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Zusammenstoß von zwei Fahrradfahrern – Haftungsverteilung

LG Kempten, Az.: 22 O 72/14, Urteil vom 12.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.472,17 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.12.2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12,50 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,– EUR zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten 50 % aller weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, welche der Beklagten aus dem Verkehrsunfall mit dem Kläger am 03.08.2013 in Oberstdorf noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

6. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu bezahlen.

7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 66% und die Beklagte 34%.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Fahrradunfall vom 03.08.2013 in Oberstdorf geltend.

Zusammenstoß von zwei Fahrradfahrern - Haftungsverteilung
Symbolfoto: Von Victoria Denisova /Shutterstock.com

Der Kläger fuhr am 03.08.2013 in Oberstdorf mit seinem Rennrad die Straße Burgstallsteig talabwärts in Richtung Oberstdorf. Die Beklagte fuhr in selber Richtung vor dem Kläger zunächst halbwegs rechts auf der rechten Fahrbahn und orientierte sich dann zur Mitte der rechten Fahrbahn. Als der Kläger die Beklagte überholen wollte, bog die Beklagte nach links ab, sodass es zur Kollision kam. Beide stürzten und wurden verletzt.

Der Kläger zog sich multiple Schürfungen an beiden Unterarmen und beiden Knien zu sowie eine Torax- und Knieprellung, eine Platzwunde an der rechten Hand und eine Bursitis praepatellaris links. Der Kläger war vom 03. bis einschließlich 16.08.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben (Anlagen K 1 – K 4). Dem Kläger entstand ein materieller Schaden wegen der Beschädigung seiner Handschuhe, seiner Radbrille, seines Radhelms, seiner Radhose sowie wegen der erforderlichen Reparatur seines Fahrrades in Höhe von insgesamt 2.949,33 EUR (vgl. Anlage K 5 – K 9). Der Kläger macht hiervon 75% geltend sowie Schmerzensgeld.

Die Beklagte erlitt eine Mittelgesichtsfraktur links sowie Schwellungen und Hämatome an Jochbogen und Augenhöhle und ein beginnendes Taubheitsgefühl links. Im einzelnen wurden eine Jochbeinfraktur links sowie eine Orbitalbodenfraktur festgestellt. Die Beklagte musste operativ behandelt werden und befand sich in derzeit vom 06.08.2013 – 10.08.2013 zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum Würzburg. Der Beklagten wurde bei der Operation eine Metallplatte implantiert und erst im März 2014 wieder entfernt. Anschließend stellten sich Wundheilungsprobleme ein, die es erforderlich machten, täglich antibakterielles Gel aufzutragen. Die Beklagte hatte außerdem nach dem Unfall starke Schmerzen, sodass sie schmerzbedingt kaum schlafen konnte. Nach wie vor hat die Beklagte ein Taubheitsgefühl in der Gesichtshälfte und den Zähnen, wodurch sie im Alltag, z.B. beim Essen, nach wie vor beeinträchtigt ist. Im Zusammenhang mit der Behandlung war eine Gabe von Antibiotika erforderlich. Die Beklagte war in der Zeit vom 05.08. – 23.08.2013 arbeitsunfähig. Die Klägerin macht daher Schmerzensgeld und eine Unfallpauschale in Höhe von 30,– EUR geltend.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 machte der Kläger über seine Prozessvertreter gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Schaden in Höhe von insgesamt 4.212,– EUR unter Fristsetzung bis zum 25.11.2013 geltend (Anlage K 12) sowie Schmerzensgeld und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Mit Schreiben vom 11.11.2013 lehnte diese die Forderungen ab (Anlage K 13).

Mit Schreiben vom 10.12.2013 machte die Beklagte über ihre Prozessvertreter gegenüber der Haftpflichtversicherung des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR geltend sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (Anlage B 5). Diese lehnte eine Haftung am 11.12.2013 ab.

Der Kläger behauptet, er habe außer der Beklagten keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte nach links abbiegen möchte, da sie sich weder umgesehen, noch mit der Hand nach links gezeigt habe. Er habe sie überholen wollen, nachdem sie deutlich langsamer gefahren sei als er. Da sie zunächst halbwegs rechts auf der Fahrspur gefahren sei und sich dann zur Mitte hin orientiert habe, habe man nicht so recht gewusst, wo sie hin wollte. Er habe jedoch nicht damit rechnen können, dass sie nach links abbiegen würde, da sich links lediglich ein Schotterweg befindet, der üblicherweise mit einem Gatter verschlossen ist, rechts hingegen die Straße nach Oberstdorf.

Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei zumindest zu 75% von der Beklagten zu verantworten, da diese ihre Abbiegeabsicht nicht angezeigt und sich nicht umgesehen habe. Angesichts der Umstände stehe ihm jedenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,– EUR zu. Eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters sei außerdem aufgrund des komplizierten Sachverhalts und der Bedeutung der Sache gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.212,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei die genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 564,66 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte:

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin zur Abgeltung der bisher eingetretenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

2. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin Schadensersatz in Höhe von 30,- EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte verpflichtet ist, der Widerklägerin einen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welche der Widerklägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Widerbeklagten am 03.08.2013 in Oberstdorf noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerklägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, Widerklageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, sie sei ihrem Verlobten, dem Zeugen M. nachgefahren. Nach Auslaufen des Gefälles sei dieser nach links in einen Schotterweg abgebogen. Vor diesem Abbiegevorgang habe dieser sich nach der Widerklägerin umgedreht und sie in geringem Abstand hinter sich gesehen. Andere Verkehrsteilnehmer habe er nicht wahrgenommen. Die Widerklägerin habe sodann ebenfalls nach links abbiegen wollen und zu diesem Zweck zunächst nach hinten geblickt, wo sie ebenfalls keine anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen habe. Sie sei nicht plötzlich nach links abgebogen, sondern habe sich zunächst zur Mitte hin orientiert. Außerdem habe sie mit der linken Hand ein erkennbares Zeichen ihrer Abbiegeabsicht gegeben, nachdem sie zurückgeblickt habe. Die Widerklägerin habe sodann stark bis auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst, um gefahrlos abbiegen zu können. Anschließend habe sie sich nochmals umgesehen und sei dann abgebogen. Dieser Ablauf sei für sie selbstverständlich, da sie eine routinierte Fahrradfahrerin sei. Der Kläger hingegen sei mit sehr hoher Geschwindigkeit gefahren.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,– EUR zustehe. Der Unfall sei vom Kläger vermeidbar gewesen, da er hätte erkennen müssen, dass die Beklagte nach links abbiegen wolle. Außerdem habe er bezüglich des Überholens einen Wissensvorsprung gegenüber der Widerklägerin gehabt und hätte seine Überholabsicht durch Klingelzeichen anzeigen können. Nachdem die Beklagte sich unstreitig zur Straßenmitte hin orientiert hatte, habe es sich um eine unklare Verkehrslage gehandelt, in der ein Überholen mit unveränderter Geschwindigkeit nicht zulässig sei. Dies ergebe sich insgesamt auch daraus, dass die Widerklägerin auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst habe, weshalb der Kläger mit erhöhter Aufmerksamkeit hätte fahren müssen. Er habe daher zu 100% zu haften.

Die Beklagte meint, die vom Kläger behaupteten Anwaltsgebühren seien nicht mit einer Geschäftsgebühr von 1,5 zu erstatten.

Der Kläger ist hinsichtlich der Widerklage der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– EUR sei angesichts des Vorbringens der Beklagten übersetzt.

Der Kläger meint außerdem, dass dem Feststellungsantrag der Beklagten das Feststellungsinteresse fehle, da die Heilbehandlung inzwischen abgeschlossen ist.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Sowie durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens durch den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 08.04.2014 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 04.03.2015.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

I.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Kempten beruht auf §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet, da dem Kläger jedenfalls anteilig ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht gem. §§ 823Abs. 1, 253 Abs. 2,254 Abs. 1 BGB.

1.

Unstreitig wurde durch den Unfall die Gesundheit sowie das Eigentum des Klägers verletzt. Dies geschah auch fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB, da die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Nach Ansicht des Gerichts hat sich durch die Beweisaufnahme bestätigt, dass die Beklagte sich jedenfalls nicht ausreichend umgesehen hat und ein Handzeichen entweder nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig gegeben hat.

Gem. § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei genügt es, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, wobei hieran keine unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind (BGH WM 1998, 1689). Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2000, 953).

a)

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten widerspruchsfrei aus, dass die Sicht über 170 m möglich gewesen sei, so dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte, sofern sie sich tatsächlich umgesehen hätte, den Kläger, der sich unstreitig auf der Straße hinter ihr befand, nicht gesehen hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte den Kläger übersehen haben will, als sie sich – wie behauptet – vor dem Abbiegen nochmals umgeschaut haben will. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auf S. 8 und S. 11 seines Gutachtens befand sie sich im Zeitpunkt des Entscheidungsbeginns abzubiegen in 12 -13 m Entfernung vom Kläger und im Zeitpunkt der Mittenüberfahrung sogar nur in 2,5 – 3 m Entfernung, sodass der Kläger erkennbar gewesen sein musste. Dass er aufgrund anderer, von der Beklagten nicht zu vertretender Umstände von ihr nicht hätte gesehen werden können, wurde nicht vorgetragen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge M. den Kläger ebenfalls nicht wahrgenommen haben will, da dieser sich offensichtlich auf die Beklagte konzentrierte und schlicht nicht darauf achtete, ob es weitere Verkehrsteilnehmer gibt, insbesondere da er sich ohnehin gerade im Abbiegevorgang befunden hatte und daher seine Aufmerksamkeit nicht auch noch auf den weiteren rückwärtigen Verkehr hätte richten können.

Das Gericht geht daher nach der Beweisaufnahme davon aus, dass die Beklagte den rückwärtigen Verkehr jedenfalls nicht hinreichend sorgfältig beachtet hat.

b)

Außerdem ist das Gericht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Beweisergebnis davon überzeugt, dass die Beklagte ein Handzeichen entweder nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig gegeben hat.

Der Zeuge M. konnte hierzu keine Aussage treffen, da er die Beklagte vor ihrem Abbiegen schon nicht mehr sehen konnte.

Allerdings ergibt sich dies sowohl aus der nachvollziehbaren Unfallschilderung des Klägers sowie auch aus der eigenen Schilderung der Beklagten, die angab, zunächst nicht gewusst zu haben, wohin ihr Verlobter, der sich nur 50 – 100 m vor ihr befunden habe, fahren wollte. Daher musste sie sich schon nach ihrer eigenen Schilderung schnell auf eine neue Situation einstellen, sodass davon auszugehen ist, dass sie ein etwaiges Handzeichen – unter Berücksichtigung einer kurzes Reaktionszeit – jedenfalls zu spät gegeben hat. Dies insbesondere deshalb, weil sie selbst vortrug, sie habe das Handzeichen erst nach dem erstmaligen Umblicken gegeben, wodurch nochmals wenige Sekunden verstrichen bis sie ein Handzeichen hätte geben können.

Der Sachverständige führte in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 2 außerdem nachvollziehbar und plausibel aus, dass der Kläger noch während der Geradeausfahrt der Beklagten ein Signal aufgenommen haben muss, welches theoretisch ein Handzeichen gewesen sein könnte. Allerdings war dies lediglich eine Sekunde vor der Mittenüberfahrung der Beklagten, also in einer relativen Entfernung von 2 1/2 – 3 m zum Kläger (Gutachten S. 8 unten), sodass es jedenfalls zu spät kam.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger in den Sekunden vorher nicht auf die Beklagte achtete, da dieser nachvollziehbar schilderte, dass er wahrnahm wie sich die Beklagte von der rechten Seite der Fahrspur zur Mitte hin orientierte. Dass dies tatsächlich ihrem Fahrverlauf entsprach ist unbestritten. Außerdem erklärte der Kläger, er habe nicht so recht gewusst, wohin die Beklagte wolle, sodass nachvollziehbar ist, wenn er sie im Blick behalten hat nachdem er gesehen hat, dass die Richtung ihrer Weiterfahrt unklar ist. Alles andere wäre lebensfremd, zumal zwischen dem Zeitpunkt, in dem er die Beklagte wahrnahm und dem ihrer Abbiegung nur wenige Sekunden lagen.

2.

Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung der Klagepartei, dass der Beklagten ein 75 %iges Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr geht das Gericht angesichts der Gesamtumstände von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % aus, sodass dem Kläger auch nur 50 % seines materiellen Schadens zu ersetzen war sowie ein entsprechend niedrigeres Schmerzensgeld.

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Vorliegend wiegen die Verursachungsbeiträge der Parteien gleich schwer, sodass eine hälftige Teilung sachgerecht ist.

Hinsichtlich des Verursachungsbeitrags der Beklagten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Dem Kläger ist jedoch gleichsam eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, da für ihn grundsätzlich vorhersehbar gewesen wäre, dass die Beklagte nach links abbiegen wollte und dadurch auch der Schaden für ihn vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere war das Verschulden des Klägers für die Schädigung mit ursächlich.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kläger selbst angab, dass die Beklagte zunächst halbwegs rechts auf der Fahrspur gefahren war und sich dann zur Mitte der Fahrspur hin orientierte. Er selbst erklärte, man habe nicht so recht gewusst, wo sie hin wollte. Für ihn bestand daher jedenfalls eine unklare Verkehrslage, die besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erfordert hätte. Angesichts dessen hätte der Kläger zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Beklagte nach links abbiegt, auch wenn seiner Erfahrung nach das Gatter zu dem Schotterweg, in den die Beklagte letztlich einbiegen wollte, regelmäßig verschlossen ist; da dort ein Weg existiert und die Beklagte sich zur Mitte hin orientierte lag dies nicht fern. Der Kläger konnte das Fahrverhalten der Beklagten nach eigener Angabe über eine längere Strecke von ungefähr 200 m beobachten und hätte, nachdem er selbst angab, erkannt zu haben, dass die beabsichtigte Fahrtrichtung der Beklagten unklar war, entsprechende Vorsicht walten lassen müssen und zunächst das weitere Fahrverhalten der Beklagten abwarten und beobachten müssen bevor er zum überholen ansetzt.

Dies muss umso mehr gelten, als der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und nachvollziehbar schilderte, dass der Kläger ihm gegenüber sogar geäußert habe, dass er sich noch gedacht habe, dass die Beklagte links abbiegen könnte. Dies passt zu den Schilderungen des Klägers. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Beklagte unstreitig deutlich langsamer fuhr als der Kläger, sodass sich für den Kläger auch deswegen eine erhöhte Pflicht zur Vorsicht ergeben hätte, gerade vor dem Hintergrund, dass die Fahrtrichtung der Beklagten für ihn ungewiss war. Unabhängig davon, ob die Beklagte ein Handzeichen gegeben hat oder ob dieses rechtzeitig erfolgte, wäre es dem Kläger bei einer solch unklaren Verkehrslage kraft seines überlegenen Wissens aufgrund dessen, dass er den Fahrverlauf der Beklagten über eine längere Strecke beobachten konnte, möglich gewesen, die Beklagte durch ein Klingelzeichen oder ähnliches auf sich aufmerksam zu machen. Dies ist unstreitig nicht passiert.

Angesichts dessen geht das Gericht von einer hälftigen Teilung der Schadensverursachung durch die Parteien aus; die Pflichtverletzungen der Parteien wiegen gleich schwer.

3.

Die Schadenspositionen des Klägers wurden von der Beklagtenseite nicht bestritten, so dass dem Kläger 50 % seines materiellen Schadens, mithin 1.472,17 EUR zu erstatten sind, wobei das Gericht lediglich pauschale Unkosten in Höhe von 25,– EUR zu Grunde legt. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung. Dass höhere Unkosten angefallen seien, wird seitens der Klägerseite nicht vorgetragen.

4.

Für den Kläger ist angesichts der Gesamtumstände außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR zu bezahlen.

Das Schmerzensgeld soll den Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht grundsätzlich die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Maßgeblich sind daher im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGHZ 138, 388).

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht daher das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR für angemessen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Kläger erlitt unstreitig multiple Schürfungen an beiden Unterarmen sowie an beiden Knien sowie eine Torax- und Knieprellung und außerdem eine Platzwunde an der rechten Hand sowie eine Bursitis praepatellaris. Seine Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich über knapp 2 Wochen. Eine Operation war jedoch nicht erforderlich. Außerdem erstreckte sich die Behandlungsbedürftigkeit der Verletzungen des Klägers über einen überschaubaren Zeitraum. Ausweislich der vorgelegten Arztunterlagen gestaltete sich der Heilungsverlauf komplikationslos. Dauerschäden sind nicht zu erwarten. Die Behandlung erfolgte überwiegend durch Verbände und Einreiben mit Salben. Eine längere stationäre oder ambulante Behandlung fand nicht statt. Beeinträchtigungen im Alltag wurden nicht vorgetragen und ergeben sich außerdem auch nicht aus den beigefügten ärztlichen Unterlagen. Lediglich am 19.08.2013 findet sich in Anlage K 1 ein Eintrag, dass sich die Wunde entzündet hat und seröses Sekret austritt. Hierzu erfolgte jedoch kein weiterer Vortrag und auch in der Folge wird hiervon seitens der Ärzte nichts mehr geschrieben, sodass davon auszugehen ist, dass dies nach kurzer Zeit wieder abgeklungen war.

Die Verletzungen des Klägers sind also nicht gravierend und blieben ohne Folgen. Das Verhalten der Beklagten ist außerdem lediglich als fahrlässig einzustufen.

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger kraft überlegenen Wissens den Unfall selbst auch hätte vermeiden können und damit in nicht unerheblicher Weise zum Eintritt der Gesundheitsschädigung beigetragen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Angesichts der Gesamtumstände ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,– EUR ausreichend und angemessen.

5.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als selbständiger Schadensposten ebenfalls erstattungsfähig und gem. §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. Dabei ist jedoch lediglich der Betrag zu Grunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (BGH NJW 2005, 1112).

Auch auf entsprechenden Hinweis des Beklagtenvertreters wurde nicht weiter vorgetragen, warum es sich vorliegend um eine besonders schwierige Angelegenheit handelt, die es rechtfertigt, eine 1,5 Geschäftsgebühr anzusetzen. Das Gericht legt daher lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zu Grunde. Es ist nicht ersichtlich, warum und inwieweit der vorliegende Fall in seiner Komplexität und Schwierigkeit sowie seiner Bedeutung von anderen vergleichbaren Verkehrsunfällen abweicht.

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 2.322,17 EUR ergeben sich daher vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR.

6.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB, wobei der Zinsbeginn gem. § 187 Abs. 1 BGB analog der 11.12.2013 ist, da die Klage am 10.12.2013 zugestellt wurde.

III.

Die Widerklage ist zulässig und ebenfalls teilweise begründet.

1.

Die Widerklage ist gem. § 33 ZPO zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob der gem. § 33 Abs. 1 ZPO a. E. erforderliche Zusammenhang eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, da ein solcher Zusammenhang jedenfalls gegeben ist. Die Beklagte macht Ansprüche aus dem selben Verkehrsunfall geltend.

2.

Die Beklagte hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gem. § 823Abs. 1, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1 BGB.

a)

Die Beklagte erlitt unstreitig Schäden an ihrer Gesundheit.

Dies ist auch auf fahrlässiges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger dadurch, dass er die Beklagte nicht auf seine Überholabsicht aufmerksam gemacht hat, sowie dadurch, dass er trotz unklarer Verkehrslage nicht hinreichend auf das weitere Vorgehen der Beklagten achtete, fahrlässig gehandelt.

b)

Der Beklagten ist jedoch ein Mitverschulden von 50% zuzurechnen gem. § 254 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Gründe wird auf obige Ausführungen zur Klage verwiesen.

c)

Unstreitig erlitt die Beklagte nicht unerhebliche Verletzungen, sodass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,– EUR zusteht. Unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Gesamtumstände ist ein solcher Betrag angemessen.

Die Beklagte erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, d.h. eine Jochbeinfraktur links sowie eine Orbitabodenfraktur und befand sich in derzeit vom 06.08.2013 bis 10.08.2013 zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum Würzburg. Sie erlitt außerdem ein Monokelhämatom sowie eine deutliche Schwellung über dem linken Jochbein sowie ein beginnendes Taubheitsgefühl. Ihr wurde bei einer Operation eine Metallplatte implantiert, die im Zuge einerweiteren Operation im März 2014 wieder entfernt wurde. Unstreitig hat die Beklagte bis heute ein Taubheitsgefühl in der Gesichtshälfte und den Zähnen. Die Beklagte war in der Zeit vom 05.08.2013 bis 23.08.2013 arbeitsunfähig. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich bei der Beklagten nach der zweiten Operation Wundheilungsprobleme einstellten. Außerdem war eine Behandlung mit Antibiotika erforderlich. Des weiteren hatte die Beklagte unstreitig über längere Zeit Schmerzen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich fahrlässig handelte und der Beklagten ein Mitverschulden anzulasten ist. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Klage verwiesen.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.10.2011 (Az. 24 U 134/11). Die Verletzungen sind ähnlich. Die Erhöhung des dort genannten Schmerzensgeldes auf 4.500,– EUR beruht zum einen darauf, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2011 stammt, zum anderen darauf, dass die Beklagte nicht nur ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte hat, sondern außerdem eine Beeinträchtigung durch das Taubheitsgefühl in den Zähnen im Alltag vorliegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach der zweiten Operation Wundheilungsprobleme aufgetreten sind.

d)

Die Beklagte macht außerdem Schadensersatz in Gestalt einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,- EUR geltend. Eine solche ist, wie bereits ausgeführt, lediglich in Höhe von 25,- EUR zu erstatten. Weitergehender Vortrag, warum eine erhöhte Unkostenpauschale zuzusprechen ist, ere nicht, sodass die Pauschale gem. § 287 ZPO auf 25,- EUR zu reduzieren war.

Da die Beklagte selbst zu 50% haftet, war auch die Unfallpauschale auf 50% zu reduzieren.

e)

Als selbständiger Schadensposten sind der Beklagten die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten ebenfalls zu erstatten, wobei sich auch hier die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren nach der berechtigten Höhe der Forderung bemisst. Da ein Gebührensprung durch die Reduzierung der Forderung der Widerklägerin nicht eingetreten ist, beläuft sich der zu erstattende Betrag auf 492,54 EUR. Die Pflicht zur Verzinsung beruht auf §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Zustellung der Widerklage erfolgte am 13.01.2014, sodass der Zinsanspruch ab dem 14.01.2014 besteht.

3.

Der Feststellungsantrag der Beklagten ist zulässig, da die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen künftiger materieller und immaterieller Ansprüche festgestellt wird. Auch wenn die Heilbehandlung scheinbar dadurch abgeschlossen ist, dass die Platte zwischenzeitlich entfernt wurde, ist dem unbestrittenen Beklagtenvortrag, dass denkbar ist, dass in Zukunft noch Beeinträchtigungen möglich sind, vor dem Hintergrund, dass sich die Behandlungsdauer bei der Beklagten über mehrere Monate erstreckte, ein rechtliches Interesse nicht zu verwehren. Da der Widerklägerin jedoch lediglich ein 50%iger Schadensersatzanspruch zusteht, war in den Feststellungsantrag nur die 50%ige Haftung aufzunehmen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1und 2 ZPO.

 

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