 II ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

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