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Kollision mit links ausbiegenden und dann rechts abbiegenden Kfz

AG Geldern – Az.: 3 C 224/09 – Urteil vom 07.01.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.993,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 sowie weitere 316,18 € vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 11.11.2008 in Kerken.

Gegen 9:10 Uhr fuhr die Zeugin … mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf der Rheinstraße in Fahrtrichtung Geldern. Vor ihr fuhr der Beklagte zu 1 in einem Kraftfahrzeug des Typs Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Halter und Eigentümer die Beklagte zu 2 ist und der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war.

Kurz vor Erreichen der Kreuzung der Rheinstraße mit der B 58 verfügt die Rheinstraße über 2 Fahrspuren. Die linke Fahrspur ist für den Geradeausverkehr und für Linksabbieger vorgesehen, die rechte Fahrspur für Rechtsabbieger. In dem Bereich, in dem die Rheinstraße bereits über die beschriebenen zwei Fahrspuren verfügt, befindet sich aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 und der Zeugin … gesehen auf der rechten Seite ein Tankstellengelände, auf das der Beklagte zu 1 abzubiegen gedachte. Hinsichtlich der genauen Unfallörtlichkeit wird auf die Kopie der Verkehrsunfallskizze vom 11.11.2008 verwiesen (Bl. 8 d.A.).

Der Beklagte zu 1 fuhr zunächst einen Schlenker nach links, um dann nach rechts auf das Gelände abzubiegen. Im gleichen Moment wollte die Zeugin … mit dem Fahrzeug der Klägerin rechts passieren.

Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Mercedes Sprinter mit der vorderen rechten Seite gegen die linke Seite des Opel Corsa stieß, wodurch ein Streifschaden am Opel der Klägerin, am linken Außenspiegel der Fahrertür beginnend, über die Fahrertür hinweg bis zum hinteren rechten Radkasten, entstand. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Kollision mit links ausbiegenden und dann rechts abbiegenden Kfz
(Symbolfoto: Von jpreat/Shutterstock.com)

An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden, der sich ausweislich des Gutachtens der … vom 03.12.2008 auf 2.656,78 € netto beläuft. Auf die Kopie des Gutachtens wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 10 ff. d.A.). Für die Gutachtenerstellung zahlte die Klägerin weitere 311,83 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2008 forderte die Kläger die Beklagte zu 3 zur Schadensregulierung auf, die diese mit Schreiben vom 17.02.2009 ablehnte.

Mit der Klage macht die Klägerin die Netto-Reparaturkosten, die Kosten für das Gutachten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € geltend.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger an dem Mercedes nicht gesetzt gehabt. Er habe vielmehr zunächst links geblinkt und sei auf die linke Geradeaus- und Linksabbiegerspur gefahren. Die Zeugin … habe daraufhin über die daneben befindliche Rechtsabbiegespur weiterfahren wollen, als der Beklagte zu 1 plötzlich sein Fahrzeug vom linken Fahrstreifen auf die Rechtsabbiegespur zurück gelenkt und hierdurch den Unfall verursacht habe, da sich die Zeugin … mit dem Fahrzeug bereits unmittelbar neben ihm befunden habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.993,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2008 sowie weitere 316,18 € an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1 habe, als er nach rechts auf das Tankstellengelände habe abbiegen wollen, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt und die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit verringert. Um mit seinem Kleinlastwagen die Kurve zu bekommen, habe er ein Stückweit nach links gezogen, um in einem größeren Bogen nach rechts auf das Tankstellengelände aufzufahren. Die Zeugin … habe derweil versucht, mit hoher Geschwindigkeit rechts an dem Mercedes Sprinter vorbeizufahren, wodurch es zu der Kollision gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.10.2009 (Bl. 73 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 14.12.2010 (Bl. 110 d.A.) verwiesen. Die schriftliche Begutachtung wurde durch die Verwertung des in dem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums mit dem Az. 17 C 176/09 (Amtsgericht Geldern) eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … vom 30.12.2009 gemäß § 411 a ZPO ersetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 ff. PflVG. Das Gericht kann sich dabei aus eigener Überzeugung gänzlich auf die Ausführungen in dem Urteil vom 20.04.2010 in dem Parallelverfahren vor dem hiesigen Amtsgericht (Az. 17 C 176/09) beziehen, die auch den Entscheidungsgründen zu Grunde liegen.

Da der Verkehrsunfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde, scheidet ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG für beide Seiten aus. In ihrem Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes deshalb grundsätzlich gemäß § 17 Abs.1, Abs. 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Gewicht einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Dabei sind zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen oder Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder erwiesen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 17 StVG Rn. 31).

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass die Beklagten für die unfallbedingten Schäden einzustehen haben. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. BGH, VersR 1962, 989, 990; OLG Düsseldorf, VersR 1968, 781, 782). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Dem Beklagten zu 1, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 2 gemäß  § 9 StVG zurechnen lassen muss, ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO anzulasten. Nach § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der abbiegen will, vor dem Abbiegen derart auf nachfolgenden Verkehr achten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Vorliegend belegt bereits der Geschehensablauf, nämlich die Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr, dass der Beklagte zu 1 seiner Pflicht, durch sein Verhalten eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1 im Termin vom 14.12.2010 hatte er  den von der Zeugin … gesteuerten Opel bereits vor dem Unfallgeschehen wahrgenommen, als dieser noch hinter ihm fuhr. Allerdings habe er in dem Moment, als auf das Grundstück abbiegen wollte, sich darauf konzentriert, mit seinem Fahrzeug trotz der geparkten Fahrzeuge ohne Anzustoßen auf das Tankstellengelände zu gelangen und sei deshalb erst durch das Unfallgeschehen darauf aufmerksam geworden, dass die Zeugin versucht habe, ihn rechts zu passieren.

Ein solcher Geschehensablauf ist nicht geeignet, einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO auszuschließen. Immerhin hatte er die spätere Unfallgegnerin schon vor dem Unfall wahrgenommen und wusste daher, dass sich hinter ihm nachfolgender Verkehr befand. Unter Berücksichtigung dessen, dass er sein Fahrzeug nach eigenen Angaben zunächst jedenfalls teilweise auf die Fahrspur lenkte, die für Linksabbieger und den Geradeausverkehr galt, ehe er rechts abbog, musste er damit rechnen, dass die Beklagte zu 1 sein Fahrmanöver gegebenenfalls missverstehen und versuchen würde, rechts an ihm vorbeizufahren.

Derjenige, der erst nach links ausbiegen muss, um rechts abbiegen zu können, muss indes besonders sorgfältig auf den Verkehr achten und ein von hinten herankommendes Fahrzeug rechts vorbeilassen, wenn das Abbiegen sonst nicht gefahrlos möglich wäre, wobei ein Rechtsabbieger, der das nicht berücksichtigt, nicht mit äußerster Sorgfalt handelt. Dabei entlastet der sogenannte „tote Winkel“ den Abbieger nicht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 25), wobei der Beklagte zu  1 zu besonderer Sorgfalt angehalten war, da sein Fahrzeug aufgrund der geschlossenen Ladewand einen Schulterblick nicht erlaubte.

Ferner war nach den Feststellungen des Sachverständigen … bei entsprechender Beobachtung der Verkehrssituation im rechten Außenspiegel das von der Zeugin … gelenkte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 sogar wahrnehmbar, befand sich also nicht im „toten Winkel“.

Diesem feststehenden Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO gegenüber ist ein der Klägerin gemäß § 9 StVG zurechenbarer Verstoß der Zeugin … gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht nachgewiesen.

Die Zeugin … hat im Termin vom 14.12.2010 angegeben, der Beklagte zu 1 habe sich mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 vollständig auf der Spur befunden, die für den Geradeausverkehr und Linksabbieger bestimmt gewesen sei. Die für Rechtsabbieger vorgesehene Spur, die sie selbst befahren habe, sei komplett frei gewesen. In einer solchen Situation war die Zeugin grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 3 StVO berechtigt, den Mercedes Sprinter rechts zu überholen.

Auf rechts abzweigenden Fahrstreifen, durch breite Leitlinie getrennt (Zeichen 340), dürfen Abbieger nämlich schneller fahren als die auf den durchgehenden Fahrstreifen bleibenden Fahrzeuge, also auf der rechten Seite überholen, und zwar ab Beginn der Leitlinie, § 42 Abs. 6 Nr. 1 f) StVO (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 7 StVO Rn. 15). Aus der eigenen Einlassung der Zeugin ergibt sich daher ein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht.

Ein solcher ist auch nicht durch die informatorische Anhörung des Beklagten zu 1 nachgewiesen. Zwar hat dieser angegeben, zum einen den rechten Blinker gesetzt zu haben und zum anderen von der rechten Fahrspur nur etwa einen halben Meter auf die linke Fahrspur herübergefahren zu sein, wobei die Zeugin in einer solchen Situation nicht berechtigt gewesen wäre, rechts zu überholen.

Allerdings hat das Gericht – wie bereits in dem Urteil des Parallelverfahrens dargelegt – auch nach dem eigenen Eindruck im Termin vom 14.12.2010 keinen Anlass, der Einlassung des Beklagten zu 1 oder der Zeugin … größeren Glauben zu schenken. Beide sind als Fahrer an dem Unfall beteiligt gewesen, beide haben  durch die einerseits familiäre, andererseits betriebliche Verbundenheit zu den Parteien ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Die für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen (Wechsel auf die linke Spur, gesetzter Blinker) sind auch von solcher Schlichtheit, dass sich aus den Aussagen keine Realitätsmerkmale oder Phantasiekriterien entnehmen lassen, um diese auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen zu können.

Dass die Zeugin … vor Ort gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht erklärt hat, dass der Beklagte zu 1 den Blinker nach links gesetzt hatte, lässt sich ohne weiteres durch ihre Aufregung nach dem Unfall erklären, die auch der Beklagte zu 1 in seiner Anhörung bestätigt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verkehrsunfallanzeige – wollte man ihr insoweit eine besondere Überzeugungswirkung beimessen – widersprüchlich wäre, denn auch die Polizeibeamten kamen zu dem Schluss, dass sich für die Zeugin schlüssig ergab, dass der Beklagte zu 1 links abbiegen oder geradeaus fahren wolle, obwohl der Beklagte zu 1 gegenüber diesen angegeben hatte, dass er den Fahrtrichtungsanzeiger „rechts“ betätigt hatte.

Auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 30.12.2009 ergibt sich ein Verstoß der Zeugin … gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht. Allein deshalb, dass für die Zeugin eine starke Geschwindigkeitsabnahme 30 Meter vor Erreichen der Haltelinie an der Ampelanlage feststellbar war, ergibt sich nicht zwingend, dass sie damit rechnen musste, dass der Beklagte zu 1 über die Rechtsabbiegerspur auf das Tankstellengelände abbiegen würde. Die Zeugin hat nämlich in ihrer Anhörung angegeben, die Ampel sei gerade auf Gelb umgesprungen und beide Parteien hätten an der Ampelanlage halten müssen, so dass eine Geschwindigkeitsverringerung nicht zwingend auf ein Abbiegemanöver hindeutete, sondern ebenfalls mit der Wartepflicht an der Ampelanlage zusammenhängen konnte.

Die Kostenpauschale von 25,00 €, Gutachterkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung gemäß § 249 BGB verlangen (vgl. dazu Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 249 Rn. 57, 58), hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht der Rechtschutzversicherung gemäß §§ 398 BGB, 86 Abs. 1 VVG.

Die noch in der Klageerwiderung geäußerten Zweifel der Beklagten an der Höhe des Schadens an dem Fahrzeug hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im Schriftsatz vom 04.08.2009 (dort Punkt 3) nebst Anlagen ausgeräumt, auch die Beklagten haben im Anschluss daran die Höhe des Schadens nicht mehr bestritten.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich hinsichtlich der Hauptforderung und der Rechtsanwaltskosten aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB; 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Erklärung der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu 3 vom 17.02.2009.

Zinsen seit dem Tag des Unfalls bzw. nach dem Ablauf von zwei Wochen kann die Klägerin nicht verlangen, denn § 849 BGB gilt nur für den Fall, dass Schadensersatz wegen der Entziehung einer Sache oder der Wertminderung verlangt wird, nicht jedoch bei Schadensersatz wegen der Beschädigung der Sache an sich (Palandt, a.a.O., § 849 Rn. 1).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. Nr. 1; 709 ZPO.

Streitwert : bis 3.000,00 €

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