AG Zeven – Az.: 3 C 150/19 – Urteil vom 25.09.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,61 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2019.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.)
Die Klägerin kann Zahlung von 105,61 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Die Parteien streiten ausschließlich über die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 105,61 € aus der Rechnung des Autohauses … vom 20.01.2017.
Nach Abschnitt A.2.6.2 AKB zahlt der Versicherer bei einer durchgeführten Reparatur die hierfür erforderlichen Kosten. Erforderlich sind die Reparaturkosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen (Stiefel/Maier, 19. Auflage, AKB 2015, Randnummer 566).
Dabei handelt es sich nicht um einen rein objektiven Maßstab, sondern es ist auch zu berücksichtigen, welche Erkenntnismöglichkeiten der Versicherungsnehmer hat. Falls die Reparaturkostenrechnung hinsichtlich der Verbringungskosten überhöht sein sollte, so war dies für die Klägerin jedenfalls nicht erkennbar.
Denn ein Versicherungsnehmer kennt im Zweifel weder den Reparaturweg noch die dabei anfallenden Kosten. Sollte ein Verschulden der Werkstatt vorliegen, weil sie überhöhte Beträge in Rechnung gestellt hat, so braucht sich dies die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht anrechnen zu lassen. Denn die Werkstatt ist nicht ihr versicherungsrechtlicher Repräsentant. In einem solchen Fall würden Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Werkstatt gemäß § 86 VVG auf den Versicherer übergehen. Ggfs. könnte der Versicherer eine Abtretung der Erstattungsansprüche von dem Versicherungsnehmer verlangen.
Es kann somit dahinstehen, ob die Verbringungskosten in der berechneten Höhe tatsächlich angefallen sind. Jedenfalls ist die Beklagte zur Erstattung der gesamten, von der Klägerin bezahlten Verbringungskosten verpflichtet.
2.)
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
3.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.