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Verkehrsunfall beim Abbiegen bei entgegenkommenden Fahrzeugen

Vorfahrtsverstoß und überhöhte Geschwindigkeit: Haftungsverteilung nach Unfall

Verkehrsunfälle, bei denen es um das Abbiegen in Gegenwart von entgegenkommenden Fahrzeugen geht, stellen eine komplexe juristische Herausforderung dar. Im Zentrum dieser Problematik steht die Frage der Haftung und des Verschuldens. Besonders wenn es um Unfälle in Kreuzungsbereichen oder an Einmündungen geht, sind die Details der Unfallsituation und die Verkehrslage entscheidend. Hierbei spielen Faktoren wie Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, die Einhaltung von Verkehrsschildern und die korrekte Nutzung von Fahrtrichtungsanzeigern eine wesentliche Rolle. Die juristische Bewertung solcher Unfälle erfordert eine detaillierte Betrachtung aller Umstände, um festzustellen, inwieweit die beteiligten Fahrzeuge zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Dies führt zur Bestimmung der Haftungsquote, die entscheidend für die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld ist. In solchen Fällen ist die genaue Analyse der Unfallumstände und die Anwendung relevanter rechtlicher Normen, wie des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO), unerlässlich.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 234/20   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten zu 60% für den Verkehrsunfall haftbar sind, bei dem ein Kraftrad und ein Pkw beteiligt waren. Der Kläger erhält Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der festgestellten Haftungsquote.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Haftungsverteilung: Das Gericht legte eine Haftungsquote von 60% zu Lasten der Beklagten fest.
  2. Kollision beim Abbiegen: Der Unfall ereignete sich beim Abbiegevorgang des Pkw, der mit dem Kraftrad des Klägers kollidierte.
  3. Wahrnehmbarkeit des Krades: Trotz der blauen Folie auf dem Scheinwerfer und anderer Mängel war das Kraftrad für den Beklagten zu 2 wahrnehmbar.
  4. Verkehrsverstoß des Beklagten: Der Beklagte zu 2 konnte nicht nachweisen, dass er beim Abbiegen ordnungsgemäß geblinkt hat oder dass der Kläger nicht sichtbar war.
  5. Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers: Der Kläger überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, was zu seiner Teilschuld beitrug.
  6. Schadensersatz und Schmerzensgeld: Der Kläger erhält 243,25 Euro Schadensersatz und zusätzlich 5.000 Euro Schmerzensgeld.
  7. Zukünftige Schäden: Es wurde festgestellt, dass die Beklagten auch für zukünftige, nicht vorhersehbare Schäden haften.
  8. Rechtsverfolgungskosten: Die Beklagten müssen die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers übernehmen.

Hintergründe und Umstände des Verkehrsunfalls in Ravensburg

Am späten Abend des 2. Juli 2018 ereignete sich in Ravensburg ein schwerer Verkehrsunfall, der nun Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war. Der Kläger, unterwegs auf seinem Kleinkraftrad, kollidierte beim Abbiegevorgang mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Besonderheit dieses Falles liegt in den Umständen des Unfalls: Es war dunkel, der Frontscheinwerfer des Motorrades war mit blauer Folie beklebt, und die Reifen waren abgefahren. Die Geschwindigkeit des Klägers sowie die Frage, ob der Beklagte beim Abbiegen geblinkt hat, waren zwischen den Parteien umstritten.

Analyse der Haftungsfrage und Unfallursachen

Die Kernfrage des Rechtsstreits lag in der Ermittlung der Haftungsquote. Das Gericht musste hierbei mehrere Aspekte berücksichtigen: die mangelhafte Beleuchtung des Motorrades, die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers, und die möglicherweise unzureichende Beachtung der Vorfahrtsregeln durch den Beklagten. Trotz der erschwerten Sichtverhältnisse und der unkonventionellen Beleuchtung des Krades war es für den Beklagten möglich, das Motorrad wahrzunehmen. Daraus ergab sich eine Teilschuld des Beklagten, da das Gericht einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO annahm.

Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg

Das Landgericht Ravensburg sprach in seinem Urteil vom 13. September 2023 eine Haftung der Beklagten zu 60% aus. Diese Entscheidung basierte auf einer detaillierten Analyse der Unfallumstände und der Bewertung des jeweiligen Verschuldens der Unfallbeteiligten. Der Kläger wurde für seine überhöhte Geschwindigkeit und die nicht regelkonforme Beleuchtung seines Fahrzeugs zur Mitverantwortung herangezogen, während dem Beklagten ein Vorfahrtsverstoß angelastet wurde. Somit ergab sich eine komplexe Haftungsverteilung, die den individuellen Beitrag jedes Beteiligten zum Unfall berücksichtigte.

Auswirkungen und Folgen des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts hatte mehrere finanzielle und rechtliche Konsequenzen für die Beteiligten. Der Kläger erhielt einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld, basierend auf der festgelegten Haftungsquote. Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Übernahme der Rechtsverfolgungskosten und der Prozesskosten verurteilt. Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit einer genauen Betrachtung aller Umstände eines Verkehrsunfalls und zeigt auf, wie komplex die Haftungsverteilung in solchen Fällen sein kann, besonders wenn mehrere Faktoren wie schlechte Sichtverhältnisse, Verkehrsverstöße und unzureichende Fahrzeugausrüstung zusammenkommen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird der Anscheinsbeweis bei einem Verkehrsunfall, insbesondere beim Abbiegen, rechtlich bewertet?

Der Anscheinsbeweis ist ein juristisches Instrument, das in der gerichtlichen Praxis häufig angewendet wird, um bei nicht vollständig aufklärbaren Geschehensabläufen, insbesondere bei Verkehrsunfällen, eine Verurteilung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten oder die Kausalität eines solchen für den Schaden des Klägers nach allgemeiner Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Bei einem Verkehrsunfall, insbesondere beim Abbiegen, kann der Anscheinsbeweis eine wichtige Rolle spielen. Beispielsweise spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers bei einer Kollision mit einem Linksüberholer. Dies basiert auf der Annahme, dass der Linksabbieger gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

Allerdings darf der Anscheinsbeweis nur unter engen Voraussetzungen herangezogen werden. Insbesondere muss nach weitestmöglicher Aufklärung des Sachverhalts ein typischer Geschehensablauf feststehen. Es ist fehlerhaft, bei bestimmten Unfalltypen, wie zum Beispiel einem Auffahrunfall oder einem Unfall beim Linksabbiegen, sofort auf den Anscheinsbeweis zurückzugreifen.

Der Anscheinsbeweis kann jedoch widerlegt werden, wenn der Abbiegende den Unfallgegner aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Darüber hinaus kann der Anscheinsbeweis abgelehnt werden, wenn eine atypische Verkehrssituation vorlag, die der Fahrzeugführer nicht voraussehen konnte.

Zusammengefasst ist der Anscheinsbeweis ein wichtiges Instrument im Verkehrsrecht, das jedoch mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls angewendet werden muss.


Das vorliegende Urteil

LG Ravensburg – Az.: 6 O 234/20 – Urteil vom 13.09.2023

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 243,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 Euro für den Zeitraum vom 10.11.2018 bis 18.09.2020 und aus 5.000 Euro seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den dem Kläger weiter entstehenden materiellen und – nicht vorhersehbaren – immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.07.2018 mit dem bei der Beklagten Ziffer 1 haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtl. Kennzeichen RV-… in … zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, materielle Schäden zu 60% und immaterielle Schäden unter Berücksichtigung einer Haftung der Beklagten zu 60%.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 958,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.09.2020 zu bezahlen.

5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 26.10.2020 auf 15.243,50 € und ab 27.10.2020 auf 10.243,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, bei dem ein Kraftrad und ein Pkw beteiligt waren.

Der – dunkel und mit einfachen Turnschuhen gekleidete – Kläger fuhr am 02.07.2018 mit seinem Kleinkraftrad gegen 22:55 Uhr auf der L … aus … Richtung …. Im Unfallbereich ist Tempo 70 vorgeschrieben. Zur Unfallzeit war es dunkel; andere Lichtquellen waren im Unfallbereich nicht vorhanden. Der Frontscheinwerfer des Krades war mit blauer Folie beklebt, die Reifen abgefahren, und Kupplungs- und Bremshebel waren um 1 cm abgebrochen verkürzt. Mit welcher Geschwindigkeit er fuhr und ob er das Licht anhatte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw VW … in entgegen gesetzter Richtung. Kurz vor der Ortseinfahrt … wollte er nach links in eine Hofeinfahrt abbiegen. Ob er dabei blinkte, ist zwischen den Parteien streitig. Beim Einbiegevorgang kollidierten der Kläger, der noch eine Gefahrenbremsung einleitete, mit der rechten hinteren Seite des verlangsamten Pkw des Beklagten zu 2. Die Parteien streiten über die Haftungsquote.

Der Kläger stürzte durch die Kollision. Er erlitt eine totale Zehenamputation II-V rechts, eine mehrfragmentäre Basisfraktur der Endphalanx rechts am verbliebenen Zeh sowie eine offene Verletzung der Bursa präpatellaris rechts. Er wurde in Krankenhaus verbracht und musste sich dort vom 03.07.2018 bis 20.07.2018 stationär aufhalten. Die Fraktur wurde operativ versorgt. Die entstandenen Wunden verheilten verzögert und gestört, es entstand ein Ulcus im Bereich des Nagelgrundes über der 1. Zehe. Vom 03.07. bis 24.08.2018 war der Kläger zur Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, bis 25.10.2018 zu 70% und bis 17.01.2019 zu 40% beeinträchtigt, aber dort dauerhaft mit 10%. Unfallbedingt muss er dauerhaft orthopädische Schuhe tragen.

Am Krad entstand ein Schaden in Höhe eines Wiederbeschaffungswertes von 700 Euro bei einem Restwert von 30 Euro.

Die Beklagte zu 1 wurde zur Erstattung des materiellen Schadens, der Unkostenpauschale und eines Schmerzensgeldes von 20.000 Euro mit Schreiben vom 19.10.2018 mit Frist bis 09.11.2018 aufgefordert. Mit Klägerschreiben vom 15.11.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe eines Anerkenntnisses mit der Wirkung eines Feststellungsurteils auf. Die Beklagte zu 2 erkannte den Feststellungsanspruch zu 25% mit Schreiben vom 03.04.2019 (Anlage B 1) an. Sie zahlte auf den materiellen Schaden 25% und auf das Schmerzensgeld 5.000 Euro. Weitere vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien blieb erfolglos.

Der Kläger trägt vor:

Der Beklagte zu 2 habe nicht geblinkt. Er sei trotz bzw. gerade wegen der blauen Folie erkennbar und wahrnehmbar gewesen. Wenn das Abblendlicht auch einen Wackelkontakt gehabt habe, könne ein Betrieb des Abblendlichtes nicht ausgeschlossen werden; dieses könne erst unmittelbar vor der Kollision ausgefallen sein, etwa infolge der Gefahrenbremsung. Sein Licht sei erkennbar gewesen, jedenfalls das Krad durch das Licht des Pkw. Der Beklagte zu 2 hätte den Kläger auch rechtzeitig erkennen können. Zu schnell sei er nicht gefahren.

Er ist der Meinung, dass die Beklagten jedenfalls zu 60% hafteten. Er hält ein Gesamtschmerzensgeld von 16.666,67 Euro und unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 10.000 Euro für angemessen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, weil weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten wie Kosten für erforderliche orthopädische Schuhe und Rehabilitationsmaßnahmen. Er verlangt weiter die Erstattung vorgerichtlich angefallener Prozesskosten.

Die Parteien haben den Rechtsstreit (vor der ersten Verhandlung) in Höhe von 5.000 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 1 am 18.09.2020 5.000 Euro auf das verlangte Schmerzensgeld bezahlt hatte.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 243,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2018, abzüglich am 18.09.2020 gezahlter 5.000 Euro.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den dem Kläger weiter entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.07.2018 mit dem bei der Beklagten Ziffer 1 haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtl. Kennzeichen RV-… in … zu 60 % zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder werden.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 958,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat den Feststellungsantrag zu 3 zu 25% anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Der Beklagte zu 2 habe ordnungsgemäß geblinkt. Der Kläger sei nicht wahrnehmbar gewesen. Er sei objektiv nicht wahrnehmbar gewesen. Das Krad sei vorschriftswidrig beleuchtet gewesen (§ 50 Abs. 1 StVZO). Nur das Standlicht sei in Betrieb gewesen, weder das Abblend- noch das Fernlicht. Wegen der blauen Folie sei die Lichtausbeute ohnehin spärlich gewesen. Ein schwaches blaues Licht könne mit einem entgegen kommenden Fahrzeug nicht in Verbindung gebracht werden. Die Entfernung eines herannahenden Fahrzeuges mit der Beleuchtung wie der des Krades könne ein Verkehrsteilnehmer nicht einschätzen. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2 davon ausgehen können, noch gefahrenlos abbiegen zu können. Das eigene Abblendlicht des Pkw habe keine Bedeutung. Der Kläger sei auch äußerst rechts gefahren. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Reifen seien abgefahren gewesen, der Bremshebel sei verkürzt gewesen. Das Kraftrad sei ohne erforderliche Betriebserlaubnis gewesen. Hätte der Kläger Motorradstiefel getragen, wären die Fußverletzung deutlich geringer ausgefallen; der Kläger habe gegen die Obliegenheit zur erforderlichen Eigensicherung verstoßen.

Sie sind der Meinung, nur zu 25% für die eigene Betriebsgefahr zu haften. Sie berufen sich auf das durchgeführte Straf- und Bußgeldverfahren, das in einer Einstellung endete, weil eine Wahrnehmbarkeit des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Den Beklagten zu 2 träfe allenfalls ein Augenblicksversagen.

Bezüglich des Teilanerkenntnisses habe der Kläger die Kosten zu tragen.

Bezüglich des Parteivortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen. Die Strafakte 35 Js 16045/18 (StA Ravensburg) ist beizogen worden. Die Parteien sind (zweimal durch unterschiedliche Richter) angehört worden, die Zeugen K., M. und M. sind vernommen worden. Es ist Beweis erhoben worden über die technischen / medizinischen Fragestellungen (Wahrnehmbarkeit des Klägers, Bedeutung der blauen Folie auf dem Scheinwerfer, Funktionsfähigkeit des Abblendlichtes, Betrieb von Stand- und Abblendlicht, Tragen von Motorradschuhen und Auswirkung auf die Verletzungen, Ausgangsgeschwindigkeit des Krades) durch ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen F. und B. vom 12.12.2022 (Bl. 132 d.A.), das unter dem 20.03.2023 (Bl. 188 d.A.) ergänzt worden ist. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 27.10.2020 (Bl. 58 d.A.) und 02.07.2021 (Bl 83 d.A.) sowie die Gutachten vom 12.12.2022 und 20.03.2023 verwiesen. Die Parteien haben ihre Zustimmung zur Verwertung der protokollierten Angaben der Parteien und Zeugen erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die Zahlung weiteren Schadensersatzes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 60% verlangen.

Die nachfolgenden Ausführungen technischer und medizinischer Art beruhen auf den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und überzeugenden Angaben der Sachverständigen F. und B. Diese haben zu den Beweisfragen sowie zu den Fragen der Parteien schriftlich Stellung genommen und die Fragen und Zusammenhänge anschaulich erklärt und dargestellt.

1)

Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung bei einer Haftungsquote von (nicht weniger als) 60% verlangen (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 421 BGB).

Der Kläger ist beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges verletzt, sein Eigentum beschädigt worden. Ein Fall höherer Gewalt iSd. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

a)

Ein Fall der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ist nicht gegeben.

Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (st.Rspr., Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2023 – 12 U 218/22 -, Rn. 18, juris).

Im vorliegenden Fall war der Unfall für beide Fahrzeugführer abwendbar, jedenfalls hat keine Partei beweisen können, dass der Unfall durch einen Idealfahrer nicht hätte vermieden werden können. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er langsamer bzw. 76 km/h und weniger gefahren wäre. Der Beklagte zu 2 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er länger die Gegenfahrbahn beobachtet und dann das blaue Licht als entgegen kommendes Fahrzeug wahrgenommen und vom Abbiegen abgelassen hätte.

b)

Der Kläger muss sich die eigene Betriebsgefahr, erhöht um seine überhöhte Geschwindigkeit entgegen und eine Mithaftung von – nicht mehr als – 40% anrechnen lassen. Auf Beklagtenseite liegt ein Vorfahrtverstoß vor, der überwiegt.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (st.Rspr., BGH NZV 1996, 231; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2023 – 12 U 218/22 -, Rn. 19, juris).

a)

Der Beklagte zu 2 hat gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen.

Nach § 9 Abs. 3 StVO muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2023 – 1 U 208/20 -, Rn. 50, juris). Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist; es muss also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (BGH NJW 1996, 1405, 1406). Der Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, muss als solcher voll bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 4 U 29/17 -, Rn. 41, juris).

Der bei einer Kollision mit dem Geradeausverkehr gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verkehrsverstoßes ist dann erschüttert, wenn der Linksabbieger Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2023 – 1 U 208/20 -, Rn. 51, juris; OLG Brandenburg, NZV 2010, 154 mit weiteren Nachw.). Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, NZV 2007, aaO, m.w. Nachw.). Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist dementsprechend anzunehmen, wenn der Linksabbieger darlegt und beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat; hierzu genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist, da eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtsrechtes eines anderen Kraftfahrers nicht anzunehmen ist, wenn der Vorfahrtsberechtigte bei Einleitung des Abbiegemanövers vom Wartepflichtigen noch nicht gesehen werden konnte (OLG Brandenburg, NZV 2010, 154 f. mit Nachw.).

Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte hier nicht widerlegen können. Es steht vielmehr fest, dass das Krad als entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmbar gewesen ist.

Der Beklagte zu 2 hätte das entgegen kommende blaue Licht am Krad wahrnehmen und sehen können. Wenn er auch das Krad und den Kläger als solche wegen der Dunkelheit und weil diese von den Lichtquellen nicht angestrahlt werden, nicht hat sehen können, so konnte und musste er von der erkennbaren blauen Lichtquelle auf einen Verkehrsteilnehmer schließen. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Lichtes. Die Typizität des Unfallherganges ist damit zu gegeben.

aa)

Der Scheinwerfer am Krad war mit einer blauen Folie beklebt, was die Leuchtstärke des Scheinwerfers mindestens auf ein Vierteil der normalen Leuchtstärke reduziert. Wenn der Kläger damit auch reduziert wahrnehmbar ist, so war er dennoch wahrnehmbar: Die Sichtbedingungen waren für den Beklagten zu 2 ideal, es bestanden keine Sichtbehinderungen, das Krad war neben einer Straßenlaterne in Fahrtrichtung des Beklagten ca. 80 m nach der Unfallstelle die einzige aktive Fremdlichtquelle zum Unfallzeitpunkt. Die Möglichkeit des Übersehens infolge störender Lichteinflüsse bestand nicht. Bei gebotener Aufmerksamkeit und längerem Beobachten – entgegenkommende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit nur über ein längeres Beobachten zu erkennen – hätte der Beklagte zu 2 den Kläger wahrnehmen können. Dass die Wahrnehmbarkeit bei korrekter Beleuchtung besser gewesen wäre, ändert nichts an der gegebenen Wahrnehmbarkeit des Krades. Das Abblendlicht des Pkw verbessert die Sichtbarkeit des Krades nicht; für die Erkennbarkeit des Krades ist nur die Frontbeleuchtung des Krades relevant.

Die Erkennbarkeit des Krades, i.e. des Lichtes, ist ebenfalls gegeben. Wenn die Erkennbarkeit eines auf einen zufahrenden Krades auch dadurch erschwert ist, dass es nur einen Lichtpunkt gibt, der sich fast nicht bewegt, so ist eine Erkennbarkeit bei längerer Beobachtung gegeben.

bb)

Dass das Abblendlicht zum Unfallzeitpunkt außer Betrieb war und sich das Krad der Unfallstelle nur mit Standlicht näherte, ist nicht erheblich. Denn die Wahrnehmbarkeit des Krades war bereits durch das Standlicht gegeben. Die Vernehmung des weiter benannten Zeugen R. (Bl. 102 d.A.) zum leuchtenden Abblendlicht war entbehrlich.

Dass für die blaue Folie keine Straßenzulassung vorliegt, hat deshalb keine unfallkausale Wirkung. Das Krad war selbst mit der vorschriftswidrigen Beleuchtung (kein Abblendlicht in Betrieb, blaue Folie) sicht- und wahrnehmbar.

cc)

Bei Überqueren der Mittellinie durch den Beklagten zu 2 war der Kläger ca. 48-54 m entfernt. 1 Sekunde davor war der Kläger ca. 74 m entfernt. Er befand sich damit auch nicht in einer Entfernung, in der der Kläger bzw. das blaue Licht nicht wahrnehmbar gewesen wäre.

dd)

Andere Gesichtspunkte, die den Anscheinsbeweis erschüttern könnten, sind nicht erkennbar.

ee)

Dem stehen die Angaben des Beklagten zu 2 und der Zeugen nicht entgegen. Dass diese kein entgegen kommendes Fahrzeug (oder Licht) erkannt haben, lässt sich nur so erklären, dass sie das erkennbare blaue Licht des Krades deshalb nicht wahrgenommen haben, weil sie nicht lange genug in die Richtung des Krades geschaut haben, um das auf sie zukommende und als in Bewegung befindlich (insoweit) schwer erkennbare Licht wahrnehmen zu können.

b)

Dass der Beklagte zu 2 gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat, ist nicht feststellbar.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO muss derjenige, der abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dass der Beklagte zu 2 nicht geblinkt hat, steht nicht fest. Insoweit stehen sich die Angaben der Parteien gegenüber.

Der Kläger gab an, dass der Pkw nicht geblinkt habe. Der Beklagte zu 2 war sich zu 100% sicher, dass er geblinkt habe. Zum Blinken konnten die Zeugen nichts sagen. Anhaltspunkte dafür, dem einen Glauben zu schenken und dem anderen nicht, sind nicht erkennbar. Dass der Beklagte zu 2 das Blinken gegenüber der Polizei nicht angeben hat, ist kein eindeutiges Indiz dafür, dass die jetzt aufgestellte Behauptung des Blinkens eine Schutzbehauptung ist.

c)

Der Kläger hat gegen § 39 Abs. 1, 2 S. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 274 verstoßen. Er hat die durch Verkehrsschild angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten (Verkehrszeichen 274) und ist (wenigstens) 86,9 km/h schnell gefahren. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Kläger den Unfall auch vermeiden können, womit die Kausalität des Verkehrsverstoßes bewiesen ist.

Der Kläger hatte eine Ausgangsgeschwindigkeit von (mindestens) 86,9 km/h, eine höhere Geschwindigkeit konnten die Beklagten nicht beweisen. Dabei wurde eine Bremsverzögerung vom 6,5-7,5 m/s2 zugrunde gelegt, was der vom Kläger selbst geschilderten Gefahrenbremsung entspricht und mit den Bremsspuren auf der Fahrbahn in Einklang steht. Die Anprallgeschwindigkeit des Krades betrug 40-50 km/h, unterhalb von 40 km/h lässt sich die Deformierung der Hinterachse am Pkw nicht mehr plausibel erklären. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 76 km/h hätte der Kläger den Unfall vermeiden können.

d)

Ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Motorradschuhe zu tragen, kann dahinstehen. Denn dieser – etwaige – Obliegenheitsverstoß hat sich unfallkausal nicht ausgewirkt.

Eine massive Quetschung im Bereich der Zehen, wie sie der Kläger erlitten hat, wird durch die normale Schutzfunktion eines Motorradschuhes nicht nennenswert verringert. Die Fußverletzung des Klägers wäre durch einen Motorradschuh nicht bzw. nicht nennenswert verringert worden.

e)

Weitere Verkehrsverstöße sind nicht feststellbar.

Dass dem Kläger ein Reaktionsverzug zur Last fällt, ist nicht beweisen.

Dass sich die abgefahrenen Reifen oder der verkürzte Bremshebel unfallkausal ausgewirkt hätte, ist ebenso nicht ersichtlich.

Dass der Kläger den Beklagten zu 2 als abbiegend – etwa infolge Blinkens – früher hätte wahrnehmen können, steht auch nicht fest. Ob der Beklagte geblinkt hat oder nicht, ist gerade nicht feststellbar (vgl. oben).

f)

Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt sich eine Haftung der Beklagten von (wenigstens) 60%. Der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2 überwiegt der Betriebsgefahr des Krades und dem Geschwindigkeitsverstoß des Klägers, der die zulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als 30% überschritten hat, aber nicht in einer Weise, dass auf Klägerseite eine Mithaftung entfallen würde (vgl. BGH NJW 2003, 1929; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage 2022 Rn. 230).

2)

Zu erstatten sind folgende Beträge:

a)

Auf Grundlage einer Haftungsquote von 60% sind die Beklagten zur Zahlung weiterer 243,25 Euro auf den materiellen Schaden verpflichtet.

Der Gesamtschaden belief sich auf 670 Euro sowie 25 Euro für die allgemeine Pauschale.

b)

Nachdem die Beklagte zu 1 bereits 5.000 Euro gezahlt hat, sind weitere 5.000 Euro auf das Schmerzensgeld geschuldet.

Bei einer 100%-Haftung wäre ein Schmerzensgeld von 16.666,67 Euro angemessen und erforderlich (OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2007 – 6 U 34/07 -, juris zu Rn. 15: 15.000 Euro). Dabei sind die Verletzungen des Klägers, der verlängerte Behandlungsverlauf und der eingetretene Dauerschaden von entscheidender Bedeutung. Weiter ist der Mitverursachungsbeitrag des Klägers von 40% zu beachten. Bei einer Gesamtabwägung erscheint ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen und erforderlich.

c)

Zinsen aus den vorgenannten Beträgen nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB schulden die Beklagten mit Ablauf der Frist, die im Schreiben vom 19.10.2018 gesetzt worden ist.

d)

Zu erstatten sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von (jedenfalls) 10.243,25 Euro zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sowie Zinsen dafür nach § 291 BGB. Diese schulden die Beklagten als Gesamtschuldner. In diesem Sinne war der klägerische Antrag gemeint und gewollt gewesen. Deshalb war entsprechend zu tenorieren.

3)

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere steht dem das Anerkenntnis der Beklagten vom 03.04.2018 (Anlage B 1) nicht entgegen, denn dieses war kein den Wirkungen eines Feststellungsurteils gleiches Anerkenntnis. Der Antrag ist zu bzw. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 60% begründet. Bezüglich 25% beruht das Urteil auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Berücksichtigung der Haftungsquote beim materiellen und immateriellen Schaden und weil ein weiterer immaterieller Schaden nur ein nicht vorhersehbarer sein kann, war der Tenor entsprechend zu fassen.

4)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a Abs. 1 ZPO [berichtigt durch Beschluss vom 15.09.2023], § 93 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil die Beklagte zur Erhebung der Feststellungsklage – auch in Höhe von 25% – Anlass gegeben hatte und vorgerichtlich ein dem Feststellungsurteil gleiche Anerkenntnis zu 25% gerade nicht abgegeben hatte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Der Feststellungsantrag wird mit 5.000 Euro bewertet.

 

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