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Verkehrsunfall: Erstattung überhöhter Werkstattkosten durch Schädiger

AG München, Az.: 332 C 4359/18, Urteil vom 16.04.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2017 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt „Autohaus … GmbH, aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 428,64 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 428,64 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG ersetzt verlangen.

Die Haftung der Beklagten Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist allein die Frage, ob der Kläger nach tatsächlich durchgeführter Reparatur weitere Reparaturkosten in Höhe von 428,64 € von den Reparaturkosten insgesamt laut Rechnung in Höhe von 5979,03 € ersetzt verlangen kann.

Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann .

Verkehrsunfall: Erstattung überhöhter Werkstattkosten durch Schädiger
Symbolfoto: ann0305/Bigstock

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handelt. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73). Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, Az: 17 U 107/04). Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleiten gibt. Allenfalls kann der Zurechnungszusammenhang bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten entfallen, welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen, aaO). Der Geschädigte konnte auch nicht erkennen, ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringungskosten und Kosten für dies Erstellung von Gutachten üblich sind oder nicht.

Die Verurteilung zur Zahlung hat Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt „Autohaus … GmbH, aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung, zu erfolgen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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