AG Halle (Saale) – Az.: 93 C 636/11 – Urteil vom 13.10.2011
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 1. Juni 2008 gegen 14.15 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen…, welcher von einer Bank finanziert und der Bank sicherungsübereignet wurde, durch die Z…. Straße in Richtung Q… Straße in H…. Er parkte rückwärts in eine Parklücke am linken Fahrbahnrand ein. Es kam zur Kollision mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, des Beklagten zu 2., welcher von dem Beklagten zu 1. geführt wurde und welcher bei der Beklagten zu 3. pflichtversichert ist. Der PKW des Klägers wurde beschädigt.
Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 4.288,87 €, Wertminderung in Höhe von 700,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 478,68 €, Mietwagenkosten in Höhe von 582,93 € und eine Kostenpauschale von 20,00 € geltend. Die Beklagte zu 3. zahlte unter Anerkennung einer Mithaftung von 50 % hierauf 3.035,24 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit hoher Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren, als der Kläger bereits etwa zu 2/3 in die Parklücke eingefahren sei. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten daher mit einer Haftungsquote von 100 % haften. Er ist weiter der Ansicht, dass er zur Geltendmachung des Schadens berechtigt sei, da er die ihm gestellten Rechnungen bezahlt habe bzw. bezahlen müsse und der Schaden daher bei ihm eingetreten sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.035,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 497,52 € zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 2.144,44 € sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. März 2009 an die Firma ……., …. Straße …, … H… zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen, da das Auto unstreitig im Eigentum der finanzierenden Bank steht. Zudem stünden angesichts der vom Kläger der Beklagten zu 3. zur Unterschrift zugeleiteten Reparaturkostenübernahmeerklärung die Reparaturkosten allenfalls der reparierenden Werkstatt zu.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe bereits vollständig eingeparkt. Der Kläger sei plötzlich, als der Beklagte zu 1. angefahren kam, plötzlich wieder aus dem Parkplatz herausgeschossen, sodass der Beklagte zu 1. trotz Gefahrenbremsung eine Kollision nicht habe vermeiden können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Unstreitig ist nicht der Kläger, sondern die finanzierende Bank Eigentümer des Fahrzeuges. Verletzter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist der Eigentümer. Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger Halter seines Fahrzeuges war. Auf die Haltereigenschaft kommt es im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG bei der Frage an, ob er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss, nicht aber bei der vorrangigen Frage, ob ihm überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Zwar können Schadensersatzansprüche grundsätzlich auch dem Besitzer zustehen (etwa bei Entziehung des Besitzes). Dies gilt aber nicht für solche Ansprüche, die auch dem Eigentümer zustehen (etwa wegen Beschädigung der Sache, wie vorliegend), da ansonsten entweder der Schädiger zweimal in Anspruch genommen werden könnte oder aber der Besitzer durch Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in die Dispositionsbefugnis des Eigentümers eingreifen und ihm seinerseits einen Schaden zufügen könnte.
Dass der Kläger Rechnungen etwa der Reparaturwerkstatt oder des von ihm beauftragten Sachverständigen bezahlt hat oder noch bezahlen muss, ist unerheblich. Hierauf kommt es allein im Verhältnis zwischen Kläger und finanzierender Bank an.
Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 3. bereits die Hälfte des Schadensersatzbetrages an den Kläger gezahlt hat. Zwar liegt es in derartigen Fällen oft nicht fern, entweder ein Anerkenntnis dem Grunde nach anzunehmen oder aber davon auszugehen, dass der Einwand, der Anspruchsteller sei nicht Forderungsinhaber, wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Rechtsposition, aus der heraus der Anspruchsteller seine Forderungsberechtigung ableitet, streitig ist. Vorliegend ist es hingegen unstreitig, dass der Kläger nicht Eigentümer des PKW ist.
Dass der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen Forderungen geworden sei, etwa durch Abtretung oder durch eine Ermächtigung der Bank, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, hat der Kläger bis Schluss der mündlichen Verhandlung trotz eines Hinweises des Gerichts auf seine fehlende Aktivlegitimation nicht vorgetragen und hierzu auch keinen Schriftsatznachlass beantragt, sodass nunmehr weder die Einräumung eines Schriftsatznachlasses von Amts wegen noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Betracht kommt. Zu beachten ist auch, dass dem Kläger der Einwand der Beklagten, der Kläger sei wegen der Fremdfinanzierung des Fahrzeuges nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, bereits seit dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2011 bekannt ist.
Der vorliegende Fall liegt völlig anders als die Fälle, in den Kfz-Haftpflichtversicherungen bzw. deren Prozessbevollmächtigte textbausteinmäßig die Aktivlegitimation von Klägern mit dem Argument bestreiten, dass heutzutage sowie jedes Auto fremdfinanziert sei und daher einem „Finanzierer“ sicherungsübereignet sei. Dass ein Besitzer Eigentümer des von ihm gefahrenen PKW ist, von dem er unstreitig Halter ist, wird zunächst gemäß § 1006 BGB vermutet. Die Vermutung steht ausdrücklich im Gesetz, sie gilt auch für PKW (siehe etwa KG Berlin, Urteil vom 30. August 2010, 12 U 175/09, zitiert nach juris). Wenn Kfz-Pflichtversicherungen meinen, dass heute üblicherweise PKW nicht im Eigentum des Besitzers, sondern eines „Finanzierers“ stehen, so entkräften diese allgemeinen Erwägungen die gesetzliche Vermutung nicht. Unfallgegner können die Vermutung des § 1006 BGB nur widerlegen, wenn sie beweisen, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des Besitzers steht oder der Besitzer nur Fremdbesitz an dem PKW hatte. Vorliegend ist es hingegen unstreitig, dass der Kläger nicht Eigentümer des beschädigten Autos ist, sodass für die Vermutung des § 1006 BGB kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.035,24 € festgesetzt.