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Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

AG Kassel – Az.: 431 C 3409/18 – Urteil vom 15.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 55,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf eine Darstellung wird verzichtet – § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte KFZ-Haftpflichtversicherung aus § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PfIVG und § 249 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die (Allein-)Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.05.2018 im Bereich des Y, bei dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug auffuhr ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses erlittenen Schadens verpflichtet ist.

Der Kläger ist für die Geltendmachung zudem aktivlegitimiert und kann Zahlung an sich selbst verlangen. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB, einen Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch zwar erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung eindeutig ablehnt, d.h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert (BGH NJW-RR 2011, 910), den Geschädigten von kausal entstandenen Kosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32, AG München v. 3.4.2009 – 343 C 15534/08 – juris). Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910, BGH NJW 1992, 2221; vgl hierzu AG Kaiserslautern, Urteil vom 23. September 2014 – 11 C 895/14 -, Rn. 8, juris).

Die Beklagte hat vorliegend durch die bisherigen vorgerichtlichen und gerichtlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Zahlung endgültig ablehnt.

Soweit die Beklagte im Übrigen behauptet, dass der Kläger im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich der Zahlung verpflichtet wäre, ist dies angesichts der wirtschaftlichen Abläufe nicht nachvollziehbar, da die Firma G durch die Vermietung von Fahrzeugen Geld verdient. Aus welchem Grund sie gegenüber dem Kläger auf die Einziehung von Geld verzichten sollte, ist nicht ersichtlich. Die insoweit erfolgte Behauptung stellt sich im Ergebnis als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar.

Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Statt der Herstellung hat der Ersatzpflichtige den erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen, sofern der Geschädigte dies verlangt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Zu diesen Kosten zählen auch notwendige Mietwagenkosten.

Dabei steht der Klägerin unter Anwendung des Mittelwertes des Schwacke Automietpreisspiegels 2016 (so genannten Schwackeliste) sowie des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2017 (Frauenhofer-Liste) allerdings lediglich ein Anspruch i.H.v. weiteren 55,12 Euro zu.

Nicht zu berücksichtigen war das von der Beklagtenseite angeführte Angebot der Firma Europcar. Insoweit ist bereits nicht bekannt, ob das vorgelegte Angebot vom 06.11.2018 auch am Schadenstag erhältlich war. Allerdings selbst wenn dies der Fall ist, musste es dem Kläger nicht bekannt sein, da er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist und die Beklagte auch nicht im Vorfeld auf ein günstigeres Angebot hingewiesen hat.

Die Beklagte hat die erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Bei der Beurteilung steht es dem Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO zu – unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung – diese erforderlichen Kosten zu ermitteln. Hierzu kann sich das Gericht bei der Schadensschätzung auch in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bedienen (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 287 Rn. 19-21, beck-online).

Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Die geeignete Schätzgrundlage bestimmt sich nach der dem Mittelwert der Schwacke- und Frauenhoferliste. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der Unfallgeschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz von den Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58, 58; LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10 -, Rn. 20, juris).

Danach wäre vorliegen ein Mietwagen-Normaltarif erstattungsfähig.

Das Gericht zieht zur Bestimmung dieses Normaltarifes – wie bereits ausgeführt – den Mittelwert des Schwacke-Automietpreisspiegels und des Frauenhofer Marktpreisspiegels heran (vgl. hierzu LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 S 285/10 -, Rn. 20, juris – Mittelwert als taugliche Schätzgrundlage), wobei dies im Sachverhalt auf der Grundlage der vorliegenden Schwacke-Liste für das Jahr 2016 und der Frauenhofer-Liste für das Jahr 2017 zu berechnen war. Die Mittelwertmethode („Fracke“) trägt dem Umstand Rechnung, dass gegen beide Erhebungen in der Rechtsprechung und Literatur jeweils nachvollziehbare Bedenken vorgebracht werden.

Vorliegend führt eine solche Berechnung anhand der Mittelwertmethode zu dem folgenden Ergebnis.

Das Fahrzeug (VW Golf Variant 1.2) war in die Mietwagenklasse 6 einzuordnen, wie sich – unstreitig – aus dem vorgerichtlich durch den Kläger durch den TÜV Süd eingeholten Gutachten ergibt.

Zudem war bei der Berechnung für die in Anspruch genommenen 9 Tage die jeweils kostengünstigste Variante zu wählen, die in der Berechnung für den Tarif für 1 Woche sowie zwei 1-Tagestarifen besteht.

Hieraus ergeben sich die folgenden Berechnungen:

Schwacke-Automietpreisspiegel 2016 PLZ-Gebiet 342

1.Arithm. Mittelwert für eine Woche 653,50 €

653,50 €

2.Arithm. Mittelwert für einen Tag 119,00 €

119,00 €

3.Arithm. Mittelwert für einen Tag 119,00 €

119,00 €

Gesamt: 891,50 €

Frauenhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen 2017 PLZ-Gebiet 34

1.Arithm. Mittelwert für eine Woche 273,82 €

273,82 €

2.Arithm. Mittelwert für einen Tag 106,34€

106,34 €

3.Arithm. Mittelwert für einen Tag 106,34 €

106,34 €

Gesamt: 486,50 €

Mittelwert Schwacke / Frauenhofer

891,50 € + 486,50 € = 1.378,00 € / 2 = 689,00 €

Von diesem Betrag sind zudem nach Rechtsauffassung des Gerichts 10% abzuziehen, die sich aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ergeben. Ein Geschädigter hat sich die Vorteile anrechnen zu lassen, die er hat, wenn er während der Mietzeit sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt (Betriebskosten) (vgl. MüKoBGB/Oetker BGB, 8. Auflage, 2019, § 249, Rn. 438 mit Verweis auf Rn. 1806 und die dortige Rechtsprechung).

Insoweit errechnet sich unter Berücksichtigung des obigen Wertes ein Betrag in Höhe von 620,10 € (689,00 € x 90%).

Abzuziehen sind letztlich die – unstreitig – erbrachten Zahlungen in Höhe von 564,98 € womit sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag in Höhe von 55,12 € ergibt.

Zinsen stehen der Klägerin aus diesem Betrag seit dem 04.07.2018, mithin Verzugseintritt mit Ablauf der Frist des Schreibens der Klägervertreter vom 26.06.2018 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB, zu.

Der Klägerin stehen im Übrigen keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich die vorgerichtlichen Kosten im Rahmen der Tätigkeit des Klägervertreters aus einem Gebührenstreitwert von bis 8.000,00 € (der Kläger legt in der Klage einen Gegenstandswert in Höhe von 8.347,85 € zugrunde, wobei jedoch anstatt des mit der Klage verfolgte Betrages in Höhe von 441,12 € lediglich 55,12 € anzusetzen sind, woraus sich der entsprechend geringere Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt). Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich dabei aus der Anlage 2 zum RVG. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7001 VV-RVG (20,00 €) ergibt sich insoweit die bereits durch die Beklagte ausgeglichenen 729,23 €.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte und die Klägerin quotenmäßig in Hinblick auf die Obsiegens- und Unterliegensanteilen nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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