LG Schwerin, Az.: 4 O 161/06, Urteil vom 30.04.2010
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 139.550,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.383,46 Euro zu zahlen nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006.
Wegen eines Betrages von 39.311,98 Euro wird die Klage insoweit abgewiesen.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages ist der Antrag aus der Klageschrift zu Ziffer II. erledigt.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.369,81 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.
4. Es ist festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 2000 auf der B xxx, S., künftig entstehen, wie insbesondere Pflege- und Betreuungskosten, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 46 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 54 % zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Klägerin, geb. 1982, fuhr am 2000 als Beifahrerin im Fahrzeug der Beklagten zu 2., gefahren vom Beklagten zu 1. Beide Fahrzeuginsassen waren nicht angeschnallt. Das Fahrzeug kam aufgrund der Geschwindigkeit unangemessenen Lenkbewegung nach rechts ins Schleudern und stieß mit der Seitenfläche an einen Baum. Die Klägerin ist durch den Unfall erheblich verletzt worden. Sie liegt seit dem im Wachkoma. Im Einzelnen ist eine Hirnstammkontusion festgestellt worden, daneben ein Polytrauma nach Verkehrsunfall sowie eine Schädelbasisfraktur, eine offene temporoparatiale Fraktur mit leichter Impremierung links und linkshemisphäriellem Ödem ohne Mittellinienverlagerung, eine stabile Fraktur an der Massa lateralis des 1. HWK rechts, ein stumpfes Thoraxtraums mit Lungenkontusion beidseits sowie eine rezidivierende Oberlappenatalektase . Die Klägerin leidet an einem apallischen Syndrom, so dass sie in vollstationäre Pflegeeinrichtung verbracht werden musste. Zunächst befand sie sich im M. W., seit August 2002 im H. S. in M., in der Hoffnung, dass mit Rehabilitation der Zustand sich bessern würde. Seit April 2009 befindet sich die Klägerin wiederum im M. W.. Bis Juli 2003 hat die Klägerin die Heimkosten allein bezahlt, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe nicht vorlagen. Seither hat das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten (Anrechnung der EU-Rente und Pflegegeld Stufe 3) übernommen. Das Sozialamt hatte gemäß Schreiben vom 2006 die Klägerin bzw. ihre Betreuerin ermächtigt, die Pflegekosten in vollem Umfange geltend zu machen, insofern trat das Sozialamt die übergeleiteten Ansprüche an die Klägerin ab. Im Laufe des Prozesses haben die Beklagte zu 3. und das Sozialamt der Stadt Wismar Verhandlungen aufgenommen. Gemäß Vereinbarung vom 2009 sollte die Beklagte zu 3. an das Sozialamt Wismar einen Betrag von 80.000,00 Euro zahlen, im Gegenzug das Sozialamt auf Rückforderungen wegen erbrachter und noch zu erbringender Leistungen verzichten. Der Vergleich ist nach Mitteilung des Sozialamtes Wismar vom 2010 nach Zahlung des Vergleichsbetrages am 2010 wirksam geworden. Die Klägerin hat den ursprünglich für die Heimkosten geltend gemachten Betrag in Höhe von 111.569,61 Euro mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ermäßigt auf nunmehr 76.301,44 Euro.
Auf das Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 3. insgesamt 60.450,00 Euro gezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, für das Schmerzensgeld sei ein Betrag von mindestens 400.000,00 Euro angemessen. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten, weil nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Klägerin im Falle des Angeschnalltseins weniger schwere Verletzungen hätte bzw. nicht anderweitige Verletzungen mit ähnlich schwerer Folge aufgetreten wären. Die Klägerin ist der Ansicht, die Unterbringung in dem H. i. M. sei erforderlich gewesen, um die Klägerin zu fördern. Es handele sich dabei um eine Einrichtung, die ausschließlich jüngere Patienten aufnimmt. Ein Umzug in eine „billigere Einrichtung“ sei nicht zuzumuten. Es sei nicht abzusehen, ob sich in späterer Zeit nicht doch noch eine geeignete Therapie zur Besserung des Zustandes ergebe, so dass wegen des jungen Alters der Klägerin der Feststellungsantrag gerechtfertigt sei. Als weiteren Schadensersatz verlangt die Klägerin die „ungedeckten Heimkosten“. Daneben verlangt die Klägerin die Kosten für den Betreuer, der gleichzeitig Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist. Weiterhin macht die Klägerin den Differenzbetrag aus dem hochgerechneten fiktiven Verdienst als Friseurin und den Beträgen aus der EU-Rente geltend.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000 wegen des Verkehrsunfalls vom 2000 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 76.301,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000 zu zahlen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages wird der Antrag aus der Klageschrift für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.699,81 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 2000 auf der B xxx, S., künftig entstehen, wie insbesondere Pflege- und Betreuungskosten, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
5. Soweit das Gericht von einem Mitverschulden der Klägerin ausgeht, wird hilfsweise beantragt, den Hauptanträgen in Höhe von 2/3 stattzugeben.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin mindestens 8.904,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000 wegen des Verkehrsunfalles vom 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten das festgesetzte Schmerzensgeld für überhöht. Im Übrigen habe sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil anrechnen zu lassen, weil sie unstreitig nicht angeschnallt gewesen sei. Der Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass der Gurt die schweren Verletzungen vermieden hätte. Wegen der Unterbringungskosten ist die Beklagenseite der Ansicht, die Klägerin müsse sich auch die ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Wohnung anrechnen lassen, dafür seien 1.000,00 Euro im Monat anrechenbar. Die Klägerin hätte auch schon seit längerer Zeit in einem billigeren Heim untergebracht werden können, da eine Förderung nach derzeitigem medizinischen Standard nicht mehr möglich sei. Dem Feststellungsantrag sei nicht zu entsprechen, weil der Gutachter eine Therapie für die Klägerin ausgeschlossen habe. Durch den Vergleichsschluss mit dem Sozialamt seien alle Unterbringungskosten der Klägerin abgedeckt, zumindest ein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Die Beklagten halten die Berechnung des Verdienstausfalles für falsch. Die Betreuungskosten seien übersetzt, da die Betreuerin zumindest seit dem Prozess ihre Tätigkeit darauf beschränke, die Ansprüche geltend zu machen.
Die Parteien haben im Übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verhandelt, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
1.
Der Klägerin steht noch ein restlicher Schmerzensgeldanspruch zu. Das Gericht geht davon aus, dass für den vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 200.000,00 Euro angemessen ist. Für ein apallisches Syndrom, dem sogenannten Wachkoma, sieht die Rechtsprechung nach den entsprechenden Schmerzensgeldsammlungen (vgl. Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 27. Aufl., Entscheidung Nr. 2845, 2855) Beträge in dieser Größenordnung zwischen 200.000,00 und 250.000,00 Euro vor. Geringere Beträge werden allenfalls dafür angesetzt, wenn die Verletzte bereits nach einigen Jahren verstorben ist (vgl. Entscheidung 2825: 150.000,00 Euro) oder bei Hirnschädigungen, die aber noch eine gewisse Teilnahme am Leben ermöglichen (etwa Entscheidung Nr. 2822: 150.000,00 Euro für einen Schüler, der noch in einer Sonderschule gefördert werden kann). Die von der Beklagtenseite avisierten 150.000,00 Euro sind demgegenüber nicht ausreichend. Solche Beträge werden heutzutage nicht einmal mehr für Querschnittsgelähmte gezahlt, die trotz ihrer großen Behinderung noch am Leben teilnehmen können. Das ist aber bei der Klägerin hier völlig ausgeschlossen, die nicht ansprechbar ist und keine Kommunikationsfähigkeit nach innen und außen zeigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. D. hat sie keine ausreichenden Gehirnfunktionen, um überhaupt ein Bewusstsein zu haben, weil das Großhirn die Verbindung zu den einzelnen Nerven zu Körperteilen verloren hat.
Eben aus diesem Grunde rechtfertigt sich auch nicht die höhere Schmerzensgeldforderung der Klägerseite von 400.000,00 Euro. Soweit die Klägerseite auf die Entscheidungen Nr. 2882, 2884, 2887, 3012 der Schmerzensgeldtabelle Hacks-Ring-Böhm zur Berechtigung ihrer Forderung verweist, liegen diesen Fällen Schädigungen zugrunde, die den Geschädigten über das apallische Syndrom hinaus noch Wahrnehmungen, Schmerzempfindungen und geringe Reaktionsmöglichkeiten ermöglichen. Diesen Opfern ist neben ihrer Schwerstbehinderung, also auch noch ihre Situation bewusst, was zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages führen muss. Denn auch dieses unvorstellbare seelische Leiden muss – wenn auch unvollkommen – durch Schmerzensgeld ausgeglichen werden. Die Klägerin hat aber nach dem Gutachter kein Bewusstsein mehr, so dass diese Funktion des Schmerzensgeldes entfällt.
Einen Mitverschuldensanteil muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Zwar wird bei Nichtverwendung von Sicherheitsgurten grundsätzlich ein Mitverschulden anzunehmen sein (BGH, NJW 1993, 53). Bei Verletzungen des Kopfes ist die Mitursächlichkeit prima facie zu vermuten, aber nur, falls sie durch einen Frontalzusammenstoß, einen Auffahrunfall oder durch Herausschleudern entstanden sind (BGH, NJW 1991, 2030). Das ist hier aber nicht der Fall. Denn die Verletzungen sind nicht durch einen Frontalzusammenstoß entstanden, den der Gurt durch das Zurückhalten des Körpers in der Vorwärtsbewegung verhindert hätte, sondern durch einen seitlichen Aufprall. Denn unstreitig hat sich das Fahrzeug gedreht und ist mit der Fahrerseite durch die Schleuderbewegung an den Baum geprallt. Insoweit trägt dann der Schädiger, hier also die Beklagtenseite, die Beweislast, dass der Geschädigte, wenn er angeschnallt gewesen wäre, ähnliche schwere Verletzungen erlitten hätte (BGH, NJW 1980, 2125). Das ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen P. D. nicht nachgewiesen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beim Seitenaufprall auch schon durch die Decelerationsgeschwindigkeit es zu einer solchen Schädigung des Hirns kommen kann, ohne das stumpfe Trauma, eben das Anstoßen an den Spiegel. Möglicherweise hätte der Gurt das Anstoßen an den Spiegel verhindert, es ist aber nicht nachzuweisen, dass es zu geringeren oder anderen Schäden beim Gurtanlegen gekommen wäre. Denn allein durch die Decelerationsgeschwindigkeit wird das Gehirn gegen den knöchernen Schädel gedrückt, so dass es zu solchen schweren Verletzungen kommen kann. Dabei sind diverse persönliche Faktoren zu berücksichtigen, auch im Vergleich zu den relativ geringen Verletzungen des Fahrers, der ebenfalls nicht angeschnallt war. Daher können auch durch weitere Untersuchungen eben wegen der personellen Voraussetzungen wie Sitzposition, Abfederung durch Bänder und Knochen keine genaueren Aussagen getroffen werden, so dass das Wesentliche für die Verletzung die Decelerationsgeschwindigkeit ist, die der Schlag (nur) unwesentlich verstärkt hat. Ein eindeutiges Ergebnis, dass das Anlegen des Gurtes die Verletzung verhindert bzw. wesentlich vermindert hätte, steht daher nicht fest.
2.
Soweit die Klägerin der Heimkosten als Schadensersatz geltend macht, steht ihr insoweit nur ein Anspruch für die Zeit zu, in der sie Selbstzahlerin war, also bis Juni 2003. Für die Zeit, in der die Stadt W. als örtlicher Träger Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung gezahlt hat, nämlich Übernahme der Pflegekosten abzüglich Pflegeversicherung und EU-Rente, hat die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden. Durch den Vergleich vom 2009 verzichtet die Stadt W. auf jegliche Beteiligung der Klägerin an den Heimkosten für Vergangenheit und Zukunft. Dieser Vergleich zwischen dem Sozialamt und der Beklagten zu 3. ist zumindest seit dem 11.03.2010 wirksam (Schreiben des Sozialamtes vom 11.03.2010), unabhängig von einem eventuellem Vergleich zwischen den Prozessparteien, wie zunächst im Vergleich vom 2009 Ziff. 3 vorgesehen. Somit verbleiben für die Zeit ab Juli 2003 keine „ungedeckten Heimkosten“, mit denen die Klägerin belastet wäre.
An der Wirksamkeit des Vergleiches bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 19.04.2010 keine Bedenken. Dies gilt zum einen für das Verhältnis Sozialamt/Versicherung, wonach das Sozialamt gegen Zahlung des Abfindungsbetrages gegenüber der Versicherung keine weiteren Forderungen geltend macht. Das Verhältnis Sozialamt/Klägerin ist durch diesen Vergleich ebenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin geregelt worden, da wegen der Heimkosten keine Rückforderungen gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden. Dass das Sozialamt gemäß Schreiben vom 24.03.2010 auf Vermögen der Klägerin zugreifen würde, wenn die Klägerin solches erwerben würde, ist aber eine andere Frage. Durch den Vergleich sollen nur die übergeleiteten Ansprüche gemäß § 116 SGB X entfallen, insoweit soll kein Rückgriff mehr möglich sein. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Klägerin im Falle des Erwerbes von Vermögen überhaupt und ggf. in welcher Höhe noch sozialhilfeberechtigt ist (§ 17 SGB XII). Diese Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin hat aber mit den Ersatzleistungen der Beklagten zu 3. nichts zu tun; insoweit bedarf es auch keiner weiteren Klärung in einem weiteren Prozess.
Für die Zeit, in der die Klägerin Selbstzahlerin war, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe damals nicht vorlagen (bis Juni 2003), greift die Regelung des Vergleiches zwischen Sozialamt und Beklagter zu 3. nicht ein, weil das Sozialamt für diesen Zeitraum nicht leistungspflichtig ist. Damit verbleibt der Klägerin ein Schaden an dem von ihr aufgewendeten Vermögen. Die „ungedeckten Heimkosten“ für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003 betragen gemäß Aufstellung zum Schriftsatz vom 01.03.2010 abzüglich der anteilig gewährten Sozialhilfe in Höhe von 31,58 Euro für Juli 2003 insgesamt 36.383,46 Euro; gegen diese Zahlen hat die Beklagtenseite keine Einwände vorgebracht. Die seit 01.07.2001 bezogene EU-Rente kommt für diesen Zeitraum nicht in Abzug, weil eine Anrechnung von Sozialleistungen nach deren Zweck auch dann nicht in Betracht kommt, wenn ausnahmsweise kein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., vor § 249 Rn. 85).
Ein Abzug für Eigenersparnis an Miete und Verpflegung ist hier nicht vorzunehmen. Denn die Klägerin hat infolge des Unfalls exorbitante und nicht gedeckte Pflegekosten lebenslang, was einem Abzug für Eigenersparnis entgegensteht (OLG Naumburg, NZV 2003, 130 ff.). Denn die Vorteilsanrechnung aus Sicht des Geschädigten muss zumutbar sein, dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. vor § 249 Rn. 68). Dass sich der Geschädigte einen durch den Schadensfall erzwungenen Konsumverzicht nicht anrechnen lassen muss, entspricht der vorherrschenden Meinung, die insoweit dem Schädiger einen Vorteilsausgleich versagt (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 473, OLG München NJW-RR 2007, 653). Insoweit handelt es sich eben nicht um einen üblichen Fall, wenn etwa der Geschädigte tatsächlich etwas erspart hätte. Die Ermittlung der ersparten Aufwendungen stattdessen daran zu orientieren, welche Kosten der Kläger hypothetisch ohne das Unfallereignis bei normalem Lebenswerdegang inzwischen an Aufwendungen tätigen würde, wird mit Sinn und Zweck des Vorteilsausgleichs im Schadensersatz nicht für vereinbar gehalten (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 473). Denn die Vorteilsausgleichung geht von einer tatsächlichen und einer normativen Voraussetzung aus: Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, weiter muss die Anrechnung des Vorteils aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (OLG Hamm a.a.O.).
Dadurch, dass hier das Sozialamt jedoch für die vollen Heimkosten aufkommen muss, würde der Schädiger, hier letztlich die Versicherung des Schädigers, Aufwendungen ersparen, die aus einem durch den Schadensfall erzwungenen Konsumverzicht herrühren. Das ist nicht Sinn und Zweck des Schadensersatzes.
Soweit die Beklagenseite die Unterbringungskosten im H. S. in M. für unangemessen hält wegen der Verlegung vom M. W., folgt dem das Gericht nicht. Die Angehörigen der Klägerin hatten die Verlegung gewünscht wegen der Therapiemöglichkeiten in M., die in W. nicht gegeben waren. Insoweit wäre der Erlass der Unterbringungskosten jedoch erst ab Januar 2008 zu kürzen. Spätestens seit der Vernehmung des Sachverständigen P. D. steht fest, dass die Klägerin an einem apallischen Syndrom leidet, welches nicht therapierbar ist. Der Sachverständige hat erläutert, dass das Großhirn die Verbindungen zu den einzelnen Nerven der Körperteile verloren hat, was durch die Hirnschwellung und auch Sauerstoffmangel erfolgt ist. Diese Verletzungen sind nicht reparabel. Die Fälle, in denen Patienten mit Wachkoma nach Jahren wieder aufwachen, sind demgegenüber Fälle, in denen psychische Störungen zum Koma geführt haben, aber nicht wie hier, eine primäre Hirnzerstörung, die als irreversibel anzusehen ist. Erst seit diesem Zeitpunkt war definitiv klar, dass die Klägerin nicht mehr therapierbar ist und ihr Zustand sich durch weitere Behandlungen nicht bessern würde und es hier nur darum gehen konnte, die Klägerin zu versorgen. Deshalb ist die Unterbringung im H. i. M. M., welches wegen der Therapiemöglichkeiten seinerzeit gewählt worden ist, jetzt nicht mehr erforderlich. Für den zuerkannten Anspruch bis Juli 2003 waren diese Erkenntnisse jedoch noch nicht vorhanden, so dass auch die höheren Kosten in M. für die Zeit als Selbstzahler erstattungsfähig sind. Insoweit ergibt sich dann ein Betrag von 36.383,46 Euro, der zu erstatten ist.
3.
Der Anspruch auf den geltend gemachten Verdienstausfall ist abzuweisen. Auf diesen, hier in Form der Differenz zwischen fiktivem Verdienst und EU-Rente errechneten Schaden, muss sich die Klägerin die Kosten für die ersparten Aufwendungen für die Lebenshaltung infolge der Heimunterbringung anrechnen lassen. Hat der Schädiger die Kosten für eine dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim zu erstatten, so sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung die ersparten Wohnkosten in Abzug zu bringen. Denn der Schädiger schuldet nicht den Ersatz des Wohnungsgrundbedarfes, der auch ohne die Verletzung bestanden hätten, sondern nur des verletzungsbedingten Mehrbedarfes; der Grundbedarf ist also aus dem Gesamtbedarf nach der Verletzung herauszurechnen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 473; BGH, NJW 1984, 2628). Dieser ist gem. § 287 ZPO zu schätzen (OLG Hamm a.a.O.). Nach den mitgeteilten monatlichen Heimkosten von 4.219,00 Euro (H. S. in M.) bzw. 2.400,00 Euro (M. W.) muss davon ausgegangen werden, dass selbst bei vorsichtiger Schätzung die eigentlichen Kosten des Heimzimmers 10,00 Euro pro Tag, mithin 300,00 Euro pro Monat, betragen. Diese Beträge übersteigen die geltend gemachte Differenzsumme zwischen dem fiktiven Verdienst und der jetzt gezahlten Rente. Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26.03.2010 ist auch für die Zukunft (vorher sind die Verdienstbeträge noch geringer) unter Berücksichtigung des Kapitalisierungsfaktors ein Jahresverdienst von 8.712,00 Euro (= 726,00 Euro monatlich) errechenbar; der Jahresbetrag der Rente ergibt einen Betrag von 8.573,52 Euro (= 714,46 Euro monatlich), mithin einen monatlichen Differenzbetrag von 11,54 Euro, der den Wert des Heimzimmers nicht erreicht.
4.
Die Betreuungskosten, die die Klägerin im Einzelnen durch Vorlage von Belegen gemäß Schriftsatz vom 10.02.2010 nachgewiesen hat, hat die Beklagtenseite insofern bestritten, als sie diese für unangemessen hält. Es falle keine weitere Dienstleistung der Anwältin bei Verfolgung der Schadensersatzansprüche an.
Dem vermag das Gericht so nicht zu folgen. Zwar ist die Anwältin der Klägerin sowohl Betreuerin als auch Prozessbevollmächtigte. Das schließt jedoch die in beiden Funktionen bestehende Vergütung nach VBVG und RVG nicht aus; eine Anrechnungsvorschrift gibt es nicht. Insoweit kann die Klägerin die Betreuungskosten unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben geltend machen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG steht der Betreuerin ein Stundensatz von 44,00 Euro zu; dabei wird der zu vergütende Zeitaufwand gem. § 5 Abs. 2 VBVG bei mittellosen Heimbewohnern mit 2 Stunden im Monat angenommen. Diese Vergütung steht der Betreuerin daher ohne weitere Nachweise zu. Eine weitere Vergütung dürfte auch nicht anfallen, da die wesentliche Tätigkeit der Anwältin seit Klageerhebung in der Prozessführung besteht, die gemäß RVG vergütet wird. Da die Betreuerin quartalsweise abgerechnet hat (Anlage zum Protokoll vom 08.04.2010), steht ihr dann ein Betrag in Höhe von jeweils 264,00 Euro (44,00 Euro x 2 Std. x 3 Monate) zu, nicht jedoch ein Quartalsbetrag von 330,00 Euro, den die Klägerin nicht näher begründet. Die Abrechnung ist daher um den Differenzbetrag von 330,00 Euro (5 x 66,00 Euro) zu kürzen.
5.
Dem Feststellungsantrag ist zu entsprechen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht zwar (derzeit) keine Chance, dass der Zustand der Klägerin therapiert werden kann, da es sich um irreparable Hirnschädigungen handelt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin derzeit erst 27 Jahre alt ist. Da solche Wachkomapatienten noch über Jahre in diesem Zustand verharren können, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich mit dem Fortschritt der Medizin doch noch theoretisch Behandlungsmöglichkeiten ergeben könnten, die wenigstens eine Verbesserung des Zustandes der Klägerin bewirken könnten, wenn auch offenbar eine Gesundung der Klägerin ausgeschlossen erscheint. Soweit aber, wie hier, durch das jugendliche Alter der Klägerin irgendwelche Möglichkeiten dargelegt sind, dass weitere Aufwendungen gegebenenfalls erforderlich sind, um diese neuen Therapien durchzuführen, muss dem Feststellungsantrag entsprochen werden.
II.
Die Zinsansprüche sind zu kürzen. Die Klägerin macht Zinsen seit dem 31.12.2000 auf den gesamten Betrag geltend, was nicht möglich ist. Der Schmerzensgeldanspruch ist erst ab Inverzugsetzung zu ersetzen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 253 Rdnr. 22). Diese liegt aber erst vor mit dem Schreiben der Anwältin vom 23.09.2005 (Anlagenkonvolut K 6), in dem zur Regulierung eine Frist bis zum 25.10.2005 gesetzt worden ist. Vor diesem Schreiben hat es lediglich Besprechungen und Anspruchsberedungen gegeben (Anlagenkonvolut K 6). Der aufgelaufene Betrag für aus der Heimunterbringung resultierenden Beträge beläuft sich erst gemäß der Aufstellung Anlage zum Schriftsatz vom 10.02.2010 zum Jahresende 2009 auf diese Summe, so dass ein Verzug auf die gesamte Summe seit 2000 nicht vorliegt. Die Klägerin kann daher erst mit Geltendmachung des Antrages gemäß Klageschrift vom 30.06.2006 ab dem 01.07.2006 gem. § 291 BGB Zinsen geltend machen. Gleiches gilt für den nunmehr aufgelaufenen Betrag für die Betreuungskosten, die aber in dieser Höhe erst mit dem Schriftsatz vom 10.02.2010 geltend gemacht worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.
Soweit die Klägerin die Kürzung ihres Anspruches hinnehmen muss, ist sie in die Kosten zu verurteilen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für den unbezifferten Schmerzensgeldbetrag, da dafür die Begehrensvorstellung der Klägerin maßgebend ist, die sie zuletzt mit 400.000,00 Euro angegeben hat. Soweit die Klägerin den Antrag gemäß dem Schriftsatz vom 01.03.2010 auf die aufgelaufenen „ungedeckten Heimkosten“ umgestellt hat, sind die Kosten von der Beklagtenseite zu tragen. Die Klägerin war gemäß Erklärung des Sozialamtes W. vom 2006 zunächst berechtigt, die gesamten Heimkosten geltend zu machen. Mit dem Vergleich vom 2009, wonach das Sozialamt diese Kosten (soweit leistungsverpflichtet) übernimmt, ist für die Klägerin nachträglich der Schaden entfallen (siehe oben). Um diese Kostenübernahme wäre aber die Beklagtenseite zur vollen Tragung des „ungedeckten Heimbetrages“ zu verurteilen gewesen. Zur Zeit der Klageerhebung war jedoch auf Grund der Ermächtigung des Sozialamtes die Klägerin aktivlegitimiert, die gesamten Heimkosten einzuklagen.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.