Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder die Reparatur vorzufinanzieren, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf den sofortigen Ersatz seines unfallbedingten Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners.
Die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung bedeutet für den Unfallgeschädigten weiteren Aufwand, da er ja zumindest seinen Selbstbehalt in der Kaskoversicherung und seinen Höherstufungsschaden – letzteren womöglich Jahr für Jahre über viele Jahre – gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen muss. Es ist kein Grund zu erkennen, dem Unfallopfer derartiges abzuverlangen, nur um die gegnerische Haftpflichtversicherung zu entlasten (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.05.2012, Az.: 93 C 3280/11).