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Nutzungsausfallentschädigung bei Nichtanschaffung Ersatzfahrzeug

LG Bochum – Az.: I-10 S 35/18 – Beschluss vom 25.03.2019

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Parteien streiten um Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die dem Grunde nach unstreitig vollumfänglich für die Unfallfolgen haften, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.050,00 EUR (14 Tage ä 75,00 EUR) anlässlich der Beschädigung des ihr gehörenden, jedoch von ihrem Sohn genutzten, Fahrzeugs Daimler-Benz 320 CLK Elegance.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Aufrechterhalten des klageabweisenden Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nutzungswille des Sohnes der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden sei. Das verunfallte Fahrzeug sei vielmehr veräußert worden und ein Ersatzfahrzeug sei nicht zeitnah angeschafft worden.

Mit ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsauffassung des Amtsgerichts. Der Sohn der Klägerin habe sich durch die Übernahme des weiteren Fahrzeugs der Klägerin beholfen. Darauf, ob dies zeitnah nach dem Unfall erfolgt sei oder nicht, komme es nicht an. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei keine Voraussetzung für einen Nutzungsausfallanspruch. Dies ergebe sich aus einer – näher bezeichneten – Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.050,00 EUR. Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus (statt vieler Palandt¡Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 42 m.w.N.).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass bereits zu vermuten sei, dass ihr Sohn das Fahrzeug hätte nutzen können und wollen, da er dies bereits zuvor getan habe. Dies hält die Kammer im Grundsatz für erwägenswert. In einfach gelagerten Fällen mag eine vorherige alleinige Nutzungsmöglichkeit und tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Halter und Fahrer dafür sprechen, dass dies auch nach dem Unfallereignis der Fall gewesen wäre, wenn es nicht zum Schadensereignis gekommen wäre (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014, 1 U 151/13, BeckRS 2015, 995, Tz. 34).

Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Vielmehr ist der vorliegende Sachverhalt unter zwei Gesichtspunkten atypisch.

Zum einen war die Klägerin nicht selbst die Nutzerin des verunfallten Fahrzeugs, sondern ihr Sohn, dem sie das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung überlassen hatte. Insoweit ist anerkannt, dass auch in einem solchen Fall grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bestehen kann. Bereits aufgrund dieser vom „Normalfall“ abweichenden Konstellation ergab sich eine erhöhte Darlegungslast der Klägerin, der sie lediglich im Ansatz nachgekommen ist.

Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.

Denn darüber hinaus vermag die Kammer in der Person des Sohnes – auf den als Alleinnutzer abzustellen ist – eine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung aufgrund des Sachvortrags der Klägerin nicht festzustellen. Denn der Sohn hat sich nicht zeitnah um ein Ersatzfahrzeug bemüht. Wartet der Geschädigte – bzw. vorliegend der nutzungsberechtigte Sohn – nach einem Unfall mehrere Monate, bevor er das Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, so spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit auch nicht nutzen wollte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014, 1 U 151/13, BeckRS 2015, 995, Tz. 34; OLG Naumburg, Urt. v. 21.07.2011, 4 U 23/11, NJW 2012, 1232, 1235, OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, 16 U 111/03, BeckRS 2005, 11529, Tz. 3).

Unstreitig hat der Sohn der Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrzeug der Klägerin erworben. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018, ca. 1,5 Jahre nach dem Unfallereignis, hat die Klägerin vorgetragen, dass der Sohn nunmehr ein weiteres der Klägerin gehörendes Fahrzeug nutzt, da diese dies gesundheitsbedingt zwischenzeitlich nicht mehr nutzen könne. Zu welchem Zeitpunkt die Nutzung des weiteren Fahrzeugs dem Sohn überlassen worden ist, ist nicht näher dargelegt. Es ergibt sich jedoch aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 06.06.2018, dass die Klägerin – nicht hingegen der Sohn – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch über das weitere Fahrzeug verfügte.

Hieraus ergibt sich, dass der Sohn der Klägerin über einen Zeitraum von deutlich über einem Jahr das Fahrzeug nicht benötigte bzw. in der Lage war, sich anderweitig zu behelfen, ohne selbst ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen oder dass ihm das weitere Fahrzeug der Klägerin zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden war.

Anderweitige Behelfslösungen – etwa die Gebrauchsüberlassung durch wiederum eine weitere Person, die auch angesichts der Dauer unwahrscheinlich erscheint, – wurden von der anwaltlich vertretenen Klägerin weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen und sind der Kammer auch nicht anderweitig ersichtlich.

Das Amtsgericht hat daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 10.06.2008, VI ZR 248/07, r + s 2008, 352) entgegen.

Die von der Klägerseite zitierte Passage der Entscheidung liest sich zugegebenermaßen gleich einem Leitsatz. Er steht in unmittelbarem Anschluss an einen (von Klägerseite in ihrem Schriftsatz nicht wiedergegebenen) Abschnitt, in dem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung und den dogmatischen Ansatz zur Begründung von Nutzungsausfallentschädigung allgemein zusammenfassend wiedergibt.

In der Sache handelt es sich jedoch nicht um einen Leitgedanken, nicht einmal um eine tragende Erwägung, sondern vielmehr lediglich um eine obiter dictum. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem entschiedenen Fall überhaupt nicht damit befasst, ob eine Nutzungsausfallentschädigung auch geschuldet ist, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht angeschafft wird. Die zentrale Frage der Entscheidung war, ob auch für ein Wohnmobil, das zwar generell auch zur Personenbeförderung geeignet ist, aber in dem entschiedenen Fall ausschließlich der Freizeitgestaltung diente, eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanz bestätigt, wonach eine Nutzungsentschädigung bereits deshalb nicht verlangt werden könne, da es die Nutzung des reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als Vermögenswerten Vorteil angesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat demnach eine Nutzungsausfallentschädigung in dem entschiedenen Fall bereits deshalb abgelehnt, da das Innehaben eines Wohnmobils nicht als vermögenswerter Vorteil im Sinne des Schadensersatzrechts anzusehen sei. Die Frage, wie es zu beurteilen wäre, wenn eine Ersatzanschaffung nicht vorgenommen worden wäre, hatte der Bundesgerichtshof folglich nicht zu entscheiden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt sich nicht einmal entnehmen, ob es in dem entschiedenen Fall überhaupt zu einer bzw. keiner Ersatzanschaffung gekommen war.

Aus einer Vielzahl von Entscheidungen, u.a. auch aus der von Klägerseite zitierten, ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallenschädigung besteht, stets auf die konkreten Beeinträchtigungen für den Nutzer abstellt und aus den Gesamtumständen und den hieraus sich ergebenden Indizien Rückschlüsse auf den möglichen Nutzungswillen des Fahrzeugführers zieht. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer sich und das Amtsgericht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

III.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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