Die Folgen einer Fahrerflucht
Als Fahrerflucht wird der Umstand beschrieben, dass sich ein Unfallverursacher vom Unfallort unerlaubt entfernt, ohne dass seine Personalien festgestellt werden können. Der Gesetzgeber bezeichnet die Fahrerflucht in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Hierbei handelt es sich aber keineswegs um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat, die empfindliche Konsequenzen für den Flüchtigen nach sich ziehen kann. Je nach Schwere der Tat muss der Beschuldigte mit einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Darüber hinaus wird der Beschuldigte mit Punkten in Flensburg und einem mehrmonatigen Fahrverbot bestraft. All dies spielt für den Geschädigten eine eher untergeordnete Rolle. Er muss im Falle einer Fahrerflucht vielmehr wissen, wie er am besten mit dieser Situation umgehen sollte.
Die Sicherung von Beweisen

Zunächst sollte der Geschädigte wie bei jedem anderen Unfall die Unfallstelle mit Warndreiecken etc. absichern. Auch bei kleineren Bagatellschäden sollte im Rahmen einer Fahrerflucht immer die Polizei verständigt werden, da es ansonsten Schwierigkeiten mit der Kaskoversicherung geben kann. Zudem ist es nicht auszuschließen, dass es zu schweren Schäden gekommen ist, die nicht ohne Weiteres erkannt werden können. Um sämtliche Schäden ausfindig zu machen muss darauf geachtet werden, dass die Beamten vor Ort alle erkennbaren Spuren des Unfalls am geschädigten Fahrzeug feststellen und aufnehmen. Im besten Fall können noch Lachspuren oder Ähnliches des Unfallverursachers sichergestellt werden. Schon vor dem Eintreffen der Polizei sollte der Geschädigte versuchen, alle bekannten Daten des Verursachers zu sammeln und zu notieren. Weiterhin sollte aus Gründen der Beweissicherung versucht werden, mögliche Zeugen ausfindig zu machen. Ebenso können ein Paar Fotografien der Unfallstelle nicht schaden.
Strafanzeige und Arztbesuch

Nach der Aufnahme des Unfalls sollte in den nächsten Tagen auf der Polizeidienststelle eine Strafanzeige gestellt werden. Durch die Anzeige wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort gegen Unbekannt ist die Polizei von Amts wegen verpflichtet, mit der Ermittlung des Flüchtigen zu beginnen. Falls der Unfallverursacher bisher noch nicht durch Zeugen oder Lackspuren ermittelt werden konnte, ist die Einschaltung der Polizei oftmals die letzte Möglichkeit, den Täter zu finden. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Geschädigte Verletzungen hat, ist es ratsam, so schnell wie möglich einen Arzt aufzusuchen. Dies dient neben der Behandlung der Verletzungen wiederum zur Dokumentation von Beweisen. Die rechtssichere Dokumentation von Verletzungsfolgen spielt vor allem für einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz eine entscheidende Rolle.
Der Verein der Verkehrsopferhilfe e.V.
Kann der Unfallverursacher trotz aller Anstrengungen nicht ausfindig gemacht werden, ist es auch nicht möglich, ihn oder dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Für solche Fälle haben die Kfz-Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften den gemeinnützigen Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt dieser dem Bundesjustizministerium unterstehende Verein die Schadensregulierung. Die alleinige Behauptung, Opfer einer Unfallflucht geworden zu sein, reicht hierzu allerdings nicht aus. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, sich die Fahrerflucht von der Polizei feststellen zu lassen. Sind schließlich alle Voraussetzungen für den Schadenersatz durch die Verkehrsopferhilfe erfüllt, werden lediglich die Sachschäden an Kleidung, Ladung oder Gepäck erstattet, die über der üblichen Selbstbeteiligung von 500,- Euro liegen. Eine Schmerzensgeldzahlung durch die VOH finden in aller Regel nur statt, wenn die Verletzungen über einen gewissen Rahmen hinausgehen.