Skip to content
Menü

Kfz-Kaskoversicherung – Umfang Reparaturkostenübernahme

AG Zeven – Az.: 3 C 150/19 – Urteil vom 25.09.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,61 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2019.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.)

Die Klägerin kann Zahlung von 105,61 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Die Parteien streiten ausschließlich über die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 105,61 € aus der Rechnung des Autohauses … vom 20.01.2017.

Nach Abschnitt A.2.6.2 AKB zahlt der Versicherer bei einer durchgeführten Reparatur die hierfür erforderlichen Kosten. Erforderlich sind die Reparaturkosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen (Stiefel/Maier, 19. Auflage, AKB 2015, Randnummer 566).

Dabei handelt es sich nicht um einen rein objektiven Maßstab, sondern es ist auch zu berücksichtigen, welche Erkenntnismöglichkeiten der Versicherungsnehmer hat. Falls die Reparaturkostenrechnung hinsichtlich der Verbringungskosten überhöht sein sollte, so war dies für die Klägerin jedenfalls nicht erkennbar.

Denn ein Versicherungsnehmer kennt im Zweifel weder den Reparaturweg noch die dabei anfallenden Kosten. Sollte ein Verschulden der Werkstatt vorliegen, weil sie überhöhte Beträge in Rechnung gestellt hat, so braucht sich dies die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht anrechnen zu lassen. Denn die Werkstatt ist nicht ihr versicherungsrechtlicher Repräsentant. In einem solchen Fall würden Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Werkstatt gemäß § 86 VVG auf den Versicherer übergehen. Ggfs. könnte der Versicherer eine Abtretung der Erstattungsansprüche von dem Versicherungsnehmer verlangen.

Es kann somit dahinstehen, ob die Verbringungskosten in der berechneten Höhe tatsächlich angefallen sind. Jedenfalls ist die Beklagte zur Erstattung der gesamten, von der Klägerin bezahlten Verbringungskosten verpflichtet.

2.)

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

3.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!